Metadaten : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Mexiko.

Monagco.

Niederlande.

406  XIX.

2.  Wegen  der  Ersuchen  um  Zeugenvernehmung  in  Strassachen  vergleiche  §  24  Absatz  1.
Eine  uneidliche  Vernehmung  von  Zeugen  durch  die  Gerichte  ist  nach  luxemburgischem  Rechte
sowohl  in  Strafsachen  wie  in  bürgerlichen  Sachen  nur  wegen  Verwandtschaft  des  Zeugen  mit
einem  Beteiligten  zulässig;  sonst  kann  die  uneidliche  Vernehmung  nur  auf  dem  Verwaltungswege
  durch  die  Polizei  erfolgen.

3.  Für  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Sachen  berechnen  die  luxemburgischen  Gerichte  Gebühren
  und  Auslagen;  für  Zustellungen  werden  Kosten  nur  berechnet,  wenn  die  Zustellung
wegen  Verweigerung  der  Annahme  durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt  werden  muß.

4.  Ist  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  einem  Beteiligten  das  Armenrecht  bewilligt,  so
ist  dem  Ersuchschreiben  ein  besonderer  Antrag  des  Gerichts  auf  Gewährung  des  Armerrechts
sowie  eine  beglaubigte  Abschrift  des  das  Armenrecht  bewilligenden  Beschlusses  beizufügen.
Von  den  luxemburgischen  Behörden  werden  dann  nach  den  bestehenden  Abmachungen  zunächst
nur  die  Auslagen  verlangt,  dagegen  die  Gebühren  gestundet  und  nur  dann  beansprucht,  wenn
der  Gegner  zu  deren  Tragung  endgültig  verurteilt  ist.  Nach  der  Erledigung  des  Rechtsstreits
ist  unverzüglich  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  ein  an  die  Generalstaatsanwaltschaft  in  Luxemburg  gerichtetes  Schreiben,  worin  der
Sachverhalt  mitgeteilt  wird,  einzureichen  und  gegebenenfalls  der  Konsulatsfondsverrechnung  des
Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der  Gebührenbetrag
  portofrei  einzusenden.

g  38.

1.  Die  Rechtshilfe  erfolgt  kostenfrei;  jedoch  entstehen  Kosten  durch  die  Übersetzung  der
Ersuchschreiben.

2.  Sollen  Ersuchen  in  bürgerlichen  Sachen  durch  mexikanische  Justizbehörden  erledigt
werden,  so  bedürfen  sie  der  Beglaubigung  durch  den  mexikanischen  Konsul.

8  39.
1.  Die  Rechtshilfe  erfolgt  kostenfrei;  jedoch  entstehen  Kosten  durch  die  Übersetzung  der
Ersuchschreiben.
2.  Schreiben,  in  denen  um  eine  Zustellung  in  Monaca  ersucht  wird,  sind  an  den  deutschen
Konsul  in  Nizza  zu  richten.
g  40.

1.  Alle  für  die  niederländischen  Behörden  bestimmten  Schriftstücke  sind  mit  lateinischen
Buchstaben  zu  schreiben.

2.  Die  Rechtshilfe  in  Strafsachen  regelt  sich  nach  dem  Auslieferungsvertrage  zwischen
dem  Reiche  und  den  Niederlanden  vom  31.  Dezember  1896  (Reichsgesetzblatt  1897  Seite  731),
Artikel  12  bis  14,  18;  nach  Artikel  12  Absatz  2  ist  bei  Ersuchen  um  Vernehmung  von  Zeugen
oder  um  Vornahme  sonstiger  Untersuchungshandlungen  in  dringenden  Fällen  der  unmittelbare
Schriftwechsel  gestattet.  Privatklagesachen  sind  nicht  als  solche,  sondern  als  Strafsachen  in  den
Ersuchschreiben  zu  bezeichnen.