Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Benzin,  Ligroin,  Naphtha,  Petroleumessenz,  gereinigtes  Petroleum,  Putzöl,
Schmieröle  u.  s.  w.);

b)  alle  aus  Theer  oder  Theerölen  (Harz-,  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,  Torf=  und
Schiefertheer)  bereiteten  flüchtigen  Stoffe;

W)  Schwefeläther  (Aethyläther),  Collodium  und  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol);

d)  rothe  rauchende  Salpetersäure;

e)  weißer  und  gelber,  sowie  rother  (amorpher)  Phosphor;

))  Bucher'sche  Feuerlöschdosen.

Die  in  lit.  a)  und  b)  bezeichneten  Gegenstände  werden  in  drei  Klassen  eingetheilt,
je  nachdem  sie  bei  17·°5°  C.  ein  specifisches  Gewicht  haben  von:

(Klasse  I)  mindestens  0·780  (sogenanntes  Testpetroleum,  Benzol,  Toluol,  Tylol,
Cumol,  Mirbanöl,  Solaröl,  Photogen  u.  s.  w.),

(Klasse  II)  weniger  als  0•780  und  mehr  als  0·680  (Benzin,  Ligroin,  Putzöl  u.  s.  w.),

(Klasse  III)  0·680  oder  weniger  (Petrolenmäther,  Gasolin,  Neolin  u.  s.  w.).

II.  Die  in  lit.  a)  und  b)  genannten  Gegenstände  dürfen  auf  dem  Bodensee
nur  befördert  werden  entweder:

a)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgefäßen,  oder

b)  in  Gefäßen  aus  Glas  oder  Steinzeug;

die  Gegenstände  der  Klassen  I  und  II  außerdem

C)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern.

Bei  der  Beförderung  in  Gefäßen  aus  Glas  oder  Steinzeng  sind  noch  folgende.
Vorschriften  zu  beachten:

1.  Werden  mehrere  Gefäße  in  einem  Frachtstücke  vereinigt,  so  müssen  dieselben  in
starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen
lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.

2.  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer  guten
Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehm=  oder  Kalkmilch  oder  einer
gleichartigen  Materie  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
des  einzelnen  Kollo  darf  für  die  Stoffe  der  Klasse  1I  bei  Verwendung  von  Glasgefäßen
60  Kilogramm,  bei  Verwendung  von  Gefäßen  aus  Steinzeug  75  Kilogramm  und  für.