Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

welche  im  Wlederholungefall  geschaͤrft  und
bis  zur  lebens  änglichen  Ent,lehung  des
Rechis  mit  Tabak  zu  handeln,  gestelgert
werden  kann.

Betrügerische  Angaben  werden,  nach  den
allgemelnen  geseglichen  Grundsätzen  bestraft.

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Wenn  ein  Tabakbandel  im  Laufe  des
Stats=  Jadrs  erdffnet  wird,  so  ist  bel  der
nächsten  Aufnahme  der  Fassionen  das  in
der  Zwischenzeit  abgesetzie  Quantum  zugleich
anzujeigen,  und  der  Berref  der  Abgabe
nachzuholen.

Dlejenlgen  Tabaksbandlungen,  welche  im
baufe  elnes  Erats-Jahrs  aufgelbet  werden,

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enteschten  die  Abgebe  une  noch  fär  dos
Quartal,  in  welchem  dle  Außtbsung  statt
gefunden  hat

Unser  Finanz:  Mlnisterium  ist  mit  der
Wollziehung  rieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  s7.  Juni  1651.
Wilheln.

Der  provisorische  Chef
des  Finanz-Departements:

v.  Weckberlin.

Auf  Befehl  des  Khalgs:
Der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

Dienst-Nachrichten.

Se.  Khulgl.  Majestät  haben  vermige
  böchster  Entschließung  vom  37.  d.  M.
den  Staatsreth  von  Weckherlle,  bisber
prodisorischen  Chef  des  Finanz-Departement,
  zum  Geheimen  Rath  und  Finanz-Minister
  gnäͤdigst  ernannt.

Ferner  haben  Höchstdieselben  durch
ellerhöchstes  Decret  vom  :u.  d.  M.  dem
Siaats-Minister  und  Ordens  =  Kanzler

Grafen  von  Winzisgerode  neben  den
von  ihm  bereits  bekleldeten  Missienen  auch
den  Gesandtschafts-Pesten  am  Könlgl.  Sächsischen
  Hofe  gnddießt.  übertragen.

Unterm  36.  d.  M.  erhlelt  der  zur  Pfarrei
Begenweller,  Landkapliels  Rlerlingen,  ernannte
  Pfarrer  Müller  in  Herbertingen,
Lamkapltels  Saulgau,  die  Königliche  Be-Ntätigung.