nen sollen, nur sachverständigen, rechtüchen
und verpflichteten Personen, die
in der Sache nicht betheiligt sind, zu
übertragen:
5. bei der Verhandlung selbst die ge.
setzlichen und administrativen Vorschriften
aufs genaueste zu beobachten,
und
4. auf unerlaubte Einverständnisse der
Kauf= Pacht= und Miethlustigen unter
sich ein wachsames Auge zu haben.
Zu den hoͤhern Verwaltungsstellen, welche#
die Auf= und Abstreich = Verbandlungen
entweder selbst zu genehmigen oder dem
Königlichen Finanz= Ministerium zur Genehmigung
vorzulegen haben, verssebt mansich,
daß sie darüber, ob alle Erfordernisse
beobachtet, der wahre Werch wirklich erzielt,
und das Interesse der Koͤnigl. Ober. Finanß
Kammer auf keine Weise verletzt worden
sey, genaue Pruͤfung anstellen, und nach
dem Ergebniß derselben ihre Entschließung
fassen, oder ibre Antraͤge bei dem Kodnigl.
Finanz-Ministerium machen werden.
In besondern Fällen, wo sie ein Nachgebot
aus erheblichen Gründen für siattbaft
balten, und es den Umständen angemessen
finden werden, daß der Nachbleter
unter Vorbeha##t elnes nochmaligen Aufoder
Abstreichs verbindlich gemacht werde,
ist vor Annohme des Rachgebot# die Sache
dem Finanz-Ministerium zur Entscheldung
vorzulegen.
Diejenigen Offerte, welche zwar nach
bereits erfelgtem letzten Streich und Zuschlag,
jedoch noch vörher angebrocht werden,
ehe das Protokoll von den Urkunds-Personen
unterzeichnet, und dadurch dle
Verbandlung geschlossen ist, sind ulcht els
unzuläáßige Nachgchote zu betrachten; vlelmehr
ist in diesem Falle der Auf= oder
Abstreich auf der Stelle zu erneuern.
Obschon übrigens bel Verträgen, welche
in Folge elnes bffentlichen Auf= oder Abstreichs
geschlossen worden sind, eine Klage
über Verletzung in der Regel nicht Statt
findet; so versteht es sich doch von selbst,
daß im Fall eines der Ober-Finanz Kammer
nachtheiligen Einverständnises unter
den dicitanten eder eines vorgegongenen
Betrugs oder wesentlichen Irribums der
Ober= Finanz-Kammer auch nach erfelgter
Genehmsgung des Vertrags, vas in den
Gesetzen gegründete Recht zustebt, je nach
den Umständen entweder auf Wlederaufbe"
bung des Vertrags oder auf Entschädigung
zu klagen.
Hlenach haben sich nun sämtliche Flnanz--stellen
zu achten.
Stuttgart den 8. Januar 19871.
Weckherll##n.