Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zu  lesen  sei,  anerkannt,  und  bezüglich  der  Entstehung  bemerkt
der  Einsender  des  Urtheils  in  einer  Anmerkung  Folgendes:
„Schon  in  dem  Entwurfe  eines  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuchs,  welchen  die  Kommission  vorlegte  (Beilagenband
  zu  der  offiziellen  Ausgabe  der  Protokolle,  erster
Theil),  lautet  der  Schluss  des  zweiten  Absatzes  des  Art.  653:
„so  sind  hierin  die  Bestimmungen  über  Löschzeit,  Ueberliegezeit
  und  Liegezeit  nicht  als  einbegriffen  anzusehen“,  und  dieser
Wortlaut  ist  dann  auch  bei  Einführung  des  Handelsgesetzbuchs
in  den  einzelnen  deutschen  Staaten  sowie  bei  der  Publikation
desselben  als  ($esetz  des  Norddeutschen  Bundes  beibehalten
worden.  Derselbe  beruht  aber  ersichtlich  nur  auf  einem  Druckfehler,
  indem  es  statt  „Liegezeit“  vielmehr  „Liegegeld“  heissen
muss.  Wenn  es  nämlich  schon  auffallend  ist,  dass  das  Handelsgesetzbuch
  in  Art.  653  zwischen  „Ueberliegezeit“  und  „Liegezeit“
  unterscheidet,  ohne  anzugeben,  was  unter  dem  letzteren
Ausdruck,  dessen  es  sich  an  keiner  anderen  Stelle  bedient,  zu
verstehen  sei,  so  zeigt  die  Entstehung  des  Art.  653  ganz
deutlich,  dass  vielmehr  „Liegegeld“  zu  lesen  ist.  Denn  bei
der  ersten  Lesung  (vgl.  Prot.  S.  2226—2228)  bildete  gerade
die  Frage,  ob  die  in  dem  Konnossemente  enthaltenen  Worte
„Fracht  laut  Chartepartie*  nicht  nur  auf  Accessorien  der
Fracht,  auf  Kaplaken,  Primage  u.  s.  w.,  sondern  auch  auf  das
eventuell  für  die  Löschung  festgesetzte  Liegegeld  zu  beziehen
seien,  den  Gegenstand  der  Diskussion,  und  der  aus  letzterer
hervorgegangene  Entwurf  erster  Lesung  (Beilagenband,  erster
Theil)  redet  denn  auch  in  dem  entsprechenden  Art.  525  von
Bestimmungen  über  „Löschzeit,  Ueberliegezeit  und  Liegegeld“.
Nach  den  Berathungen  bei  der  zweiten  Lesung  (vgl.  Prot.
8.  4007  und  4008)  hat  aber  in  dieser  Beziehung  Nichts  geändert
  werden  sollen.“
Eigenartig  liegt  der  Fall  des  in  Art.  520  H.-G.-B  enthaltenen
Fehlers.  Art.  520  ist  sowohl  bei  der  Einführung  des  Handels-