Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Sos

telst  einer  geordneten  Verrechnung  herzustellen,

  baben  Seine  Königliche  Majestät

  am  5.  März  d.  J.  zu  verordnen
geruht,  daß  von  dem  künfilgen  Etats-Jahr

an  die  auf  den  Etat  des  Mlnisteriums  des

Innern  kommenden  Straßen=  und  Brücken-Baukosten,
  auf  Anwelsung  des  Miniskers
des  Innern,  von  den  Amtspflegen  auf  Abrechnung
  an  den  Steuern  unter  der  Aufsicht
  der  Oberämter  bezahlt  werden  sollen.
und  über  dlesen  Aufwand  elne  besondere
Haupt-Rechnung  zu  fuͤhren  sey,  womit
der  Komptabilitäts  =  Beamte  bei  dem  Deportement
  des  Innern,  Konzlelrath  Lerch,
allergnädlast  beauftragt  worden  ist.

Es  treten  daher  folgende  Bestimmungen
ein,  deren  genaue  Beobachtung  pledurch
vorgeschrichen  wird.

1.  Das  Milsterlum  des  Innern  setzt
die  Staatskasse  von  Zeit  zu  Zeit  über
die  Summe  In  Kenm'ß,  für  welche
dem  Hauptrechner  Credit  von  der
Staatskasle  erbffnet,  und  bezeichnet
derselben  die  Amtspflegen,  auf  welche
der  Betrag  des  Credlis  ausgeschrieben
  werden  soll.

Die  Stsatskasse  bemerkt  den  Betrag
in  einem  Vormerkungsbuch,  um  bei
andern  Zaßhlungs=  Anwelfungen  auf
vle  #uu#spflegen  Uch  varnach  sichten
in  Lanetn.

2.  Der  Hauptrechner  wird  durch  der
Ministerlum  des  Innern  von  dem
lhm  angewlesenen  Credit  und  von  den
Amtspflegen,  auf  welche  er  gegeten
ist,  in  Kenntnit  gesebt.  Er  bemerkt
die  Summe  in  elnem  befsondern  Abrechnungsbuch,
  in  welchem  er  jeder
Amtepfleyge  den  bel  Ur  echffveten
Credle  als  Soll  zuschreibt.

3.  Auf  den  Grund  dleses  Credits  wer,
den  von  dem  Ministerium  des  In,
nern  Anwelsungen  an  die  Amtepflegen
zu  Bejahlung  der  eingelnen  Baukoßten-Ferderungen
  dem  Haupt-Rechnungsführer
  zugestellt,  welcher  die  Forderungen
  in  dem  Abrechnungsbuch  als
angewlesen  elnschreibt  und  gewohl  in
dem  Journal,  unter  Bemerkung  der
Nammer  der  Zahlungs=  Anwelsung,
als  auch  in  dem  Menuoal  unter  der
geelgneten  Etats.=  Rubrik  in  Ausgabe
setz#,  sofort  die  Anwelsung  dem  be#-breffenden
  Oberamte  #ufertige.

4.  Dleses  at  dafür  zu  ortzen,  daß  die
angewlesenen  Posten  richtig  und  ehne
Verzbgerung  bezahlt  werden,  und  des
wegen  in  ein  dafür  zu  haltendes  Heft
den  Inhalt  der  Anwessung  jedesmal
sogleich  einzuschreiben,  sodann  dleselbe
nlt  Belsetzung  des  Tages,  an  welchem