Abzüge vom Gefäll-Cadaster.
s. 23.
Von dem Gefaͤll Cadaster sindet in fol-
genden Faͤllen ein Abzug statt:
a) Wenn auf einem bestimmten Gefaͤlle
elne besondere Leistung erweislich ge-
gründet ist; der Geldwerth dleser Lei-
Kung wird nach den gleichen Vorschrif-
ten, wie das Gefäll selbst, berechnet,
und von dem Steuer-Auschlag abge-
zogen.
b) Fuͤr die Verwaltung und Erhebung
der Zehent-Thellund Zins= Gefälle
wird
an) in so ferne sie von Aeckern und
Wlesen zu erheben sind, ein
Zebenthell;
bb) in so ferne sie von Weinbergen
erhoben werden, ein Achttheil
abgezogen.
Behamlung der Leisiungen, welche auf einer
vereinigten Besitzung haften.
s. 1#.
Lelstungen, von denen nicht nachgewiesen
werden kann, daß sie auf einem speciellen
Wermbgens.Thelle haften, sind vom Abzug
an dem Grund= und Gefäll-Cadaster aus-
geschlolsen, jeroch wird in Ansehung der,
auf verschledenen Besleungen guts= und
standesherrlicher Famllien radlelrken, ewigen
Remen ausnahmswelse gestattet, daß der
Renten-Besizer zur Sreuer derselben ver-
bältulßmäßig belgezogen werde.
Dlese Concurrenz trl#t auch In dem Fal
eln, wenn ein solcher Güter.Beslteer an
Mirglleder seiner Familie Apanagen, Wi#
thum, Alimente 1c. zu geben hat.
Die Festsetzung derselben ist von der Zu-
sllmmung der betreffenden Reglerunge-Be-
borde abhͤngig. «
Ausfuͤhrung des Steuer-Provisoriums.
s. 25.
Das Steuer-Provisorlum wlrd unter der
unmittelbaren Leitung der Cadaster.Com-
misston vollzogen, welche die dafuͤr ndthigen
Vorschriften erlassen wird.
Es wird fuͤr jeden Kreis
a) ein Commissarlus aufgestellt, untet
welchem
b) in jedem Oberames-Bezirk ein sach-
kundiger Mann als Unter-Commisse
mit den Vorarbelten beschäfeigt wird,
wozu die Amts-Verschmmlung der Ca-
daster-Commission drei tüchiuge Indiol-
duen in orschlag zu bringen hat.
Dlesem wird
c) ein Bezirks Schäter und eine Schs-
bungs. Deputatlon von vier Mitslledern