Contents : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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schäftigten  Arbeitern  gestattet.  Alle  übrigen  Personen  dürfen  die
Gleise  nur  auf  den  Uebergängen  krenzen.

2.  Unbeaussichtigt  stehende  Eisenbahnwagen  müssen  so  festgelegt
werden,  daß  sie  durch  Unbefugte  oder  durch  Wind  nicht  ohne
weiteres  in  Bewegung  gesetzt  werden  können.

Arbeiten  in  Sammelbehältern  und
gefährlichen  Vertiefungen.

§  6.

Das  Einsteigen  in  unbenutzte  und  zur  Fahrung  nicht  eingerichtete
  Schächte  und  Tagesöffnungen,  in  Brunnenschächte  und
ähnliche  Vertiefungen  sowie  in  Kohlenvorratstürme  darf  nur  unter
Aussicht  erfolgen.

Abwässer.
.  87.

Abwässer  sind  durch  Klärteiche,  Sand-  und  Schlammfänge,
Entsäuerungsanlagen  oder  andere  geeignete  Einrichtungen  so  zu
reinigen,  daß  gemeinschädliche  Einwirkungen  tunlichst  vermieden  werden.

Halden.
88.

Die  Halden  sind  gegen  Brand,  sowie  gegen  Fortführung  von
Bestandteilen  durch  Wind  und  Wasser  zu  sichern.  Sie  müssen  von
Wasserläufen  so  weit  entfernt  bleiben  oder  gegen  diese  derartig  ge—
sichert  werden,  daß  sie  auch  bei  Flutzeiten  nicht  abgespült
werden  können.

Sicherheitsmaßregeln  bei  Einstellung  des  Betriebes.
§  9.

Bei  Einstellung  des  Betriebes  eines  Bergwerks  müssen  geeignete

  Vorkehrungen  getroffen  werden,  um  die  Oberfläche  im

Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs
sicher  zu  stellen.