Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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„Undichtheiten  und  sonstige  Schäden  an  Kessel,  Ausrüstung  oder  Mauerwerk  sind  sofort
dem  Vorgesetzten  anzuzeigen  und  durch  Sachverständige  zu  beseitigen.

Vor  Leckwasser  und  ausströmenden  Dämpfen  sind  alle  Teile  des  Kessels  sowie  seine
Einmauerung  sorgfältig  zu  schützen.

Außer  Betrieb  stehende  Kessel  sind  im  Winter  durch  vollständige  Entleerung  auch  der
Rohrleitungen  vor  Einfrieren  zu  schützen.

Den  Dampfkesselbesitzern  ist  es  anheimgegeben,  weitergehende  Sicherheitsvorschriften  zu
erteilen.