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sie für jeden der 6 Schultage (einschließlich der Unterrichtsstunden)
in Ia bis IIb = 8-9, in IIIa u. IIIb = 7—8 Stunden,
in IV -7, inV uVI = 6 Stunden,
betragen soll.!)
Außerdem besteht über die Hausaufgaben eine Verfügung
aus dem Jahre 1903 (13. April), in der es folgendermaßen
heißt:
pp. 4. In betreff der Hausarbeiten ist zu erwarten, daß
es die Lehrer nicht unterlassen, gelegentlich durch Rücksprache
mit geeigneten Eltern oder Schülern festzustellen,
ob das Maß der Aufgaben im allgemeinen das richtige ist.
Vor allem bedarf aber der Gesichtspunkt erhöhter Beachtung,
daß solche Arbeiten einzuschränken sind, bei denen sich unfleißige
Schüler unerlaubte Hilfsmittel oder die Hilfe fleißiger
Klassengenossen nutzbar zu machen pflegen. Zu bevorzugen
sind vielmehr häusliche Aufgaben, bei denen solch ungleiche
Belastung der fleißigen und der weniger fleißigen Schüler
ganz oder bis zu einem gewissen Grade ausgeschlossen ist.
So wird es z. B. ratsam sein, bei häuslicher Beschäftigung
mit der Schriftstellerlektüre eine sorgsame Wiederholung des
in der Schule Gelesenen in den Vordergrund zu rücken, dagegen
in der Klasse mehr vom Blatte übersetzen zu lassen,
ein Verfahren, das auch aus anderen Gründen empfehlenswert
sein dürfte. Die Direktionen wollen den Inhalt unserer
Verfügung in den Beratungen der Lehrerkollegien zur Sprache
bringen und sich deren Durchführung angelegen sein lassen. ?)
Württemberg.
Die neuesten Bestimmungen bezüglich der Hausaufgaben
für die höheren Schulen Württembergs sind in dem Erlaß
der Königl. Ministerialabteilung für die höheren
Schulen vom 31. Mai 1906, No. 6282 enthalten.?) Er lautet:
1) Antwort des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums (Departement des
Kultus) auf meine Eingabe.
9, Ebenda.
®) Antwort der Königl. Württemb. Ministerialabteilung für die höheren
Schulen auf meine Eingabe. -
Roller, Hausaufgaben und höhere Schulen. 6