Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.       119

tung  nicht  zu  einer  directen  Legalisirung  des  ganzen  Inhalts  der  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  auf,  vielmehr  wird  die  Mitwirkung  der  Gesetzg
  ebung,  entsprechend  dem  oben  bezeichneten  Standpunkt,  nur  erfordert
einerseits  behufs  Aufhebung  bestehender,  mit  dem  Inhalt  der  neuen  Kirchenverfassung
  unverträglicher  Staatsgesetze  und  andererseits  behufs  positiver
Uebertragung  oder  positiver  Sanction  solcher  Befugnisse  der  neuen  Kirchenorgane,
  welche  lediglich  staatlich-rechtlicher  Natur  sind  und  nicht  durch  einen
einseitigen  Act  des  Kirchenregiments  bezw.  der  Staatsregierung  gegeben  werden
  können.  Die  Staatsregierung  halte  es  zwar  nicht  für  zulässig,  daß  die
gesetzgebenden  Factoren  die  evangelische  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  selbst  änderten,  wohl  aber  seien  sie,  rein  rechtlich  betrachtet,  befugt,  die
nachgesuchte  gesetzliche  Sanction  zu  verweigern  oder  auch  an  bestimmie  Bedingungen
  zu  knüpfen.“  Der  Entwurf  der  Staatsregierung  beschränkt  sich
weiter  auf  die  Legalisirung  der  Organe  der  Kirchengemeinde  und  einzelner
Rechte  der  Kreissynode,  soweit  lettere  insbesondere  die  Oberaussicht  über  d
Gemeindeverwaltung  bezielen  und  reservirt  wegen  der  übrigen  den  Kreis
und  Provincialsynoden  und  deren  Vorständen  zugewiesenen  Rechte  die  staatsgesetzliche
  Regelung,  soweit  es  deren  bedarf,  bis  zum  Abschluß  der  General=Synodalordnung.
  Die  Mehrheit  der  Commission  arceptirt  grundsählich  den
Boden,  auf  welchen  die  Staatsregierung  sich  gestellt  hat.  Die  Hauptsache
sei,  daß  der  Zweck,  die  endliche  Ausführung  des  Artk.  15  der  Verfassung,
erreicht  werde  und  daß  die  verfassfung  mäßige  Einwirkung  und  Mitwirkung
der  gesetzgebenden  Factoren  dabei  gewahrt  bleibe.  Andererseits  sei  aber  zu
erwägen,  daß,  während  die  Kirchengemeindeverfassung  im  Großen  und  Ganzen
  auf  gesunden  Grundlagen  aufgebaut  sei  und  insbesondere  dem  Laienelement
  eine  im  Ganzen  genügende  Stellung  in  der  Kirche  gebe,  die  Composition
  der  neuen  Kreissynoden  vielfache  Bedenken  hervorrufe.  Unter  diesen
Umständen  kann  es  nicht  gerathen  erscheinen,  mit  der  Legalisirung  der  neuen
Kirchenorgane  weiter  vorzugehen,  als  dieß  schon  jetzt  unbedingt  erforderlich
sei;  dies  könne  aber  nur  anerkannt  werden  bezüglich  der  Organe  der  Kirchentgemeinden.
  Es  empfehle  sich  daher,  die  Regierungsvorlage  in  diesem  Sinne
zu  amendiren  und  die  staatsgesetzliche  Anerkennung  der  Kreis=  und  Provincialsynoden
  vorzubehalten,  bis  nach  den  Berathungen  der  außerordentlichen
  Generalsynode  eine  Gesammtübersicht  über  die  vollständige  Syno-=dalordnung
  der  evangelischen  Kirche  möglich  sein  werde.  Die  Frage  drehte
sich  in  der  Discussion  der  Commission  vorzugsweise  nur  noch  um  den  oben
berichneten  Antrag,  zur  Zeit  die  staatsgesetzliche  Anerkennung  auf  die  Organe
  der  Kirchengemeinden  zu  beschränken.  Der  Vertreter  der  Regierung
erklärte  diese  Beschränkung  für  unerwünscht,  die  Commission  verharrte  jedoch
auf  ihrem  Standpunkte  und  änderte  dem  entsprechend  die  Vorlage  ab.

1.  Mai.  (Deutschland.)  Die  beiden  sich  bisher  ziemlich  feindlich  gegenüberstehenden
  Arbeiter-Parteien,  die  Hasenclever-Hasselmann'sche  und  die
Bebel-Liebknechtische  unterhandeln  über  eine  Einigung  und  Verschmelzung,
  von  der  sie  sich  eine  gewaltige  Vermehrung  ihres  Einflusses  versprechen.
  Inzwischen  sind  wenigstens  die  Feindseligkeiten  zwischen  den
Blättern  der  beiden  Parteien  eingestellt  worden.

3.  „  Elsaß-Lothringen.)  Das  sog.  kleine  Seminar  des  Bischofs
von  Straßburg  wird  polizeilich  geschlossen,  da  der  Regens  desselben
dem  nach  langem  Sträuben  endlich  zugelassenen  staatlichen  Inspector
nicht  gestatten  will,  dem  Unterrichte  beizuwohnen.

4—6.  Mai.  (Preußen.)  Abg.-Haus:  Zweile  Lesung  des  Gesetzentwurfs
betr.  die  Verwaltung  erledigter  kath.  Bisthümer.  Commissionsbericht