U. Uebersicht ber die Geschichte der Rechte-- und Staatsphilosophle. 33
ist unabhängig allen anderen Völkern gegenüber. Nechtlich find also alle Stoaten
einander gleich; keiner kann von dem andern zu etwas verbunden werden, ohne
diesen wieder wechselseitig. auf dieselbe Art verbinden zu können. Darum ist auch
Kicht-Einmischung in die inneren Staatsverhältnifse völkerrechtliche Regel; eine Ausnahme
bildet der Fall, wenn die Intervention ein Akt der Nothwehr ist. — Da das
Volk wie der Einzelne frei ist, kann es auch wie dieser freie Urfache in der Sinnenwelt
sein und Rechte erwerben. Dies leitet hinüber zum hypothetischen Bölkerrecht.
Hier wird gehandelt vom Völkereigenthum (auch dem mare clausum im
Gegenfatz zum mare liberum), völkerrechtlichen Servituten (Recht des Durchzugs
remder Garnisonen u. s. w.), Völkerverträgen und Bündnissen (Allianzen, d. h.
daurrnden Gcsellschaften). Das Gesandtschaftsrecht regelt die Mittel, den völkerrehtlichen
Verkehr zu pflegen.
Aber es giebt auch einen Schutz der Rechte des Volkes anderen Völkern gegenüber,
nicht blos ein Friedens-, sondern auch ein Kriegsrecht. Ein Volk hat
chenfo wie der Einzelne die Befugniß zur Abwendung einer Beleidigung oder Wiederaufhebung
des entstandenen Schadene nöthigenfalls Gewalt zu brauchen. Ein Strafkrieg
dagegen ist ebenso ungerecht, wie (wenigstens der herrschenden Meinung nach)
eine Strafe im Naturzustande. Zum Kriege wird erst zu schreiten sein, wenn alle
gelinderen Mittel (Retorsionen, Repressalien u. dgl.) fruchtlos waren. Er muß stets
mit der Absicht, dauernden Frieden herbeizuführen, und dem entsprechenden Mitteln
geführt werden. Das Ideal für das Völkerrecht ist der ewige Friede, d. h. ein
Justand, in welchem aller Krieg für die Zukunst unmöglich gemacht wird. Die
Vernunft gebietet ihn, weil ohne ihn Rechtsunficherheit vorhanden ist und die Macht
ftatt dos Rechts den Ausschlag geben kann. Ein Mittel, sich ihm zu nähern, ist
ein Völkertribunal, ein allgemeines Bundesgericht. Der ewige Friede ist kein Traum,
"# wenig als die Jugend darum ein Traum ist, weil nie ein Sterblicher vollkommen
tugendhaft sein wird (Gws). Da durch den Sieg der Rechtestreit der Völker auf
keine allgemein gültige Weise entschieden wird, so ist es eine unabweisbare Fordeumg
der Vernunft, daß . Streitigkeiten nie durch W—N entschieden werden,
fondern ein ewiger Friede unter den VBölkern herrsche (Kru
8 15. Schelling. (Ueber die Methode des kakeiüchen Studiums, 1808.
I. auch f. System des transcendentalen Idealismus, 1800.)
Bei Schelling verwandelt sich der subiektive Idealismus Fichte's in einen objektiven.
Die Vernunft, welche allein ist, ist kein Ich, sie ist eine objektive, ist das
eine Absolute, welches in sich die beiden absoluten Potenzen des Realen und Idcalen
enthält und durch einen Prozeß dieser Potenzen das Weltall aus sich entwickelt.
Mit Schelling beginnen jene Taschenspielerstücke des modernen Monismus, welcher
ms Einem im Umsehen Mehreres macht, Wirkungen ohne Ursachen (sog. caussae
##) produzirt und alles mit einer genialen Intuition ebenso wohl begreift als entfiehen
läßt. Das verblüffte Publikum sah eine Zeitlang bewundernd zu, wandte
iich aber achselzuckend ab, als es dahinter kam, daß es sich eben um bloße Taschennielerri
handelte 1). So kam die Philosophie selber in Verruf und man glaubte
i# zuletzt selbst den Namen einer Wissenschaft absprechen zu müssen.
Das Prinzip der Moral ist bei Schelling: Sei absolnt! Denn das Absolute
allein ist das Wahre, Göttliche; das Nicht-Wahre muß man abstreisen und die Vollcadung
dieses Prozesses wäre das Untergehen im Absoluten, das Einswerden
nit Gott
Das Absolute soll aber jeder in der Form der Individualität zur Erscheinung
— Darauf gründet sich der Unterschied von Moral und Recht. Die Moral
uhe rrlich meinen wir nicht, daß die „Anschauungsphilosophen“ selber das Be-Biuei
ein Htten, sie trieben bloßr #, de rlha Ihre bona fdes zweifeln wir
K b l. Enchllepädie. I. 4. Aofl. 8