Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

nen  sollen,  nur  sachverständigen,  rechtüchen
  und  verpflichteten  Personen,  die
in  der  Sache  nicht  betheiligt  sind,  zu
übertragen:

5.  bei  der  Verhandlung  selbst  die  ge.
setzlichen  und  administrativen  Vorschriften

  aufs  genaueste  zu  beobachten,

und

4.  auf  unerlaubte  Einverständnisse  der

Kauf=  Pacht=  und  Miethlustigen  unter
  sich  ein  wachsames  Auge  zu  haben.

Zu  den  hoͤhern  Verwaltungsstellen,  welche#

die  Auf=  und  Abstreich  =  Verbandlungen

entweder  selbst  zu  genehmigen  oder  dem

Königlichen  Finanz=  Ministerium  zur  Genehmigung

  vorzulegen  haben,  verssebt  mansich,

  daß  sie  darüber,  ob  alle  Erfordernisse
beobachtet,  der  wahre  Werch  wirklich  erzielt,
und  das  Interesse  der  Koͤnigl.  Ober.  Finanß
Kammer  auf  keine  Weise  verletzt  worden
sey,  genaue  Pruͤfung  anstellen,  und  nach
dem  Ergebniß  derselben  ihre  Entschließung
fassen,  oder  ibre  Antraͤge  bei  dem  Kodnigl.
Finanz-Ministerium  machen  werden.

In  besondern  Fällen,  wo  sie  ein  Nachgebot
  aus  erheblichen  Gründen  für  siattbaft
  balten,  und  es  den  Umständen  angemessen
  finden  werden,  daß  der  Nachbleter
unter  Vorbeha##t  elnes  nochmaligen  Aufoder
  Abstreichs  verbindlich  gemacht  werde,
ist  vor  Annohme  des  Rachgebot#  die  Sache

dem  Finanz-Ministerium  zur  Entscheldung
vorzulegen.

Diejenigen  Offerte,  welche  zwar  nach
bereits  erfelgtem  letzten  Streich  und  Zuschlag,
  jedoch  noch  vörher  angebrocht  werden,
  ehe  das  Protokoll  von  den  Urkunds-Personen
  unterzeichnet,  und  dadurch  dle
Verbandlung  geschlossen  ist,  sind  ulcht  els
unzuläáßige  Nachgchote  zu  betrachten;  vlelmehr
  ist  in  diesem  Falle  der  Auf=  oder
Abstreich  auf  der  Stelle  zu  erneuern.

Obschon  übrigens  bel  Verträgen,  welche
in  Folge  elnes  bffentlichen  Auf=  oder  Abstreichs
  geschlossen  worden  sind,  eine  Klage
über  Verletzung  in  der  Regel  nicht  Statt
findet;  so  versteht  es  sich  doch  von  selbst,

daß  im  Fall  eines  der  Ober-Finanz  Kammer

  nachtheiligen  Einverständnises  unter
den  dicitanten  eder  eines  vorgegongenen
Betrugs  oder  wesentlichen  Irribums  der
Ober=  Finanz-Kammer  auch  nach  erfelgter
  Genehmsgung  des  Vertrags,  vas  in  den
Gesetzen  gegründete  Recht  zustebt,  je  nach
den  Umständen  entweder  auf  Wlederaufbe"
bung  des  Vertrags  oder  auf  Entschädigung
zu  klagen.

Hlenach  haben  sich  nun  sämtliche  Flnanz--stellen
  zu  achten.

Stuttgart  den  8.  Januar  19871.
Weckherll##n.