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kern das Beschästigungsverhältnis später beginnk, nach
diesem Zeitpunkt von dem Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen
vertangt. Geschiebt dies, so hat der Arbeitgeber hierüber
dem Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung aus-Zustellen.
.
Werden jedoch ohne eine Erklärung im Sinne des
Abs. 1 Satz 1 für die Dauer der an sich versicherungspflichtigen
Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die
Leistungen der Indaliden- und Hinterbliebenenversicherung
nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Beiträge zu Unrecht
entrichtet seien. ----E
155.
*= Vorbehoaltlich des § 14 Abs. 1 begründet eine Beschäfligung
im Ausland auch dann, wenn 8 1330 der Reichsversicherungsordnung
nicht zutrifft, die Versicherung. Zuständig
ist die Versicherungsanstalt, deren Bezirk dem Beschäftigungsort
am nächsten liegt. Die Lohnklasse bestimmt
sich, soweit sie vom Ortslohn abhängt, noch dem Ortslohn
am Sitze dieser Versicherungsonstalt ( 1246 Abs. 2 Nr. 3
der Reichsversicherungsordnung).
ß 16.
Diie Uebernahme einer Beschäftigung im vaterländischen
Pilssdienst sowie der dabei erzielte Lohn dürfen im Rentenverfahren
bei der Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit oder ob
Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werden.
V. Angestelltenversicherung.
817.
Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den
reichsgrsetzlichen Vorschristen über Angestelltenversicherung
um deswillen nicht unterliegen, weil sie im Ausland ausgeführt
werden und auch nicht als unselbständiger Bestandteil
(Ausstrahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen
Ind, werden der Angestelltenversicherung unterstellt.
ß 18.
Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschristen über
Angestelltenversicherung Versicherter im vaterländischen
Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach dem Verlicherungsgesetze
für Angestellte nicht versichert ist, so werden
die Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird,
als Beitragsmonate im Sinne der 38 15, 49 des Versiche-Fongsgesetzes
für Angestellte angerechnet.
VI. Schlußvorschriften.
§ 19.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen
zur Durchführung der Versicherung zu erlassen. Soweit
dies nicht geschieht oder diese Verordnung nichts
anderes ergibt, sind die Vorschriften über die reichsgesetzliche
See und Angestelltenversicherung sinngemäß anzuwenden:
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vomB 6. Dezember
1916 in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
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* Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
zur Husführung des §7 des
Gesetzes über den vaterländischen
RHi#fsdienst. ·
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Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag
gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
1.
Zum Zwecke der Heranziehung zum voaterländischen
Hilssdienst haben die Ortsbehörden eine Nachweisung zu
liefern, in die alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 und
vor dem 1. Jannar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen
männlichen Deutschen aufzunehmen sind, soweit
sie nicht unter die im g 5 dieser Verordnung vorgesehenen
Ausnahmebestimmungen fallen.
* 2.
Die im § 1 Abls. 1 bezeichneten Personen haben sich auf
öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde zu der in der Aufforderung
bestimmten Zeit bei der darin angegebenen Sielle
persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarten
(6 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen.
Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu
erfolgen. - ·
Von der perfönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis
zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt bei der
darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger
Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese
Karte ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend.
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen
die Meldekarten erhalten. «
Genügen die Augaben in der schriftlichen Meldung
nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat
der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. Die
Orksbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein
Erscheinen nach den landesrechtlichen Vorichriften erzwingen.
· «
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Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der
Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die min--destens
seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig
im Hauptberuf tätig sind *
1# in Reicss- Staafs-, Gemeinde- oder Kirchendienste.
2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung,
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Holz Zlcrth Zahnärzte, Tierörzte oder Apotheker,
4. in der Land- oder Forstwirtschaft,
5. in der See oder Binnenfischerei,
6. in der See. oder Binnenschiffahrt, » »
I-7..injEiig:x;h-nh11h,«etrikhs,oinschflikßlispch des Betriebs der
HKHKlelein- und Straßenbahnen, ·· 1
B. auf Werften, .