Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8  84.  Die  äußere  Verwaltung.  429

welche  nach  Art.  4  „in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören",
zu  ihrem  Abschluß  der  Zustimmung  des  Bundesrates  und  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichstages  bedürfen.  Die  Auslegung
  dieses  Absatzes  hat  in  mehr  als  einer  Richtung  zu  Bedenken
Anlaß  gegeben.  Voraus  ist  jedenfalls  zu  bemerken  —  dies  ist  unbestritten
  —  daß  in  der  Bezugnahme  auf  Art.  4  ein  Redaktions-=versehen
  ernstester  Art  liegt.  Art.  4  zieht  die  Grenze  zwischen  der
Zuständigkeit  des  Reiches  und  der  Einzelstaaten.  Legten  wir  also
diesen  Gedanken  zu  Grunde,  so  hieße  Absatz  3  des  Art.  11,  daß
der  Reichsorgane  Zustimmung  nicht  nötig  ist,  sofern  Verträge  vorliegen,
  deren  Abschluß  —  den  Einzelstaaten  überlassen  ist!  Trotz
solchen  Wortlauts  ist  in  diesem  Absatz  offenbar  an  den  Unterschied  von
Gesetz  und  Verordnung  gedacht.  Die  Worte  „nach  Art.  4“  sind
daher  als  widersinnig  und  bedeutungslos  allgemein  anerkannt.  Eine
Entscheidung  läßt  sich  also  hier  nicht  aus  dem  Wortlaut,  sondern
lediglich  aus  dem  Sinne  der  Verfassungsurkunde  gewinnen.  Einen
gewissen  Anhalt  geben  uns  die  Materialien  der  Reichsverfassung,
insofern  im  verfassungsberatenden  Reichstage  angenommen  wurde,
daß  mit  Absatz  3  „im  wesentlichen  nichts  anderes  gemeint  ist,  als
was  auch  die  preußische  Verfassung  bestimmt“.  Die  preuß.  Verfassung
  (Art.  18)  aber  hatte  ihr  Vorbild  im  Art.  68  der  belgischen
Verfassung.  Mit  anderen  Worten  bestimmt  daher  die  Reichsverfassung,
  daß  der  formelle  Weg  der  Gesetzgebung  immer  eingeschlagen
werden  soll,  wo  derselbe  für  einen  Rechtssatz  inhaltlich  vorgeschrieben
ist.  Es  ist  gleichgültig,  ob  das  Reich  einen  solchen  Willensakt  vornehmen
  will,  um  einem  internationalen  Vertrage  zu  genügen,  oder
aus  eigenem  Antriebe.  Willensakte,  die  nur  in  Gesetzesform  vorgenommen
  werden  können,  unterliegen  denselben  Normen,  gleichviel
ob  der  Inhalt  vertragsmäßig  festgestellt  ist.  Es  gelten  somit  für
den  Inhalt  völkerrechtlicher  Verträge  genau  dieselben  Grundsätze,  wie
sie  oben  für  die  Gesetzgebung  dargelegt  werden.  Je  nach  dem  Inhalt
  des  betr.  Vertrages  kann  die  Form  der  Reichsgesetzgebung,
welche  Art.  78  Absatz  1  oder  Art.  78  Absatz  2  vorschreibt,  oder  die
einfache  Form  oder  die  Form  bloßer  Verordnung  in  Anwendung
kommen.  Irn  letzterer  Hinsicht  ist  zu  bemerken,  daß  das  dem  Bundesrate
  zustehende  Verordnungsrecht  hier  fortfällt,  da  der  Kaiser  nach