94 1884.
Wo in dem gedachten Gesetz von einer „höheren Verwaltungsbehörde“ die
Rede ist, soll darunter in der Regel das Landrathsamt verslanden werden.
In den Fällen der S§. 28, 39, 55 Abs. 1, 94. 140, 142 ist jedoch das
Ministerium zuständig.
Im Uebrigen ist die zuständige Behörde für die Fälle in den
88. 14, 15 und 35 Abs. 4
der Gemeindevorsland,
in den
88. 16, 24, 25, 32, 33, 33 ,, 34, 42b, 66, 77 (untere Verwallungs.
behörde), §. 147 Abs. 3
das Landrathsamt,
in den S§. 56er, 65 Abfs. 1 und 70
das Ministerium.
8. 2.
Der §. 8 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 25. Seplbr.
1869 (Ges. Samml. S. 175) wird hiermit ausgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst.
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. Juli 1884.
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.