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fuͤgen Wir, zu Beseitigung nachtbeillger Unser Finanz-Ministerium ist mit der
Stdrung in dem Bezug der Staats-Ein= Vollzlehung dieses Gesetzes beauftrogt.
nahmen, nach Anuhbrung Unseres Gebeimen
Raths und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände: Wilheim.
Daß nunmehr auch der Betrag der Ter provisorische Chef des
direkten Grund-Häuser= und Gewerbe- Finanz-Departements:
Steuer sär die oler letzten Monate v. Weckherlin.
des laufenden Etaks-Jahrs mit Acht- „
malbundert tausend Gulden Auf Befebl des Kinige#:
umgelegt und zum Einzug gebracht
werden sell.
Gegeben Stuttgart den 16. Aprll 1811.
Der Staats= Sekretär:
Vellnagel.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Dienst-Nacheichten.
Seine Königliche Mojestét haben durch höchste Entschließung vom 15. b.
durch höchste Entschließung vom 11. d. M. M. die erledigte Pfarrei Frommern, Dedie
erledigte katholische Pfarrei Rammin= konats Balingen, dem Pfarrer Lang iu
gen, Landkapitels Ulm, dem Vikar Bo= Flbzlingen zu übertragen geruht.
denmüller in Haslach, und
II. Verfügungen der Depaertemnents.
A.) Des Departements des Innern
1. des Ministerium des Innern.
Erinnerung an das Verbot in dem §F. 1. der Brand-Versicherungs= Ordnung vom Jahr 1807, in
Beziehung auf eine oͤffentliche Bekanntmachung der Feuer- Versicherungs-Bank des deutschen
Handels= Standes.
In einer Bellage zu Nro. 79 des Schwä= fassung einer zu Getha errichteten Feuerbischen
Merkurs vom 3. d. M. ist die Ver. Versicherungs-Baak des dentschen