. 10.
Jeder Diene rn Verzlchtleistung
auf Gehalt, Titel und. Rang den Dienst
aufkuͤndigen.
Er darf jedoch vor Ablauf elnes Vler-
teljohrs nach geschehener Aufkündigung sei-
1e Stelle nlcht verlassen.
uch kann kein Dlener, er mag seine
Emlassung selbst nachgesucht, oder solche
gegen seinen Willen erhalten haben, außer
Landes zlehen, bevor er wegen der geführ-
ren Amts -- Berwaltung Rechenschaft abge-
legt, und die verfassungsmäßigen Bedlin-
tzungen der Auswanderung erfällt hat.
Mu Ablegung dleser Rechenschaft soll
übrigens kein Diener lönger als ein Jahr
aufgehalten werden, und selbst vor abgeleg-
rer Rechnung soll einem solchen gestatte#
seyn, das hand zu verlassen, wenn er des-
balb genägende Slcherhelt zu leisten ver-
mag.
Hot der freiwillig austretende Diener
zu selner Ausblldung aus Staats-Mitteln
besondere Unte stützung erhalten, so ist er
verbunden, dafür Ersat zu leisten.
1.
Besoldungen, Qulesrenz. Gebalte, Her=
stenen der Dlener sowohl als ihrer Himer-
bliebenen, so wie ondere Untersttzungen
aus der m Case, dürfen nicht aͤber
446
den dritten Theil zu Gunsten von Glin-
bigern In Beschlag genommen werden.
Zweitetz Kapitel.
Von den Besolbungen.
J. 12.
Zu der Besoldung eines Dieners geöhrt
dasjenige nicht, was derselbe als Ersatz
für Dienst-Aufwand, ##der ols Bedarf
für dle Amts-Führung erhält. Mithin
sind in die Besoldung aulcht einzurechnen:
1) Die Pferds-Ratlenen, die Koanzlel-
Kosten, die Gehalte für Gehälfen und
die Gebühren für Schreib-Materia-
lien, die Diäten oder Emschädigungs-
Gelder für Amts-Reisen, die Ent-
schaͤdigung der Cassen-Beamten sär
C#ssen-Abgang, und was senst un-
r#er öhnlichen Tireln als Ersatz ge-
velcht wird.
:) Die Amts-Wobnungen oder Hart-
#unse bei Dlenern, welche für ipre
Amts-Verrichtungen eines eigenen
#ocals bedürfen, so wie die Amts=
Emolumente oder Dienst-Nutzungen
überhaupt.
Dergleichen zur Besoldung nicht gebs,
rige Bezuͤge sind ven der Beklrikung des
Amtes unzertrennlich; sie bdren mit ihm
von felbst auf und knnen daber weder del
einer Dienst= Veränderung, noch bei der