— 1694 —
der Art. 707—718 zulässig ist, soferne diese Thatsachen und Beweismittel denjenigen
Theil des Urtheils betreffen, rücksichtlich dessen die Wiederaufnahme beantragt ist.
Art. 764.
Der Wiederaufnahmekläger hat ohne Rücksicht auf etwaige Erklärungen der Gegenpartei
die Rechtzeitigkeit seines Gesuchs und das Dasein der in Art. 754 bezeichneten
Voraussetzungen zu beweisen.
Demselben kann der Erfüllungseid auferlegt werden, wenn die zu erweisenden Thatumstände
wahrscheinlich gemacht sind. Andere Eide der Parteien über jene Umstände
sind unzulässig.
Art. 765.
Ist gegen dasselbe Urtheil die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahmeklage erhoben,
so wird die Verhandlung und Entscheidung über das eine Rechtsmittel bis nach rechtskräftiger
Entscheidung über das andere ausgesetzt.
Darüber, welches Rechtsmittel zunächst zur Verhandlung und Entscheidung gebracht
werden soll, wird nach Anhörung der Parteien endgiltig von dem Gerichte der Nichtigkeitsklage
entschieden. '
Art. 766.
Eine nicht rechtzeitig erhobene oder unstatthafte Wiederaufnahmeklage ist von Amtswegen
zu verwerfen.
Art. 767.
Ist die Wiederaufnahmeklage rechtzeitig erhoben und statthaft, so wird, unbeschadet
der Befugniß des Gerichts, über den einen und andern Punkt abgesondert zu verhandeln
und zu erkennen (Art. 207, 355), durch das Urtheil nicht nur über die Zulässigkeit der
Wiederaufnahmeklage, sondern auch über die Hauptsache selbst nach dem Gesammtergebniß
der jetzigen und früheren Verhandlungen entschieden.
Erscheint das Rechtsmittel als begründet, so ist, sofern es noch auf den Erfüllungseid
ankommt (Art. 764), in dem Urtheil zugleich auf dessen Ableistung zu erkennen.
Eine Abänderung des Urtheils zum Nachtheile der Partei, welche die Wiederaufnahme
beantragt hat, darf nur in soweit erfolgen, als die Gegenpartei im Wege einer
von ihr selbst nachgesuchten Wiederaufnahme einen hierauf gerichteten Antrag gestellt hat.
Art. 768.
Gegen das Urtheil über die Wiederaufnahmeklage finden dieselben Rechtsmittel
statt, wie gegen dasjenige Urtheil, gegen welches die Wiederaufnahmeklage gerichtet war.
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