Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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außerhalb  der  zuständigen  Amtsstelle  stattfinden.  Hierfür  werden  vom  Antragsteller  Gebühren
nach  Maßgabe  der  für  den  Zollverkehr  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen  erhoben.  Die
Anmeldung  zum  Verschneiden  hat  außer  den  sonstigen  deklarutionsmäßigen  Angaben  zu  enthalten:
a)  Menge  des  zu  verwendenden  Verschnitt-Weines  und  -Mostes  in  Litern,  und
b)  Art  (Weiß=  oder  Rothwein),  Abstammung  (inländisch  oder  ausländisch)  und  Menge  (Zahl
und  Art  der  Gefäße  sowie  Litermenge)  des  zu  verschneidenden  Weines.
Ausländischer  Verschnitt-Wein  und  -Most  darf  mit  dem  Anspruche  auf  den  begünstigten  Zollsatz
nur  zum  Verschneiden  von  Wein,  nicht  aber  auch  von  Most  verwendet  werden.

Die  Vermischung  gleicher  oder  gleichartiger  Weine  ist  nicht  als  Verschnitt  im  Sinne  der
vertragsmäßigen  Abmachungen  zu  erachten;  der  zur  Herstellung  eines  solchen  Gemisches  verwendete
  Verschnitt-Wein  hat  keinen  Anspruch  auf  Zulassung  zum  begünstigten  Zollsatz  von  10  4
Behufs  Verhinderung  einer  derartigen  mißbräuchlichen  Ausmützung  der  Begünstigung  sind  die  zu
verschneidenden  Rothweine,  insbesondere  wenn  es  sich  um  ausländische  Rothweine  handelt,  auf
ihre  Beschaffenheit  einer  allgemeinen  Prüfung  und  in  Zweifelsfällen  einer  Untersuchung  durch
Sachverständige  beziehungsweise  Chemiker  auf  Kosten  der  Antragsteller  zu  unterwerfen.

Der  zu  verschneidende  Rothwein  ist  als  ein  gleichartiger  Wein  schon  dann  zu  erachten,
wenn  derselbe  einen  Alkohol=  und  Extraktgehalt  besitzt,  welcher  den  für  Verschnitt-Wein  vorgeschriebenen
  Mindestgehalt  erreicht.

Die  im  §.  4  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und
weinähnlichen  Getränken,  vom  20.  April  1892  (Reichsgesetzblatt  S.  597/600)  genannten  weinhaltigen
  und  weinähnlichen  Getränke  (Tresterwein,  Hefenwein,  Rosinenwein,  Kunstwein  2c.)  sind
zum  Verschneiden  mit  zollbegünstigtem  Verschnitt-Wein  und  -Most  nicht  zuzulassen;  der  zu  verschneidende
  weiße  und  rothe  Wein  muß  vielmehr  Naturwein,  und  zwar  solcher  von  Trauben
sein.  In  Zweifelsfällen  sind  über  die  Beschaffenheit  der  zum  Verschneiden  vorgeführten  Weine
auf  Kosten  der  Antragsteller  Gutachten  von  Sachverständigen  beziehungsweise  Chemikern  einzuholen.
Die  mindeste,  auf  einmal  zum  Verschneiden  zu  verwendende  Menge  von  ausländischem  Verschnitt-Wein
  und  -Most  wird  auf  100  1I  festgesetzt.

Der  Zusatz  von  Verschnitt-Wein  und  -Most  darf  beim  Verschnitt  von  Weißwein  nicht
mehr  als  das  1½  fache  Volumen  des  zu  verschneidenden  Weines  (60  Prozent  des  ganzen  Gemisches)
  und  beim  Verschnitt  von  Rothwein  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Volumens  des  zu
verschneidenden  Weines  (33½  Prozent  des  ganzen  Gemisches)  betragen.  Unbeschadet  der  Bestimmung
  über  die  auf  einmal  zu  verwendende  Mindestmenge  wird  eine  untere  Grenze  für  den
Zusatz  von  Verschnitt-Wein  und  -Most  zu  dem  zu  verschneidenden  Wein  nicht  gezogen.

Abgesehen  von  den  Vorschriften  in  Ziffer  9  ist  beim  Verschnitt  von  Weißwein  lediglich