Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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renmißbräuche  bedacht  ?),  aber  in  Niedersachsen  blieb  die
Sitte  des  Zutrinkens  so  redliches  ungekränktes  Herkommen,
daß  auch  ein  Fürst  des  südlichen  Deutschlands  trotz  seines
Gelübdes  der  Mäßigkeit,  wenn  er  nach  Niedersachsen  kam,
redlich  Bescheid  thun  mußte.  Es  war  doch  für  diesen  ersten
wichtigsten  Nationalstand  ein  lang  gefühlter  Verlust  und
eine  unverkennbare  Verzögerung  seiner  Aufklärung,  daß  erst
so  spät  auch  in  den  Braunschweigischen  Landen  einc  eigene
Universität  zu  Helmstädt  gestistet  wurde,  und  daß  die  häusigen
  Kriege  in  Niederdeutschland,  welche  fast  ununterbrochen
  die  ganze  erste  Hälfte  des  sechzehnten  Jahrhunderts
fortdauerten,  seinem  ritterlichen  Muthe  so  vielfache  neue  Gelegenheit
  anboten.

*)  Hieher  gehört  nicht  nur  die  von  Herrn  Geh.  Justizrath  Pütter
  bemerkte  Urk.  von  1524,  sondern  auch  die  zu  Gräz  im
Jahr  1517  durch  Sigismund  Herrn  von  Dietrichstein  gestiftete
Christophsgesellschaft.  In  der  ersten  Urkunde  werden  die  Niederlande,
  Sachsen,  Mark,  Mecklenburg,  Pommern  als  solche
Lande  angeführt,  wo  das  Zutrinken  noch  Gewohnheit  sey  und

wo  man  über  fleißige  Weigerung  des  Zutrinkens  nicht  geüubrigt
werden,  könne.  Offenbar  sind  unter  den  Niederlanden  hier  nicht
sowohl“  die  Burgundischen  Niederlande  verstanden,  als  vielmehr
das  sogenannte  Niederdeutschland  überhaupt,  denn  in  den  Burgundischen
  Niederlanden  war  gewiß  die  gesellschaftliche  Cultur
damals  schon  weiter  gedieben.  S.  Pütters  Reichögeschichte  in
ihrem  Hauptfaden  entwickelt.  S.  390,  und  von  der  Christophsgesellschaft
  s.  Köhlers  Münzbelust.  IV.  Th.  S.  93.