Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 3. 85
übung, des Preß=, Vereins= und Versammlungswesens und des Briefgeheimnisses
gestellt; siehe Anlagen zu den stenogr. Berichten Seite 44 u. 45.
Ein ähnlicher Antrag kehrte wieder in der II. außerordentlichen Session
des norddeutschen Reichstags von 1870; siehe Anlagen S. 111; endlich
wurde ein darauf bezüglicher Antrag gestellt in der Session des deutschen
Reichstags 1871; siehe Anlagen zu den stenogr. Berichten S. 62,
dann diese Berichte selbst S. 104 ff.
2. Unter Indigenat wird einerseits dasjenige Verhältniß, kraft
dessen Jemand als Deutscher (Zum Unterschiede von einem Fremden
oder Ausländer) betrachtet wird, und andererseits der Inbegriff der mit
diesem Verhältnisse verbundenen Rechte und Pflichten verstanden.
Das deutsche Indigenat (die Bundesangehörigkeit) ist dadurch
bedingt, daß die betreffende Person das Indigenat in einem bestimmten
deutschen Einzelstaate besitzt; es wird sohin mit dem Landesindigenate erworben
und verloren. Die Grundsäßze für die Erwerbung und den Verlust
der Bundes= und Staatsangehörigkeit sind durch das seit dem 13.
Mai 1871 auch in Bayern geltende Indigenatsgesetz vom 1. Juni 1870
für alle Bundesstaaten gleichheitlich geregelt; vergleiche hiezu unten die
dritte Abtheilung V. Mit dem Bundesindigenate sind nur die in der
Verfassung und den einzelnen Reichsgesetzen besonders bezeichneten Rechte
verbunden; dasselbe deckt sohin das Landesindigenat nicht vollständig, das
letzere kommt vielmehr in allen denjenigen Fällen zur Geltung, in welchen
es sich um die Ausübung gewisser nur auf die Verhältnisse
des betreffenden Staats bezüglicher öffentlicher Rechte z. B. der
Wahlrechte zu den Landesvertretungen, sohin um das Einzelstaatsbürgerrecht
handelt.
Auch mit dem Bundesstaatsbürgerrechte im engeren Sinne
d. h. mit der Fähigkeit zur Ausübung gewisser auf die Verwaltung der Reichsangelegenheiten
bezüglicher öffentlicher Rechte ist das Bundesindigenat nicht
identisch; das letztere bildet nur eine Voraussetzung des Bundesstaatsbürgerrechts,
zu dessen Besitz außerdem noch besondere Eigenschaften, z. B. ein
gewisses Alter, Unbescholtenheit und männliches Geschlecht erfordert werden.
Als Ausfluß des deutschen Indigenats (der Bundesangehörigkeit)
erscheinen namentlich folgende Rechte und Pflichten:
A. Rechte. a. Das Recht der Freizügigkeit innerhalb des
ganzen deutschen Reichs, und demzufolge insbesondere das Recht in jedem
Bundesstaate sich vorübergehend oder dauernd aufzuhalten, festen Wohnsitz
zu nehmen, Gewerbe zu treiben und Grundstücke zu erwerben und zu besitzen.
(Vergl. hiezu das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November
1867);
b. das Recht, die Aufnahme in den Verband jedes Bundesstaates,
in welchem man sich niedergelassen hat, zu beanspruchen und nach erfolgter
Aufnahme daselbst die staatsbürgerlichen Rechte wie der Eingeborene