Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

152  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

ist,  läßt  sich  aus  dem  Vorbringen  der  Parteien  nicht  ersehen,
  erscheint  aber  auch  gleichgültig,  da  die  Klägerin
ihre  Anfechtung  nicht  gegen  die  geleisteten  Prämienzahlungen,
  sondern  gegen  die  Lebensversicherung  selbst  gerichtet
  hat.  Es  bedarf  deshalb  keines  Eingehens  auf  die
Frage,  ob  die  Beklagte  zur  Zurückgewährung  der  Prämiengelder,
  auch  wenn  diese  als  solche  nicht  in  ihr  Vermögen
  gelangt  sind  verpflichtet  sein  würde  (Hartmann,
Anfechtungsgesetz  S.  148  bis  151;  Petersen  und  Kleinfeller,
  Konkursordnung  2.  Aufl.  S.  138,  139;  Gruchot,
Beitr.  Bd.  36  S.  455  ff.,  458).

Die  Revisionsklägerin  hat  freilich  noch  auszuführen
gesucht,  daß  einc  anfechtbare  Rechtshandlung  jedenfalls
deshalb  vorliege,  weil  K.  bis  zu  seinem  Tode  den  Widerruf
  der  seiner  Ehefrau  gemachten  Zuwendung  unterlassen
und  dadurch  den  von  seinem  freien  Willen  abhängigen
Erwerb  des  Anspruches  auf  die  Versicherungssumme  versäumt
  habe.  Indessen  diese  Ausführung  muß  schon  daran
scheitern,  daß  die  Klägerin  in  den  Vorinstanzen  nur  die
Eingehung  der  Lebensversicherung  zu  Gunsten  der  Beklagten,
  nicht  eine  spätere  Unterlassung  des  K.  angefochten
hat.  Für  eine  solche  Anfechtung  fehlt  es  auch  an  jeder
thatsächlichen  und  rechtlichen  Unterlage,  da  nicht  einmal
ein  absichtliches  Unterlassen  behauptet  wird  und  K.
zum  Erwerbe  des  Versicherungsanspruches  für  sich  weder
verpflichtet,  noch  durch  irgend  welche  Handlungen  Dritter
veranlaßt  war  (Motive  zur  KO.  S.  116;  Gruchot,  Beitr.
Bd.  26  S.  828;  Urtheil  des  RG.  vom  22.  Mai  1890,
VI.  59/90).

Daß  endlich  die  Klägerin  auf  den  8  37  KO.  ihre
Anträge  nicht  stützen  kann,  ergibt  sich  aus  der  Begründung
  des  in  den  Entsch.  des  RG.  Bd.  14  S.  21  ff.  abgedruckten
  Urtheils  vom  12.  Juni  1885.  VI.  Civilsenat
218/92.  Urtheil  vom  19.  Dezember  1892.

Haftpflichtgesetz  vom  7.  Juni  1871.  Tödtung
  oder  Verletzung  bei  dem  Betriebe.  Höhere