Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulversäumnisstrafen

samen  Gebäude  und  Nebenanlagen  dem  Schulverband
  obliegen  soll  gegen  eine  von  den  kirchlichen
  Beteiligten  ihm  zu  zahlende  feste  Rente.
Durch  diese  Vereinbarung  werden  die  kirchlichen
Rechte  hinsichtlich  der  Benutzung  der  Gebäude
und  der  Auseinandersetzung  für  den  Fall  einer
Trennung  nicht  berührt.  Dieselbe  bedarf  der
Genehmigung  durch  die  Regierung  als  Schulaufsichtsbehörde
  und  durch  die  kirchliche  Oberbehörde.
  Wo  hiernach  der  Schulverband  die

Verpflichtung  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung

 

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des  Erlasses  der  bezüglichen  Bestimmungen  in
ganz  verschiedener  Weise  festgesetzt.  Was  den
Rechtszustand  in  den  später  erworbenen  Landesteilen
  betrifft,  so  haben  im  Bereiche  des  ehemaligen
  Fürstentums  Hohen  zollern-Sigmaringen
  auf  Grund  der  Allg.  Schulordnung
vom  20.  Nov.  1809,  der  V.  vom  20.  Nov.  1823
und  der  Instr.  für  die  Schullehrer  vom  20.  März
1844  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  für
jedes  unentschuldigte  Wegbleiben  der  Schulkinder
  aus  der  Werktagsschule  3  Kreuzer,  für

der  Gebäude  übernommen  hat,  werden  ihm  die  dasjenige  aus  der  Sonntagsschule  und  Christenstaatlichen

  Baubeiträge  (s.  Staatsbeiträge  lehre  6  Kreuzer  zu  zahlen.

Erweisen  sich  diese

für  Volksschulen  III  4)  nach  dem  vollen  Strafen  als  unwirksam,  so  ist  eine  Steigerung
Betrage  dieser  Kosten  gewährt,  soweit  die  ihm  auf  12  Kreuzer  zulässig.  Im  vormaligen  Fürstenerwachsenden
  Mehrkosten  nicht  durch  die  kirchliche  tum  Hohenzollern  =  Hechingen  betra-Rente

  gedeckt  werden.

Bei  der  Trennung  #gen  nach  der  Allg.  Schulordnung  vom  1.  Juni

eines  dauernd  vereinigten  Kirchen=  und  Schul=  1833  die  Strafen  für  ungerechtfertigtes  Ausamtes
  beschließt  über  die  Auseinandersetzung  in  bleiben  aus  der  Werktagsschule  2—6  Krenzer,
Ansehung  des  Vermögens  der  Oberpräsident,  für  dasienige  aus  der  Sonntagsschule  und

sofern  nicht  zwischen  dem  Schulverbande  und  der  Christenlehre  6  Kreuzer.

Für  die  Prov.  Han-Kirchengemeinde

  unter  Genehmigung  der  beiden  nover  bestimmt  der  §  125  des  Polizeistraf-Aussichtsbehörden
  eine  Vereinbarung  zustande  gesetzes  vom  25.  Mai  1847,  welcher  durch  Art.  10

kommt.

Gegen  den  Beschluß  des  Oberpräsiden=  der  V.  vom  25.  Juni  1867  nur  insoweit  abten

  steht  sowohl  dem  Schulverbande  als  auch  geändert  worden  ist,  als  an  Stelle  des  Verder

  Kirchengemeinde  binnen  sechs  Monaten  die
Klage  im  ordentlichen  Rechtswege  zu.  Auch
unter  Beibehaltung  der  dauernden  Vereinigung
eines  Kirchen=  und  Schulamtes  kann  auf  Antrag
eines  Beteiligten  oder  einer  der  Aussichtsbehörden
eine  Auseinandersetzung  über  das  Vermögen
oder  einzelne  Vermögensstücke  stattfinden  (§  30).
S.  hierzu  auch  Vereinigte  Schul=  und
Kirchenämter.

S.  im  übrigen  Schulunterhaltung.

Schulversäumnisstrafen.  I.  Die  Durchführung
der  allgemeinen  Schulpflicht  (s.  d.)  erfordert
gesetzliche  Zwangsmaßregeln.  Der  Rechtszustand
  ist  in  den  einzelnen  Provinzen  ein
sehr  verschiedener.  Für  das  Gebiet  des  ALR.
bestimmt  der  §  48  II,  12:  „Den  Schulaufsehern
liegt  es  ob,  unter  Beistand  der  Obrigkeit  darauf
zu  sehen,  daß  alle  schulfähigen  Kinder  nach  obigen
Bestimmungen  (8§8  43  ff.),  erforderlichenfalls
durch  Zwangsmittel  und  Bestrafung  nachlässiger
Eltern,  zur  Besuchung  der  Lehrstunden  angehalten
  werden.“  Für  die  damaligen  übrigen
Landesteile,  in  denen  das  A#sR.  nicht  galt,
bestimmte  die  Kab  O.  vom  14.  Mai  1825  (GS.
149),  daß  Eltern  und  deren  gesetzliche  Vertreter,
welche  nicht  nachweisen  können,  daß  sie  für  den
Unterricht  der  Kinder  in  ihrem  Hause  sorgen,
erforderlichenfalls  durch  Zwangsmittel  und  Strafen
  angehalten  werden  sollen,  jedes  Kind  nach
zurückgelegtem  5.  Jahre  in  die  Schule  zu  schicken.
Das  Strafmaß  ist  nur  vereinzelt  durch  besondere
  gesetzliche  Vorschriften  geordnet,  so  in
der  Rheinprovinz  durch  die  AKab  O.  vom  20.  Juni
1835  (GS.  134),  früher  auch  in  den  Prov.  Ostund
  Westpreußen  durch  die  Schulordnung  vom
11.  Dez.  1845  §  4.  In  den  übrigen  alten  Provinzen,
  seit  dem  G.  vom  6.  Mai  1886  (GS.  144)
auch  in  den  Prov.  Ost=  und  Westpreußen,  ist  das
Strafmaß  von  den  Regierungsabteilungen  für
Kirchen=  und  Schulwesen  (s.  UBBl.  1895,  721;
nicht  von  den  Polizeibehörden)  auf  Grund  des
§  11  der  Reg.-Instr.  vom  23.  Okt.  1817  (GS.  248),
bzw.  der  V.  vom  26.  Dez.  1808  nach  der  Besonderheit
  der  provinziellen  Verhältnisse  zur  Zeit

 

 

 

weises  Geldstrafe  von  1—3  .K  zu  verhängen  ist:
Eltern  und  die  ihre  Stelle  Vertretenden,  welche
ihre  oder  die  ihrer  Aufssicht  vertrauten  Kinder
nicht  zum  Besuch  der  Voltsschule  anhalten,  sind,
sofern  sie  gesetzlich  dazu  verbunden  sind,  auf
Antrag  von  zuständiger  Seite  mit  Verweis,
und  wenn  dies  nicht  fruchtet,  mit  Geldbuße  bis
zu  2  Tlrn.,  bei  fernerer  Widersetzlichkeit  aber,
sofern  nicht  andere  Maßregeln  angemessener
erscheinen,  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Tagen  zu
bestrafen.  In  der  Prov.  Schleswig-Holstein
  ist  zwar  durch  die  Allg.  Schulordnung
  für  die  Herzogtümer  Schleswig  und
Holstein  vom  24.  Aug.  1814,  die  V.  über  das
Volksschulwesen  auf  dem  Lande  in  Dänemark
vom  29.  Juli  1814  und  die  lauenburgische  Landschulordnung
  vom  10.  Okt.  1868  die  Strafbefugnis
  gegen  Eltern  und  Angehörige,  welche  ihre
Kinder  nicht  zu  regelmäßigem  Schulbesuch  anhalten,
  allgemein  festgestellt,  dagegen  ist  dieselbe
nur  für  den  Bereich  der  beiden  letzgenannten
Verordnungen  in  der  Weise  bestimmt  begrenzt
worden,  daß  in  dem  unter  dän.  Schulgesetzgebung
  stehenden  Distrikt  des  Herzogtums  Schleswig
  zufolge  §  17  der  zit.  Verordnung  die  Schulkommissionen
  angewiesen  sind,  diejenigen  Eltern,
Vormünder  oder  Dienstherren,  welche  ihre
Kinder  oder  Dienstboten  trotz  vorgängiger  Verwarnung
  ohne  erweislich  gültigen  Grund  die
Schule  nicht  besuchen  lassen,  das  erstemal  mit
3  Rbs.  und  im  Wiederholungsfalle  mit  6,  12  und
24  Rbs.  für  jeden  Tag,  welchen  das  Kind  aus
der  Schule  geblieben  ist,  zu  bestrafen  und  im
Fall  des  Unvermögens  bei  dem  Amtmann  die
Bestrafung  der  Schuldigen  mit  verhältnismäßiger
Gefängnisstrafe  zu  beantragen;  in  dem  früheren
Herzogtum  Lauenburg  aber  gemäß  §  14
der  zit.  Landschulordnung  Eltern,  Vorgesetzte
und  Dienstherren  in  Kontraventionsfällen  von
der  zuständigen  Obrigkeit  auf  Antrag  des  Schulinspektors
  mit  2½  Sgr.  bis  1  Tlr.  für  jeden
versäumten  Schultag,  bei  Zahlungsunfähigkeit
aber  oder  im  Wiederholungsfalle  oder  unter
sonstigen  erschwerenden  Umständen  eventuell