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Qulesclrung oder. Penstonirung (Kap. II1,
1M y, In Anschlag gebracht werden.
Diese Bestimmung tritt jedoch aledanm
nicht eir, wenn elne. Nutzung der elnen:
oder andern Art, oder, gewlsse Gebähren:
dem Diener vesmbge seines Anstlellungs.
Dekrets entweder als. Besoldungs- Thell,
oder staft der Besoldung ausdrücklich aus-
gesezt worden find.
9. 13..
Dle. Dienst-Einnahme der von Uns-
lei c swärtigen Reglerungen beglaubsgren.
Gesandten und andern deplomatsschen Agen-
ten theilt sich ab: in den- elgentlichen per-
sbnlichen Gehalt. derselben, und in die
Enisch aͤdigung suͤr den mit ihrem Amece.
nothwenkig. verbundenen Repräsentotions-
Auf##d.Jen# beteht in der Besol-
dung derjenigen Stelle, dle. ein solcher.
Diener im Staats-Dleoste äberheupt,
nach Maßgabe der. Dlenst= Kategerle, In.
melche, er elngerelhr ist, bekleldet.
8 nach. Abzug dieses elgentlichen.
6 von dem Gesomt= Betrag:
Amta= Gebalts#
der Dienst- Einnahme zu obigem Zweck
Abria blelbt, ist. als Ersos# für Amts-
Aufwo
betrachten, und mithi
rurg zu. behandeln.
d in dem Sinne des 9. 13 zu.
n nicht · als Besok
F. 14-—
In Bezlehung auf diejenigen Gehal##
The#le, welche zur Ergänzung. elner von.
früheren. Dienst. Verhältulssen Ferrührenden
Besoldung dienen (Ergänzungs Denslonen)
werden nachstebende Bestimmungen erthellt:
1) Dergleichen Ergänzungs-Glehalte find
mit. den verschiedenen Wirkungen i#
dle eigeneliche Besoldung, einzurechnen,
wenn slie aus. Veranlaossung elner, erst
sellt dem Erschelnen, des Besoldungs=
Ediks vom 28. Mo. 1817 elngetre:
kenen. Verminderung, der durch Aesek
besiimmten Normal.-Gepalte zu
Ergänzung derselben ausgesetzt worden
d, oder aus gleicher Urfsoche eine.
in der Folge werden ausgesetzt werden.
2). Nicht elngerechnet in die Befoldung
werden diejenigen Gebalts= Dielle der
gedachten Art, welche zu Ergaͤnzung
der vor daem 23. No. 1317 erw#n,
benen, Gehalte bestimmt worden find.
Eine, Ausnahme von dleser Megel
sindet im. Falle, der Quleselrung eines
Dleners Satt (.:.).
4). Wo durch Werträge besondere Be-
stimmungen, begrähdet find, bat. 1#
dabei seln Berblelben.
9. 16.
Wird eln, Dlener. seines Dienstes- oder
Gehalts. fär, verlusiug erkannt, oder winn