Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

94  1884.

Wo  in  dem  gedachten  Gesetz  von  einer  „höheren  Verwaltungsbehörde“  die
Rede  ist,  soll  darunter  in  der  Regel  das  Landrathsamt  verslanden  werden.
In  den  Fällen  der  S§.  28,  39,  55  Abs.  1,  94.  140,  142  ist  jedoch  das
Ministerium  zuständig.
Im  Uebrigen  ist  die  zuständige  Behörde  für  die  Fälle  in  den
88.  14,  15  und  35  Abs.  4
der  Gemeindevorsland,
in  den
88.  16,  24,  25,  32,  33,  33  ,,  34,  42b,  66,  77  (untere  Verwallungs.
behörde),  §.  147  Abs.  3
das  Landrathsamt,
in  den  S§.  56er,  65  Abfs.  1  und  70
das  Ministerium.
8.  2.
Der  §.  8  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung  vom  25.  Seplbr.
1869  (Ges.  Samml.  S.  175)  wird  hiermit  ausgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürst.
lichen  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  21.  Juli  1884.

(I.  S.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertrab.