Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 119
tung nicht zu einer directen Legalisirung des ganzen Inhalts der Kirchengemeinde=
und Synodalordnung auf, vielmehr wird die Mitwirkung der Gesetzg
ebung, entsprechend dem oben bezeichneten Standpunkt, nur erfordert
einerseits behufs Aufhebung bestehender, mit dem Inhalt der neuen Kirchenverfassung
unverträglicher Staatsgesetze und andererseits behufs positiver
Uebertragung oder positiver Sanction solcher Befugnisse der neuen Kirchenorgane,
welche lediglich staatlich-rechtlicher Natur sind und nicht durch einen
einseitigen Act des Kirchenregiments bezw. der Staatsregierung gegeben werden
können. Die Staatsregierung halte es zwar nicht für zulässig, daß die
gesetzgebenden Factoren die evangelische Kirchengemeinde- und Synodalordnung
selbst änderten, wohl aber seien sie, rein rechtlich betrachtet, befugt, die
nachgesuchte gesetzliche Sanction zu verweigern oder auch an bestimmie Bedingungen
zu knüpfen.“ Der Entwurf der Staatsregierung beschränkt sich
weiter auf die Legalisirung der Organe der Kirchengemeinde und einzelner
Rechte der Kreissynode, soweit lettere insbesondere die Oberaussicht über d
Gemeindeverwaltung bezielen und reservirt wegen der übrigen den Kreis
und Provincialsynoden und deren Vorständen zugewiesenen Rechte die staatsgesetzliche
Regelung, soweit es deren bedarf, bis zum Abschluß der General=Synodalordnung.
Die Mehrheit der Commission arceptirt grundsählich den
Boden, auf welchen die Staatsregierung sich gestellt hat. Die Hauptsache
sei, daß der Zweck, die endliche Ausführung des Artk. 15 der Verfassung,
erreicht werde und daß die verfassfung mäßige Einwirkung und Mitwirkung
der gesetzgebenden Factoren dabei gewahrt bleibe. Andererseits sei aber zu
erwägen, daß, während die Kirchengemeindeverfassung im Großen und Ganzen
auf gesunden Grundlagen aufgebaut sei und insbesondere dem Laienelement
eine im Ganzen genügende Stellung in der Kirche gebe, die Composition
der neuen Kreissynoden vielfache Bedenken hervorrufe. Unter diesen
Umständen kann es nicht gerathen erscheinen, mit der Legalisirung der neuen
Kirchenorgane weiter vorzugehen, als dieß schon jetzt unbedingt erforderlich
sei; dies könne aber nur anerkannt werden bezüglich der Organe der Kirchentgemeinden.
Es empfehle sich daher, die Regierungsvorlage in diesem Sinne
zu amendiren und die staatsgesetzliche Anerkennung der Kreis= und Provincialsynoden
vorzubehalten, bis nach den Berathungen der außerordentlichen
Generalsynode eine Gesammtübersicht über die vollständige Syno-=dalordnung
der evangelischen Kirche möglich sein werde. Die Frage drehte
sich in der Discussion der Commission vorzugsweise nur noch um den oben
berichneten Antrag, zur Zeit die staatsgesetzliche Anerkennung auf die Organe
der Kirchengemeinden zu beschränken. Der Vertreter der Regierung
erklärte diese Beschränkung für unerwünscht, die Commission verharrte jedoch
auf ihrem Standpunkte und änderte dem entsprechend die Vorlage ab.
1. Mai. (Deutschland.) Die beiden sich bisher ziemlich feindlich gegenüberstehenden
Arbeiter-Parteien, die Hasenclever-Hasselmann'sche und die
Bebel-Liebknechtische unterhandeln über eine Einigung und Verschmelzung,
von der sie sich eine gewaltige Vermehrung ihres Einflusses versprechen.
Inzwischen sind wenigstens die Feindseligkeiten zwischen den
Blättern der beiden Parteien eingestellt worden.
3. „ Elsaß-Lothringen.) Das sog. kleine Seminar des Bischofs
von Straßburg wird polizeilich geschlossen, da der Regens desselben
dem nach langem Sträuben endlich zugelassenen staatlichen Inspector
nicht gestatten will, dem Unterrichte beizuwohnen.
4—6. Mai. (Preußen.) Abg.-Haus: Zweile Lesung des Gesetzentwurfs
betr. die Verwaltung erledigter kath. Bisthümer. Commissionsbericht