Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  1694  —

der  Art.  707—718  zulässig  ist,  soferne  diese  Thatsachen  und  Beweismittel  denjenigen
Theil  des  Urtheils  betreffen,  rücksichtlich  dessen  die  Wiederaufnahme  beantragt  ist.
Art.  764.

Der  Wiederaufnahmekläger  hat  ohne  Rücksicht  auf  etwaige  Erklärungen  der  Gegenpartei
  die  Rechtzeitigkeit  seines  Gesuchs  und  das  Dasein  der  in  Art.  754  bezeichneten
Voraussetzungen  zu  beweisen.

Demselben  kann  der  Erfüllungseid  auferlegt  werden,  wenn  die  zu  erweisenden  Thatumstände
  wahrscheinlich  gemacht  sind.  Andere  Eide  der  Parteien  über  jene  Umstände
sind  unzulässig.

Art.  765.

Ist  gegen  dasselbe  Urtheil  die  Nichtigkeitsklage  und  die  Wiederaufnahmeklage  erhoben,
so  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  eine  Rechtsmittel  bis  nach  rechtskräftiger
  Entscheidung  über  das  andere  ausgesetzt.

Darüber,  welches  Rechtsmittel  zunächst  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  gebracht
werden  soll,  wird  nach  Anhörung  der  Parteien  endgiltig  von  dem  Gerichte  der  Nichtigkeitsklage
  entschieden.  '

Art.  766.

Eine  nicht  rechtzeitig  erhobene  oder  unstatthafte  Wiederaufnahmeklage  ist  von  Amtswegen
  zu  verwerfen.

Art.  767.

Ist  die  Wiederaufnahmeklage  rechtzeitig  erhoben  und  statthaft,  so  wird,  unbeschadet
der  Befugniß  des  Gerichts,  über  den  einen  und  andern  Punkt  abgesondert  zu  verhandeln
und  zu  erkennen  (Art.  207,  355),  durch  das  Urtheil  nicht  nur  über  die  Zulässigkeit  der
Wiederaufnahmeklage,  sondern  auch  über  die  Hauptsache  selbst  nach  dem  Gesammtergebniß
der  jetzigen  und  früheren  Verhandlungen  entschieden.

Erscheint  das  Rechtsmittel  als  begründet,  so  ist,  sofern  es  noch  auf  den  Erfüllungseid
  ankommt  (Art.  764),  in  dem  Urtheil  zugleich  auf  dessen  Ableistung  zu  erkennen.

Eine  Abänderung  des  Urtheils  zum  Nachtheile  der  Partei,  welche  die  Wiederaufnahme
  beantragt  hat,  darf  nur  in  soweit  erfolgen,  als  die  Gegenpartei  im  Wege  einer
von  ihr  selbst  nachgesuchten  Wiederaufnahme  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  gestellt  hat.

Art.  768.

Gegen  das  Urtheil  über  die  Wiederaufnahmeklage  finden  dieselben  Rechtsmittel

statt,  wie  gegen  dasjenige  Urtheil,  gegen  welches  die  Wiederaufnahmeklage  gerichtet  war.
2.),