Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

1)  Gottlleb  Mayer  mit  dreizehenmonatlicher;


m)  der  suspendirte  Gimelnde  Deputlrten-Aktuar
  Johannes  Beilbarz  mit
neunmonarlicher;

m)  der  suspendlrte  Gemelnde,  Deputicte
Mathäus  Heß  mit  slebenmonatllcher;


JJacob  Käbler  mit  sechs=  und
einhalbmonatlicher;

pP)Jacob  Schlalch  mit  fünfmonatlicher;
  endllch

der  suspendirte  Bärgermeister  Mathäus
Knaus  mit  dreimonatlicher  Festungs-Arbeltstrafe.


Daneben  find  die  unter  Lit.  a.  b.  d.

e.  f.  g.  h.  m.  n  und  q  vorkommemen

Indloiduen  bbrer  bisherigen  Stellen  entsetzt

  und  zu  Bekleldung  bffentlicher  Aemter

  für  unfählg  erkannt,  auch  sämtlich
vorbenannte  PDersonen  zu  Erstattung  angemessener
  Theile  an  den  Untersuchungs-Kosten

  verurtheilt  worden.

Am  22.  December  wurde:

14.  der  suspendirte  Schultheiß  und  Helligenpfleger
  Mathias  Dreher,  von  Hausen
  am  Thann,  Oberemts  Spalchingen,
wegen  der  bel  der  Heiligenpstege  und
einer  ihm  anvertraut  gewesenen  Sequester-Verwaltung
  durch  Kassen-Eingriffe

gesetzten  Geld-Reste,  sedann  we  en  tbeils
dolofen,  thells  culposen  Pflegschafts-Rests
und  endlich  wegen  Unterschlagung  meh-Frerer,
  selner  besondern  Vorforge  anvertrauter
  Gelder,  von  allen  bis  jetzt  bekleideten
  Stellen  cassirt,  zu  jeder  kffentlichen
  Anstellung  für  unfählg  erklärt#,
und  neben  Erstattung  des  verursachten
Schadens  samt  Zlnsen,  so  wie  sämtlicher
Untersuchungs-Kosten  mit  siebenmenatlicher
  Zuchthausstrafe  belegt;

15.  Joseph  Klenk,  von  Unterthalhelm,
Oberamts  Nagold,  wegen  Ebebruchs
mit  der  ihm  in  verbotenem  Grade  verwandten
  Agatha  Klenk  von  da,  neben
Zuscheldung  der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten
  zu  einer  Festungs-Arbeitstrofe
von  drei  Monaten  und  8  Tagen
derurtheilt.

Am  28.  Detember  ist:

16.  a)  Jatob  Baur,  von  Kiebingen,
Oberamts  Rottenburg,  wegen  wiederbolten
  Ebebruchs  zu  sechsmonatlicher
  Festungs-Arbeitstrafe;

b)  Sabina  Zahn  von  da,  wegen  gleichen
  Vergehens  zu  zwanzigwüchlger
  Zuchthausstrafe  verurthellt,  und
jedem  Inquisiten  die  Erstattung  der
bälftigen  Untersuchungs-Kosten  auferlegt
werden.