Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

U.  Uebersicht  ber  die  Geschichte  der  Rechte--  und  Staatsphilosophle.  33

ist  unabhängig  allen  anderen  Völkern  gegenüber.  Nechtlich  find  also  alle  Stoaten
einander  gleich;  keiner  kann  von  dem  andern  zu  etwas  verbunden  werden,  ohne
diesen  wieder  wechselseitig.  auf  dieselbe  Art  verbinden  zu  können.  Darum  ist  auch
Kicht-Einmischung  in  die  inneren  Staatsverhältnifse  völkerrechtliche  Regel;  eine  Ausnahme
  bildet  der  Fall,  wenn  die  Intervention  ein  Akt  der  Nothwehr  ist.  —  Da  das
Volk  wie  der  Einzelne  frei  ist,  kann  es  auch  wie  dieser  freie  Urfache  in  der  Sinnenwelt
  sein  und  Rechte  erwerben.  Dies  leitet  hinüber  zum  hypothetischen  Bölkerrecht.
  Hier  wird  gehandelt  vom  Völkereigenthum  (auch  dem  mare  clausum  im
Gegenfatz  zum  mare  liberum),  völkerrechtlichen  Servituten  (Recht  des  Durchzugs
remder  Garnisonen  u.  s.  w.),  Völkerverträgen  und  Bündnissen  (Allianzen,  d.  h.
daurrnden  Gcsellschaften).  Das  Gesandtschaftsrecht  regelt  die  Mittel,  den  völkerrehtlichen
  Verkehr  zu  pflegen.

Aber  es  giebt  auch  einen  Schutz  der  Rechte  des  Volkes  anderen  Völkern  gegenüber,
  nicht  blos  ein  Friedens-,  sondern  auch  ein  Kriegsrecht.  Ein  Volk  hat
chenfo  wie  der  Einzelne  die  Befugniß  zur  Abwendung  einer  Beleidigung  oder  Wiederaufhebung
  des  entstandenen  Schadene  nöthigenfalls  Gewalt  zu  brauchen.  Ein  Strafkrieg
  dagegen  ist  ebenso  ungerecht,  wie  (wenigstens  der  herrschenden  Meinung  nach)
eine  Strafe  im  Naturzustande.  Zum  Kriege  wird  erst  zu  schreiten  sein,  wenn  alle
gelinderen  Mittel  (Retorsionen,  Repressalien  u.  dgl.)  fruchtlos  waren.  Er  muß  stets
mit  der  Absicht,  dauernden  Frieden  herbeizuführen,  und  dem  entsprechenden  Mitteln
geführt  werden.  Das  Ideal  für  das  Völkerrecht  ist  der  ewige  Friede,  d.  h.  ein
Justand,  in  welchem  aller  Krieg  für  die  Zukunst  unmöglich  gemacht  wird.  Die
Vernunft  gebietet  ihn,  weil  ohne  ihn  Rechtsunficherheit  vorhanden  ist  und  die  Macht
ftatt  dos  Rechts  den  Ausschlag  geben  kann.  Ein  Mittel,  sich  ihm  zu  nähern,  ist
ein  Völkertribunal,  ein  allgemeines  Bundesgericht.  Der  ewige  Friede  ist  kein  Traum,
"#  wenig  als  die  Jugend  darum  ein  Traum  ist,  weil  nie  ein  Sterblicher  vollkommen
tugendhaft  sein  wird  (Gws).  Da  durch  den  Sieg  der  Rechtestreit  der  Völker  auf
keine  allgemein  gültige  Weise  entschieden  wird,  so  ist  es  eine  unabweisbare  Fordeumg
  der  Vernunft,  daß  .  Streitigkeiten  nie  durch  W—N  entschieden  werden,
fondern  ein  ewiger  Friede  unter  den  VBölkern  herrsche  (Kru

8  15.  Schelling.  (Ueber  die  Methode  des  kakeiüchen  Studiums,  1808.
I.  auch  f.  System  des  transcendentalen  Idealismus,  1800.)

Bei  Schelling  verwandelt  sich  der  subiektive  Idealismus  Fichte's  in  einen  objektiven.
  Die  Vernunft,  welche  allein  ist,  ist  kein  Ich,  sie  ist  eine  objektive,  ist  das
eine  Absolute,  welches  in  sich  die  beiden  absoluten  Potenzen  des  Realen  und  Idcalen
enthält  und  durch  einen  Prozeß  dieser  Potenzen  das  Weltall  aus  sich  entwickelt.
Mit  Schelling  beginnen  jene  Taschenspielerstücke  des  modernen  Monismus,  welcher
ms  Einem  im  Umsehen  Mehreres  macht,  Wirkungen  ohne  Ursachen  (sog.  caussae
##)  produzirt  und  alles  mit  einer  genialen  Intuition  ebenso  wohl  begreift  als  entfiehen
  läßt.  Das  verblüffte  Publikum  sah  eine  Zeitlang  bewundernd  zu,  wandte
iich  aber  achselzuckend  ab,  als  es  dahinter  kam,  daß  es  sich  eben  um  bloße  Taschennielerri
  handelte  1).  So  kam  die  Philosophie  selber  in  Verruf  und  man  glaubte
i#  zuletzt  selbst  den  Namen  einer  Wissenschaft  absprechen  zu  müssen.

Das  Prinzip  der  Moral  ist  bei  Schelling:  Sei  absolnt!  Denn  das  Absolute
allein  ist  das  Wahre,  Göttliche;  das  Nicht-Wahre  muß  man  abstreisen  und  die  Vollcadung
  dieses  Prozesses  wäre  das  Untergehen  im  Absoluten,  das  Einswerden
nit  Gott
Das  Absolute  soll  aber  jeder  in  der  Form  der  Individualität  zur  Erscheinung
—  Darauf  gründet  sich  der  Unterschied  von  Moral  und  Recht.  Die  Moral

uhe  rrlich  meinen  wir  nicht,  daß  die  „Anschauungsphilosophen“  selber  das  Be-Biuei
  ein  Htten,  sie  trieben  bloßr  #,  de  rlha  Ihre  bona  fdes  zweifeln  wir

K  b  l.  Enchllepädie.  I.  4.  Aofl.  8