Full text : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  3.            85

übung,  des  Preß=,  Vereins=  und  Versammlungswesens  und  des  Briefgeheimnisses
  gestellt;  siehe  Anlagen  zu  den  stenogr.  Berichten  Seite  44  u.  45.
Ein  ähnlicher  Antrag  kehrte  wieder  in  der  II.  außerordentlichen  Session
des  norddeutschen  Reichstags  von  1870;  siehe  Anlagen  S.  111;  endlich
  wurde  ein  darauf  bezüglicher  Antrag  gestellt  in  der  Session  des  deutschen
  Reichstags  1871;  siehe  Anlagen  zu  den  stenogr.  Berichten  S.  62,
dann  diese  Berichte  selbst  S.  104  ff.

2.  Unter  Indigenat  wird  einerseits  dasjenige  Verhältniß,  kraft
dessen  Jemand  als  Deutscher  (Zum  Unterschiede  von  einem  Fremden
oder  Ausländer)  betrachtet  wird,  und  andererseits  der  Inbegriff  der  mit
diesem  Verhältnisse  verbundenen  Rechte  und  Pflichten  verstanden.

Das  deutsche  Indigenat  (die  Bundesangehörigkeit)  ist  dadurch
bedingt,  daß  die  betreffende  Person  das  Indigenat  in  einem  bestimmten
deutschen  Einzelstaate  besitzt;  es  wird  sohin  mit  dem  Landesindigenate  erworben
  und  verloren.  Die  Grundsäßze  für  die  Erwerbung  und  den  Verlust
  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  sind  durch  das  seit  dem  13.
Mai  1871  auch  in  Bayern  geltende  Indigenatsgesetz  vom  1.  Juni  1870
für  alle  Bundesstaaten  gleichheitlich  geregelt;  vergleiche  hiezu  unten  die
dritte  Abtheilung  V.  Mit  dem  Bundesindigenate  sind  nur  die  in  der
Verfassung  und  den  einzelnen  Reichsgesetzen  besonders  bezeichneten  Rechte
verbunden;  dasselbe  deckt  sohin  das  Landesindigenat  nicht  vollständig,  das
letzere  kommt  vielmehr  in  allen  denjenigen  Fällen  zur  Geltung,  in  welchen
  es  sich  um  die  Ausübung  gewisser  nur  auf  die  Verhältnisse
des  betreffenden  Staats  bezüglicher  öffentlicher  Rechte  z.  B.  der
Wahlrechte  zu  den  Landesvertretungen,  sohin  um  das  Einzelstaatsbürgerrecht
  handelt.

Auch  mit  dem  Bundesstaatsbürgerrechte  im  engeren  Sinne
d.  h.  mit  der  Fähigkeit  zur  Ausübung  gewisser  auf  die  Verwaltung  der  Reichsangelegenheiten
  bezüglicher  öffentlicher  Rechte  ist  das  Bundesindigenat  nicht
identisch;  das  letztere  bildet  nur  eine  Voraussetzung  des  Bundesstaatsbürgerrechts,
  zu  dessen  Besitz  außerdem  noch  besondere  Eigenschaften,  z.  B.  ein
gewisses  Alter,  Unbescholtenheit  und  männliches  Geschlecht  erfordert  werden.

Als  Ausfluß  des  deutschen  Indigenats  (der  Bundesangehörigkeit)
erscheinen  namentlich  folgende  Rechte  und  Pflichten:

A.  Rechte.  a.  Das  Recht  der  Freizügigkeit  innerhalb  des
ganzen  deutschen  Reichs,  und  demzufolge  insbesondere  das  Recht  in  jedem
Bundesstaate  sich  vorübergehend  oder  dauernd  aufzuhalten,  festen  Wohnsitz
zu  nehmen,  Gewerbe  zu  treiben  und  Grundstücke  zu  erwerben  und  zu  besitzen.
  (Vergl.  hiezu  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
  1867);

b.  das  Recht,  die  Aufnahme  in  den  Verband  jedes  Bundesstaates,
in  welchem  man  sich  niedergelassen  hat,  zu  beanspruchen  und  nach  erfolgter
  Aufnahme  daselbst  die  staatsbürgerlichen  Rechte  wie  der  Eingeborene