Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

beltshause,  so  wie  zu  Bezahlung  sämtlicher
  Untersuchungs-Kosten  verurtheilt.

Am  236.  April  wurdet

5.  Jobann  Peter  Daold  Selbetß,  Bürger
  und  Salssleder  zu  Hall,  wegen  tbärlcher
  Wirersetzilchkelt  gegen  einen  Po-Uzeidiener,
  welche  als  ein  wilederholtes
Vergehen  dleser  Art  erscheint,  neben
Bezohlung  seiner  Arrest=  Ajungs=  und
sämtlicher  Untersuchungs-Kosten,  jzu
fünfmonatllcher  Festungsstrafe  veruxtheilt.


Unterm  33.  Aprll  wur  de:

16.  in  der  vor  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangen
  verhandelten  Untersuchungssache
gegen  Rosine  Birk,  von  Michelbach
an  der  Lücke,  Oberamts  Gerabronn,  die
Agngeschuldigte  wegen  zwar  einfachen  und
zum  größten  Thell  restiluirten,  aber  groben
  und  vierten  Diebstahls,  zu  achtmonatlicher

  Zuchthausastrafe  in  Lud—
wigsburg  und  nachheriger  viermonatlicher
  Unterbringung  in  das  Zwangs
Arbeltshaus  in  Ellwangen,  wle  auch
jum  Ersatz  ihrer  Arrest=  Ajungs,  und
Umersuchungs-Kesten,  so  wie  des  Schodens,
  in  so  weit  er  noch  nicht  vergület
worden,  verurthellt.

An  demselben  Tage  ift:
Leonhard  Bach,  von  Waldmannshe,
fen,  welcher  bel  dem  Oberamtsgerschte
Mergenhelm  in  Untersuchung  stand,
wegen  eines  kleinen  ausgezeichneten,  und
mit  einem  Einbruchs-Versuch  verbunde,
nen  dritten  Diebstahls,  neben  dem  Schadens-
  und  Kosten-Ersatz  zu  achtmenatlicher
  Festungs-Arbeltsstrase  und
nachheriger  oiermonatlscher  Rerclusion
  in  dem  Zwunge-Arbeitshause’in  Ellwangen,
  verurtheilt  worden.

1.

Erkenntnisse  in  Revisions-Fällen.

12.  In  der  vor  dem  Oberamtsgerischte  Ellwangen
  verhandelten  Untersuchungssache
zegen  den  lerigen  Maurers-Gesellen  korenz
  Sing,  ven  Forstweiler,  Oberamts
Ellwangen,  wurde  erkannt:  daß  der  Angeschuldlgte
  wegen  des  am  4.  Jullus
1619  an  dem  Zlmmergesellen  Andreas
Spegel,  von  Thannhausen,  Oberamts
Ellwangen,  veräbten  vorsätzlichen  Tedtzu

  welchem  Berbrechen  nech
vlele  großen  Theils  beweffnete,  qualift
ELIIIIIIIIII
wle  mebrere  andere  geringere  Vergehen
hinzukommen,  mit  dem  Schwerdt
vom  Leben  zum  Tede  zu  bringen,
und  der  Crsah  des  durch  ihn  Pestlfteten
Schadens,  so  ale  selner  Arrest=  Ajungsund
  Vertheidlgungs-Kosten,  Ingleichen

schlags,