152 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
ist, läßt sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht ersehen,
erscheint aber auch gleichgültig, da die Klägerin
ihre Anfechtung nicht gegen die geleisteten Prämienzahlungen,
sondern gegen die Lebensversicherung selbst gerichtet
hat. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die
Frage, ob die Beklagte zur Zurückgewährung der Prämiengelder,
auch wenn diese als solche nicht in ihr Vermögen
gelangt sind verpflichtet sein würde (Hartmann,
Anfechtungsgesetz S. 148 bis 151; Petersen und Kleinfeller,
Konkursordnung 2. Aufl. S. 138, 139; Gruchot,
Beitr. Bd. 36 S. 455 ff., 458).
Die Revisionsklägerin hat freilich noch auszuführen
gesucht, daß einc anfechtbare Rechtshandlung jedenfalls
deshalb vorliege, weil K. bis zu seinem Tode den Widerruf
der seiner Ehefrau gemachten Zuwendung unterlassen
und dadurch den von seinem freien Willen abhängigen
Erwerb des Anspruches auf die Versicherungssumme versäumt
habe. Indessen diese Ausführung muß schon daran
scheitern, daß die Klägerin in den Vorinstanzen nur die
Eingehung der Lebensversicherung zu Gunsten der Beklagten,
nicht eine spätere Unterlassung des K. angefochten
hat. Für eine solche Anfechtung fehlt es auch an jeder
thatsächlichen und rechtlichen Unterlage, da nicht einmal
ein absichtliches Unterlassen behauptet wird und K.
zum Erwerbe des Versicherungsanspruches für sich weder
verpflichtet, noch durch irgend welche Handlungen Dritter
veranlaßt war (Motive zur KO. S. 116; Gruchot, Beitr.
Bd. 26 S. 828; Urtheil des RG. vom 22. Mai 1890,
VI. 59/90).
Daß endlich die Klägerin auf den 8 37 KO. ihre
Anträge nicht stützen kann, ergibt sich aus der Begründung
des in den Entsch. des RG. Bd. 14 S. 21 ff. abgedruckten
Urtheils vom 12. Juni 1885. VI. Civilsenat
218/92. Urtheil vom 19. Dezember 1892.
Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871. Tödtung
oder Verletzung bei dem Betriebe. Höhere