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renmißbräuche bedacht ?), aber in Niedersachsen blieb die
Sitte des Zutrinkens so redliches ungekränktes Herkommen,
daß auch ein Fürst des südlichen Deutschlands trotz seines
Gelübdes der Mäßigkeit, wenn er nach Niedersachsen kam,
redlich Bescheid thun mußte. Es war doch für diesen ersten
wichtigsten Nationalstand ein lang gefühlter Verlust und
eine unverkennbare Verzögerung seiner Aufklärung, daß erst
so spät auch in den Braunschweigischen Landen einc eigene
Universität zu Helmstädt gestistet wurde, und daß die häusigen
Kriege in Niederdeutschland, welche fast ununterbrochen
die ganze erste Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts
fortdauerten, seinem ritterlichen Muthe so vielfache neue Gelegenheit
anboten.
*) Hieher gehört nicht nur die von Herrn Geh. Justizrath Pütter
bemerkte Urk. von 1524, sondern auch die zu Gräz im
Jahr 1517 durch Sigismund Herrn von Dietrichstein gestiftete
Christophsgesellschaft. In der ersten Urkunde werden die Niederlande,
Sachsen, Mark, Mecklenburg, Pommern als solche
Lande angeführt, wo das Zutrinken noch Gewohnheit sey und
wo man über fleißige Weigerung des Zutrinkens nicht geüubrigt
werden, könne. Offenbar sind unter den Niederlanden hier nicht
sowohl“ die Burgundischen Niederlande verstanden, als vielmehr
das sogenannte Niederdeutschland überhaupt, denn in den Burgundischen
Niederlanden war gewiß die gesellschaftliche Cultur
damals schon weiter gedieben. S. Pütters Reichögeschichte in
ihrem Hauptfaden entwickelt. S. 390, und von der Christophsgesellschaft
s. Köhlers Münzbelust. IV. Th. S. 93.