Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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fuͤgen  Wir,  zu  Beseitigung  nachtbeillger  Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der
Stdrung  in  dem  Bezug  der  Staats-Ein=  Vollzlehung  dieses  Gesetzes  beauftrogt.
nahmen,  nach  Anuhbrung  Unseres  Gebeimen
  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer
  getreuen  Stände:  Wilheim.

Daß  nunmehr  auch  der  Betrag  der  Ter  provisorische  Chef  des

direkten  Grund-Häuser=  und  Gewerbe-  Finanz-Departements:

Steuer  sär  die  oler  letzten  Monate  v.  Weckherlin.

des  laufenden  Etaks-Jahrs  mit  Acht-  „

malbundert  tausend  Gulden  Auf  Befebl  des  Kinige#:

umgelegt  und  zum  Einzug  gebracht

werden  sell.

Gegeben  Stuttgart  den  16.  Aprll  1811.

Der  Staats=  Sekretär:
Vellnagel.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nacheichten.

Seine  Königliche  Mojestét  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  b.
durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  M.  die  erledigte  Pfarrei  Frommern,  Dedie
  erledigte  katholische  Pfarrei  Rammin=  konats  Balingen,  dem  Pfarrer  Lang  iu
gen,  Landkapitels  Ulm,  dem  Vikar  Bo=  Flbzlingen  zu  übertragen  geruht.
denmüller  in  Haslach,  und

II.  Verfügungen  der  Depaertemnents.
A.)  Des  Departements  des  Innern

1.  des  Ministerium  des  Innern.

Erinnerung  an  das  Verbot  in  dem  §F.  1.  der  Brand-Versicherungs=  Ordnung  vom  Jahr  1807,  in
Beziehung  auf  eine  oͤffentliche  Bekanntmachung  der  Feuer-  Versicherungs-Bank  des  deutschen
Handels=  Standes.

In  einer  Bellage  zu  Nro.  79  des  Schwä=  fassung  einer  zu  Getha  errichteten  Feuerbischen
  Merkurs  vom  3.  d.  M.  ist  die  Ver.  Versicherungs-Baak  des  dentschen