Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Qulesclrung oder. Penstonirung (Kap. II1, 
1M y, In Anschlag gebracht werden. 
Diese Bestimmung tritt jedoch aledanm 
nicht eir, wenn elne. Nutzung der elnen: 
oder andern Art, oder, gewlsse Gebähren: 
dem Diener vesmbge seines Anstlellungs. 
Dekrets entweder als. Besoldungs- Thell, 
oder staft der Besoldung ausdrücklich aus- 
gesezt worden find. 
9. 13.. 
Dle. Dienst-Einnahme der von Uns- 
lei c swärtigen Reglerungen beglaubsgren. 
Gesandten und andern deplomatsschen Agen- 
ten theilt sich ab: in den- elgentlichen per- 
sbnlichen Gehalt. derselben, und in die 
Enisch aͤdigung suͤr den mit ihrem Amece. 
nothwenkig. verbundenen Repräsentotions- 
Auf##d.Jen# beteht in der Besol- 
dung derjenigen Stelle, dle. ein solcher. 
Diener im Staats-Dleoste äberheupt, 
nach Maßgabe der. Dlenst= Kategerle, In. 
melche, er elngerelhr ist, bekleldet. 
8 nach. Abzug dieses elgentlichen. 
6 von dem Gesomt= Betrag: 
Amta= Gebalts# 
der Dienst- Einnahme zu obigem Zweck 
Abria blelbt, ist. als Ersos# für Amts- 
Aufwo 
betrachten, und mithi 
rurg zu. behandeln. 
d in dem Sinne des 9. 13 zu. 
n nicht · als Besok 
F. 14-— 
In Bezlehung auf diejenigen Gehal## 
The#le, welche zur Ergänzung. elner von. 
früheren. Dienst. Verhältulssen Ferrührenden 
Besoldung dienen (Ergänzungs Denslonen) 
werden nachstebende Bestimmungen erthellt: 
1) Dergleichen Ergänzungs-Glehalte find 
mit. den verschiedenen Wirkungen i# 
dle eigeneliche Besoldung, einzurechnen, 
wenn slie aus. Veranlaossung elner, erst 
sellt dem Erschelnen, des Besoldungs= 
Ediks vom 28. Mo. 1817 elngetre: 
kenen. Verminderung, der durch Aesek 
besiimmten Normal.-Gepalte zu 
Ergänzung derselben ausgesetzt worden 
d, oder aus gleicher Urfsoche eine. 
in der Folge werden ausgesetzt werden. 
2). Nicht elngerechnet in die Befoldung 
werden diejenigen Gebalts= Dielle der 
gedachten Art, welche zu Ergaͤnzung 
der vor daem 23. No. 1317 erw#n, 
benen, Gehalte bestimmt worden find. 
Eine, Ausnahme von dleser Megel 
sindet im. Falle, der Quleselrung eines 
Dleners Satt (.:.). 
4). Wo durch Werträge besondere Be- 
stimmungen, begrähdet find, bat. 1# 
dabei seln Berblelben. 
9. 16. 
Wird eln, Dlener. seines Dienstes- oder 
Gehalts. fär, verlusiug erkannt, oder winn
	        
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