Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Leben  und  seine  Entfaltung  im  produktiven  Denken,  in  der  Mannigfaltigkeit  der  Wert—
gefühle  und  im  sittlichen  und  religiösen  Bewußtsein,  sowie  die  Erweckung  des  Interesses
  an  der  Entwickelung  des  Geistes=  und  Gemütslebens  der  Kinder.  Daß  der  Unterricht
  nicht  im  Widerspruche  mit  christlicher  Lebens=  und  Weltanschauung  stehe,  wie  sie
in  anderen  Fächern  und  im  ganzen  Schulleben  gepflegt  werden  soll,  wird  vorausgesetzt.

Geschichte  der  Pädagogik.

(11)  In  der  Geschichte  der  Pädagogik,  in  deren  Mittelpunkte  die  deutsche  und
insonderheit  die  sächsische  Volksschule  stehen  soll,  ist  den  Einflüssen  der  Kulturströmungen
auf  die  Pädagogik  wie  umgekehrt  den  Einflüssen  der  Pädagogik  auf  die  Kultur  nachzugehen.
  Besondere  Beachtung  ist  dabei  den  Schulordnungen  und  der  Schulgesetzgebung
  in  ihrer  fortschreitenden  Entwickelung,  namentlich  in  Sachsen,  zu  schenken.
Eine  eingehendere  Betrachtung  ist  nur  der  Geschichte  der  neueren  Pädagogik  und  dem
für  die  Gegenwart  Bedeutungsvollen  zu  widmen.  Im  übrigen  wird  auch  hinsichtlich
der  Quellenbenutzung,  des  Maßhaltens  in  der  Einprägung  von  Zahlen  und  biographischen
  Einzelheiten  oder  von  Gedankengängen  einzelner  pädagogischer  Schriften,
auf  die  Bemerkungen  zur  Geschichte  §  31  verwiesen.

Schulpraxis.

(12)  Nach  der  im  Lehrplane  gekennzeichneten,  in  Belehrungen,  im  Anhören  von
Unterrichtsstunden  und  in  Lehrversuchen  bestehenden  Vorbereitung  erhalten  die
Schüler  ihre  praktische  Ausbildung  in  der  Seminarübungsschule,  deren  Charakter  als
Erziehungsschule  auch  dadurch  zu  wahren  ist,  daß  die  Zahl  der  Seminarlehrer,  die  in
einer  Klasse  unterrichten,  tunlichst  beschränkt  wird.  Soweit  es  möglich  ist,  soll  die
Leitung  der  Lehrübungen  in  den  einzelnen  Fächern  der  Ubungsschule  durch  die  Lehrer
erfolgen,  die  im  Seminare  den  wissenschaftlichen  Unterricht  in  denselben  Fächern
den  in  der  Übungsschule  tätigen  Schülern  erteilen.

(18)  In  den  Unterweisungen  für  die  Schulpraxis  sind  nicht  bloß  unterrichtliche
Fragen,  sondern  von  Anfang  an  auch  erziehliche  Aufgaben  und  Maßnahmen  zu  besprechen,
  damit  den  Schülern  von  vornherein  die  Einheitlichkeit  ihrer  gesamten  Lehrerarbeit
  zum  Bewußtsein  kommt.

(14)  Die  Schüler  der  II.  und  I.  Klasse  sind  in  Gruppen  von  3  bis  5  Mitgliedern
zu  teilen,  die  untereinander  innerhalb  des  Schuljahres  zu  vorbestimmten  Zeitpunkten
die  Unterrichtsfächer  wechseln.  Jede  Gruppe  bildet  unbeschadet  der  Aufgaben  des  einzelnen
  Schülers  eine  Arbeitsgemeinschaft,  die  unter  Umständen  arbeitsteilig  oder  gemeinsam
  tätig  ist.  Sie  hat  mehrere  Wochen  hindurch  in  1  bis  2  Fächern  in  ein  und
derselben  Klasse  der  Übungsschule  fortlaufenden,  lehrplanmäßigen  Unterricht  zu  er-