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welche nach Art. 4 „in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören",
zu ihrem Abschluß der Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Reichstages bedürfen. Die Auslegung
dieses Absatzes hat in mehr als einer Richtung zu Bedenken
Anlaß gegeben. Voraus ist jedenfalls zu bemerken — dies ist unbestritten
— daß in der Bezugnahme auf Art. 4 ein Redaktions-=versehen
ernstester Art liegt. Art. 4 zieht die Grenze zwischen der
Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten. Legten wir also
diesen Gedanken zu Grunde, so hieße Absatz 3 des Art. 11, daß
der Reichsorgane Zustimmung nicht nötig ist, sofern Verträge vorliegen,
deren Abschluß — den Einzelstaaten überlassen ist! Trotz
solchen Wortlauts ist in diesem Absatz offenbar an den Unterschied von
Gesetz und Verordnung gedacht. Die Worte „nach Art. 4“ sind
daher als widersinnig und bedeutungslos allgemein anerkannt. Eine
Entscheidung läßt sich also hier nicht aus dem Wortlaut, sondern
lediglich aus dem Sinne der Verfassungsurkunde gewinnen. Einen
gewissen Anhalt geben uns die Materialien der Reichsverfassung,
insofern im verfassungsberatenden Reichstage angenommen wurde,
daß mit Absatz 3 „im wesentlichen nichts anderes gemeint ist, als
was auch die preußische Verfassung bestimmt“. Die preuß. Verfassung
(Art. 18) aber hatte ihr Vorbild im Art. 68 der belgischen
Verfassung. Mit anderen Worten bestimmt daher die Reichsverfassung,
daß der formelle Weg der Gesetzgebung immer eingeschlagen
werden soll, wo derselbe für einen Rechtssatz inhaltlich vorgeschrieben
ist. Es ist gleichgültig, ob das Reich einen solchen Willensakt vornehmen
will, um einem internationalen Vertrage zu genügen, oder
aus eigenem Antriebe. Willensakte, die nur in Gesetzesform vorgenommen
werden können, unterliegen denselben Normen, gleichviel
ob der Inhalt vertragsmäßig festgestellt ist. Es gelten somit für
den Inhalt völkerrechtlicher Verträge genau dieselben Grundsätze, wie
sie oben für die Gesetzgebung dargelegt werden. Je nach dem Inhalt
des betr. Vertrages kann die Form der Reichsgesetzgebung,
welche Art. 78 Absatz 1 oder Art. 78 Absatz 2 vorschreibt, oder die
einfache Form oder die Form bloßer Verordnung in Anwendung
kommen. Irn letzterer Hinsicht ist zu bemerken, daß das dem Bundesrate
zustehende Verordnungsrecht hier fortfällt, da der Kaiser nach