Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Beilage  II.  Die  Persönlichkeit  des  Staats.  225.

welchem  beide  Betrachtungsweisen  zu  einander  stehen,
nämlich  das  der  gegenseitigen  Ergänzung.  Nur  eine
Unklarheit  in  der  Beurtheilung  der  beiden  Standpunkte
kann  darin  einen  Widerspruch,  oder  eine  inkonsequente-Abirrung
  von  dem  einmal  gewählten  Prinzipe  erblicken.

BEILAGE  II.
Die  Persönlichkeit  des  Staats.

Der  Staat  ist  ein  Gemeinwesen,  welches  wir  nach
den  verschiedensten  Richtungen  hin  zur  Lösung  seiner
mannichfaltigen  Aufgaben  mit  bewusster  Freiheit  handeln
und  wirken  sehen.  Gebildet  wird  dieses  Gemeinwesen
durch  das  Volk,  d.  h.  die  Gemeinschaft  der  in  Tradition
und  Wirklichkeit  sich  innerhalb  bestimmter  Landesgränzen
  rechtlich  verbunden  wissenden  Menschen.  Zur
rechtlichen  Bestimmung  eines  solchen  in  einheitlicher
Handlungsfähigkeit  wirkenden  Gemeinwesens  steht  der
Jurisprudenz  das  Mittel  zu  Gebote,  es  mit  der  Eigenschaft
  der  Persönlichkeit  zu  bekleiden,  ein  allgemeines
  Mittel  juristischer  Konstruktion,  das,  wie  es  für
andere  Zwecke  dem  Privatrechte,  so  dem  Staatsrechte
zur  Gestaltung  der  rechtlichen  Existenzform  der  staatlichen
  Verfügungsmacht  offen  steht.  Hier  aber  erscheint
es  nicht,  was  es  sonst  bisweilen  ist,  als  eine  fremde  und
willkürliche  Zuthat,  sondern  es  ist  lediglich  ein  Aussprechen
  dessen,  was  bereits  thatsächlich  in  der  natürlichen
  Anlage  des  Staats  vorhanden  ist.

Das  Volk  ist  die  natürliche  Grundlage  der  Staatsv.

  Gerber,  Staatsrecht.  III.  Aufl,                                                      15