Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Bekannemachung  allgemeiner  Rechesgrundsätze  über  Frohn=  und  Dienstsachen,  unterm  13ten
August  1830  ergangenen  Mandats  zu  berücksicheigen,  daß  Menschen  und  Vleh  dabei
niche  über  ihre  Kräfte  angestrenge,  auch  die  Fröhner,  bei  Anwendung  möglichsten  Fleißes,
nicht  außer  Stand  gesetze  werden  sollen,  sich  und  die  Ihrigen  zu  ernähren,  und  ihre  eigene
Wirehschaft  zu  erhaltcen  und  fortzuführen.

6.  75.

Auf  eine  dergleichen  Verwandlung  in  gemessene  Dienste  können  alle  Diejenigen,  welche
dermalen  noch  zu  ungemessenen  Diensten  verpflichtee  sind,  so  wie  die  Berechtigeen,  auch
außer  dem  Falle  einer  beabsichtigten  Auflösung  derselben,  antragen.  Die  mit  dem  Ab—
lösungsgeschäfte  beauferagten  Behörden  haben  auch  die  nöchigen  Einleicungen  wegen  dieser
Verwandlungen  zu  treffen,  und  darüber  Entscheidungen  zu  ercheilen.

S.  76.
Bei  Ausmittelung  der  Rente  zu  Ablösung  der  Baudienste,  sowohl  der  geseslichen,
als  auch  der  besonders  erworbenen,  ist  in  folgender  Maße  zu  verfahren:

a)  Es  ist  jeder  Gegenstand,  zu  welchem  von  dem  Verpflichtecen  Baudienste  zu  leisten
sind,  abgesondert  in  Erwägung  zu  ziehen,  und  der  Betrrag  der  dazu  zu  leistenden  Baudienste
  in  der  Art  durch  Sachverständige  abzuschäßen,  wie  solcher  sich  ergeben  würde,  wenn
der  in  Frage  befangene  Gegenstand  in  seiner  ursprünglichen  Beschaffenheic  neu  hergestellt
werden  solltee.

1)  Darauf  ist  ferner  durch  die  Sachverständigen  zu  bestimmen:  wie  viele  Jahre  dieser
  einzelne  Gegenstand,  wenn  derselbe  neu  erbaue  worden,  unter  gehöriger  Aussiche  und
bei  zu  gehöriger  Zeit  erfolgender  Reparatur,  erhalten  werden  kann,  ehe  wieder  eine  neue
Herstellung  von  Grund  aus  erforderlich  wird.

c)  Sodann  ist  auf  dieselbe  Art  auszumicceln:  wie  viel  innerhalb  des  ganzen  angenommenen
  Zeitraums,  von  einer  ganz  neuen  Erbauung  zur  andern,  der  Geldbetrag  der
Baudienste  zu  den  Reparaturen,  welche  nach  sachgemäßen  Zeiträumen  von  mehr  oder  wenigee
  Jahren  in  Anschlag  zu  bringen  sind,  für  den  einzelnen  Gegenstand  betragen  wird.

(1)  Endlich  ist  noch  durch  das  Gutachten  der  Sachverständigen  zu  bestimmen:  nach
wie  vielen  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Ablösung  an  gerechnet,  die  Noehwendigkeic  des
Neubaues  bei  einem  jeden  zu  befrohnenden  Gegenstande  ungefähr  einereten  werde;  wofür
in  der  Regel  diejenige  Anzahl  von  Jahren  angenommen  werden  kann,  welche  herauskommr,
wenn  man  die  seit  der  Erbauung  desselben  verflossene  Zahl  von  Jahren  von  der  Dauer
der  angenommenen  Bauperiode  abzieht.  Es  ist  jedoch  bei  dieser  Berechnung  auf  besondere,
  Neubaue  oder  Reparaturen  veranlassende  Unglücksfälle  an  Feuer-,  Wasser=  und  Wetterschäden
  nicht  Rücksicht  zu  nchmen.

(  27)

Antrag  auf  Verwandlung
  außer
dem  Falle  der
Ablösung.

Baudienste.