Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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1.

1  Der  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  für  die  in  der  Tarifnummer  1  A
des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  bezeichneten  Rechtsvorgänge  obliegt

1.  dem  Notar  nach  Maßgabe  der  für  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Staatsgebühren
  für  Notariatsurkunden  bestehenden  Vorschriften,  wenn  die  Rechtsvorgänge
von  ihm  beurkundet  sind,

2.  dem  Gerichtsschreiber  des  Registergerichts  nach  Maßgabe  der  für  den  Ansatz  und
die  Erhebung  der  Gerichtsgebühren  bestehenden  Vorschriften,  wenn

a)  dem  Registergerichte  zur  Vornahme  einer  Eintragung  eine  privatschriftliche
Urkunde  vorgelegt  wird,  die  nicht  versteuert  ist,

b)  eine  offene  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  im  Handelsregister
  eingetragen  wird,  über  deren  Errichtung  eine  Urkunde  nicht  aufgenommen
  ist,

3.  den  Rentämtern  in  den  übrigen  Fällen.

U.  Zur  zwangsweisen  Beitreibung  der  Reichsstempelabgaben  der  Tarifnummer  1  A  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  sind  die  Rentämter  zuständig.

8  2.

Die  Erhebung  und  zwangsweise  Beitreibung  der  Reichsstempelabgaben  der  Tarifnummer
  12  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  für  Versicherungen  obliegt  den
Kreiskassen.

§  3.

1  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913
über  die  Reichsstempelabgaben  von  Gesellschaftsverträgen  (Tarifnummer  1  A)  und  von  Versicherungen
  (Tarifnummer  12)  sowie  gegen  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren,  zur
Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  sowie  zur  zwangsweisen  Beitreibung
der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen  die  Rentämter  zuständig.

1I  Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht  sowie
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  (§  464  der  Reichsstrafprozeßordnung)  kommt  den  Regierungsfinanzkammern
  zu.