Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

. 10. 
Jeder Diene rn Verzlchtleistung 
auf Gehalt, Titel und. Rang den Dienst 
aufkuͤndigen. 
Er darf jedoch vor Ablauf elnes Vler- 
teljohrs nach geschehener Aufkündigung sei- 
1e Stelle nlcht verlassen. 
uch kann kein Dlener, er mag seine 
Emlassung selbst nachgesucht, oder solche 
gegen seinen Willen erhalten haben, außer 
Landes zlehen, bevor er wegen der geführ- 
ren Amts -- Berwaltung Rechenschaft abge- 
legt, und die verfassungsmäßigen Bedlin- 
tzungen der Auswanderung erfällt hat. 
Mu Ablegung dleser Rechenschaft soll 
übrigens kein Diener lönger als ein Jahr 
aufgehalten werden, und selbst vor abgeleg- 
rer Rechnung soll einem solchen gestatte# 
seyn, das hand zu verlassen, wenn er des- 
balb genägende Slcherhelt zu leisten ver- 
mag. 
Hot der freiwillig austretende Diener 
zu selner Ausblldung aus Staats-Mitteln 
besondere Unte stützung erhalten, so ist er 
verbunden, dafür Ersat zu leisten. 
1. 
Besoldungen, Qulesrenz. Gebalte, Her= 
stenen der Dlener sowohl als ihrer Himer- 
bliebenen, so wie ondere Untersttzungen 
aus der m Case, dürfen nicht aͤber 
446 
den dritten Theil zu Gunsten von Glin- 
bigern In Beschlag genommen werden. 
Zweitetz Kapitel. 
Von den Besolbungen. 
J. 12. 
Zu der Besoldung eines Dieners geöhrt 
dasjenige nicht, was derselbe als Ersatz 
für Dienst-Aufwand, ##der ols Bedarf 
für dle Amts-Führung erhält. Mithin 
sind in die Besoldung aulcht einzurechnen: 
1) Die Pferds-Ratlenen, die Koanzlel- 
Kosten, die Gehalte für Gehälfen und 
die Gebühren für Schreib-Materia- 
lien, die Diäten oder Emschädigungs- 
Gelder für Amts-Reisen, die Ent- 
schaͤdigung der Cassen-Beamten sär 
C#ssen-Abgang, und was senst un- 
r#er öhnlichen Tireln als Ersatz ge- 
velcht wird. 
:) Die Amts-Wobnungen oder Hart- 
#unse bei Dlenern, welche für ipre 
Amts-Verrichtungen eines eigenen 
#ocals bedürfen, so wie die Amts= 
Emolumente oder Dienst-Nutzungen 
überhaupt. 
Dergleichen zur Besoldung nicht gebs, 
rige Bezuͤge sind ven der Beklrikung des 
Amtes unzertrennlich; sie bdren mit ihm 
von felbst auf und knnen daber weder del 
einer Dienst= Veränderung, noch bei der
	        
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