2. Registerführung. c) Sterberegister. 191
c) Sterberegister.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden
Wochentage — Totgeburten am nächsten Tage — dem
Standesbeamten des Bezirks anzuzeigen, in welchem
der Tod erfolgt ist. Zu der Anzeige ist bei Strafe ver—
pflichtet das Familienhaupt, und wenn ein solches nicht
vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige,
in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich
ereignet hat. Bei Todesfällen, die sich in öffentlichen
Entbindungs-, Kranken-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten
sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung
zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt
oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten.
Den sächsischen Leichenfrauen ist zur Pflicht gemacht,
für rechtzeitige Aleldung der Sterbefälle ans
Standesamt zu sorgen.
Findet eine amtliche Ermittlung über den Todesfall
statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen
Mitteilung der zuständigen Behörde.
Die Eintragung des Todesfalles im Sterberegister soll
enthalten: Vor= und Familiennamen, Religion, Stand
oder Gewerbe, Alter, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen;
Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes,
ferner die Personalien des Anzeigenden, der Eltern und
ev. des Ehegatten des Verstorbenen.
Uber die Eintragung im Sterberegister stellt der
Standesbeamte eine Bescheinigung für die Beerdigung
aus. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf
keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles
im Sterberegister stattfinden. Die Leichenfrau hat dafür
zu sorgen, daß die Bescheinigung des Standesbeamten
über die Zulässigkeit der Beerdigung an das Pfarramt
gelangt. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen
geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur
mit der Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Ermittlung
des Sachverhaltes erfolgen.