Beilage II. Die Persönlichkeit des Staats. 225.
welchem beide Betrachtungsweisen zu einander stehen,
nämlich das der gegenseitigen Ergänzung. Nur eine
Unklarheit in der Beurtheilung der beiden Standpunkte
kann darin einen Widerspruch, oder eine inkonsequente-Abirrung
von dem einmal gewählten Prinzipe erblicken.
BEILAGE II.
Die Persönlichkeit des Staats.
Der Staat ist ein Gemeinwesen, welches wir nach
den verschiedensten Richtungen hin zur Lösung seiner
mannichfaltigen Aufgaben mit bewusster Freiheit handeln
und wirken sehen. Gebildet wird dieses Gemeinwesen
durch das Volk, d. h. die Gemeinschaft der in Tradition
und Wirklichkeit sich innerhalb bestimmter Landesgränzen
rechtlich verbunden wissenden Menschen. Zur
rechtlichen Bestimmung eines solchen in einheitlicher
Handlungsfähigkeit wirkenden Gemeinwesens steht der
Jurisprudenz das Mittel zu Gebote, es mit der Eigenschaft
der Persönlichkeit zu bekleiden, ein allgemeines
Mittel juristischer Konstruktion, das, wie es für
andere Zwecke dem Privatrechte, so dem Staatsrechte
zur Gestaltung der rechtlichen Existenzform der staatlichen
Verfügungsmacht offen steht. Hier aber erscheint
es nicht, was es sonst bisweilen ist, als eine fremde und
willkürliche Zuthat, sondern es ist lediglich ein Aussprechen
dessen, was bereits thatsächlich in der natürlichen
Anlage des Staats vorhanden ist.
Das Volk ist die natürliche Grundlage der Staatsv.
Gerber, Staatsrecht. III. Aufl, 15