Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Abzüge vom Gefäll-Cadaster. 
s. 23. 
Von dem Gefaͤll Cadaster sindet in fol- 
genden Faͤllen ein Abzug statt: 
a) Wenn auf einem bestimmten Gefaͤlle 
elne besondere Leistung erweislich ge- 
gründet ist; der Geldwerth dleser Lei- 
Kung wird nach den gleichen Vorschrif- 
ten, wie das Gefäll selbst, berechnet, 
und von dem Steuer-Auschlag abge- 
zogen. 
b) Fuͤr die Verwaltung und Erhebung 
der Zehent-Thellund Zins= Gefälle 
wird 
an) in so ferne sie von Aeckern und 
Wlesen zu erheben sind, ein 
Zebenthell; 
bb) in so ferne sie von Weinbergen 
erhoben werden, ein Achttheil 
abgezogen. 
Behamlung der Leisiungen, welche auf einer 
vereinigten Besitzung haften. 
s. 1#. 
Lelstungen, von denen nicht nachgewiesen 
werden kann, daß sie auf einem speciellen 
Wermbgens.Thelle haften, sind vom Abzug 
an dem Grund= und Gefäll-Cadaster aus- 
geschlolsen, jeroch wird in Ansehung der, 
auf verschledenen Besleungen guts= und 
standesherrlicher Famllien radlelrken, ewigen 
Remen ausnahmswelse gestattet, daß der 
Renten-Besizer zur Sreuer derselben ver- 
bältulßmäßig belgezogen werde. 
Dlese Concurrenz trl#t auch In dem Fal 
eln, wenn ein solcher Güter.Beslteer an 
Mirglleder seiner Familie Apanagen, Wi# 
thum, Alimente 1c. zu geben hat. 
Die Festsetzung derselben ist von der Zu- 
sllmmung der betreffenden Reglerunge-Be- 
borde abhͤngig. « 
Ausfuͤhrung des Steuer-Provisoriums. 
s. 25. 
Das Steuer-Provisorlum wlrd unter der 
unmittelbaren Leitung der Cadaster.Com- 
misston vollzogen, welche die dafuͤr ndthigen 
Vorschriften erlassen wird. 
Es wird fuͤr jeden Kreis 
a) ein Commissarlus aufgestellt, untet 
welchem 
b) in jedem Oberames-Bezirk ein sach- 
kundiger Mann als Unter-Commisse 
mit den Vorarbelten beschäfeigt wird, 
wozu die Amts-Verschmmlung der Ca- 
daster-Commission drei tüchiuge Indiol- 
duen in orschlag zu bringen hat. 
Dlesem wird 
c) ein Bezirks Schäter und eine Schs- 
bungs. Deputatlon von vier Mitslledern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.