Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Im  Jahre  1883  unterbreiteten  ARNTZ  und  WESTLAKE  dem
Institut  auf  seiner  Session  zu  München  einen  Entwurf  (GUILLAUME
a.  a.  OÖ.  p.  228;  Annuaire  VII  p.  42)  über  die  Eheschliessung
und  Ehescheidung  nach  internationalem  Rechte.  Derselbe  ging
bezüglich  der  Form  der  Eheschliessung  von  dem  Satze  aus,  dass
die  Gesetze  des  Eheschliessungsortes  grundsätzlich  auch  die  Ausländer
  verpflichten,  doch  war  eine  Ausnahme  von  diesem  Natze
zu  gunsten  der  vor  diplomatischen  Agenten  und  Konsuln  von
ihren  Landesangehörigen  abgeschlossenen  Ehen  vorgesehen.

Der  Entwurf  kam  nicht  zur  Beratung,  mit  Rücksicht  auf
einen  von  V.  BAR  und  BrusA  in  Aussicht  gestellten  Gegenentwurf
(GUILLAUME  a.  a.  O.  p.  232;  Annuaire  VIII  p.  67),  der  auch
auf  der  Session  des  Instituts  zu  Brüssel  im  Jahre  1885  in  Vorlage
  gebracht  wurde.

Im  Gegensatze  zu  ARNTZ  und  WESTLAKE  gingen  v.  BAR
und  BrusA  von  der  Annahme  aus,  dass  auch  eine  bezüglich  der
Form  den  Gesetzen  des  Heimatstaates  der  Brautleute  entsprechende
Eheschliessung  allgemein  als  giltig  zu  erachten  sei.  Die  Verfasser
des  Gegenentwurfes  wollten  aber  auch  die  vor  den  diplomatischen
Agenten  und  Konsuln  des  Heimatstaates  des  Ehemannes  abgeschlossenen
  Ehen  als  allgemein  giltig  anerkannt  wissen  und
der  Ehefrau  nur  das  Recht  einräumen,  innerhalb  zweier  Jahre
vom  Tage  der  Eheschliessung  an  durch  eine  in  bestimmter  Form
abzugebende  Erklärung  die  Auflösung  der  Ehe  herbeizuführen.

Ein  dritter  Entwurf  war  von  KÖNIG  (GUILLAUME  a.  a.  0.
p.  238;  Annuaire  VIII  p.  70)  ausgearbeitet.  Derselbe  steht  auf
dem  von  ARrNTZ  und  WESTLAKE  vertretenen  Standpunkte  und
fordert  grundsätzlich  bezüglich  der  Form  der  Eheschliessung  die
Beobachtung  der  Gesetze  des  Eheschliessungsortes.  Nur  für  den
Fall,  dass  diese  Gesetze  die  Eheschliessung  von  Ausländern  erschweren,
  sei  es  wünschenswert,  dass  die  diplomatischen  Agenten
und  Konsuln  zur  Ausübung  standesamtlicher  Funktionen  ermächtigt
  seien  und  zwar  sowohl  bezüglich  der  Eheschliessungen  ihrer