Metadaten : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

2.  Registerführung.  c)  Sterberegister.  191

c)  Sterberegister.

Jeder  Sterbefall  ist  spätestens  am  nächstfolgenden
Wochentage  —  Totgeburten  am  nächsten  Tage  —  dem
Standesbeamten  des  Bezirks  anzuzeigen,  in  welchem
der  Tod  erfolgt  ist.  Zu  der  Anzeige  ist  bei  Strafe  ver—
pflichtet  das  Familienhaupt,  und  wenn  ein  solches  nicht
vorhanden  oder  an  der  Anzeige  behindert  ist,  derjenige,
in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Sterbefall  sich
ereignet  hat.  Bei  Todesfällen,  die  sich  in  öffentlichen
Entbindungs-,  Kranken-,  Gefangen=  und  ähnlichen  Anstalten
  sowie  in  Kasernen  ereignen,  trifft  die  Verpflichtung
  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt
oder  den  von  der  zuständigen  Behörde  ermächtigten  Beamten.
  Den  sächsischen  Leichenfrauen  ist  zur  Pflicht  gemacht,
  für  rechtzeitige  Aleldung  der  Sterbefälle  ans
Standesamt  zu  sorgen.

Findet  eine  amtliche  Ermittlung  über  den  Todesfall
statt,  so  erfolgt  die  Eintragung  auf  Grund  der  schriftlichen
  Mitteilung  der  zuständigen  Behörde.

Die  Eintragung  des  Todesfalles  im  Sterberegister  soll
enthalten:  Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Stand
oder  Gewerbe,  Alter,  Wohnort  und  Geburtsort  des  Verstorbenen;
  Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes,
ferner  die  Personalien  des  Anzeigenden,  der  Eltern  und
ev.  des  Ehegatten  des  Verstorbenen.

Uber  die  Eintragung  im  Sterberegister  stellt  der
Standesbeamte  eine  Bescheinigung  für  die  Beerdigung
aus.  Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  darf
keine  Beerdigung  vor  der  Eintragung  des  Sterbefalles
im  Sterberegister  stattfinden.  Die  Leichenfrau  hat  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Bescheinigung  des  Standesbeamten
über  die  Zulässigkeit  der  Beerdigung  an  das  Pfarramt
gelangt.  Ist  die  Beerdigung  dieser  Vorschrift  entgegen
geschehen,  so  darf  die  Eintragung  des  Sterbefalles  nur
mit  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  nach  Ermittlung
  des  Sachverhaltes  erfolgen.