Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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6)  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  das  eigene  Vermögen  des  Bewerbers  oder  dasjenige
  seiner  Eltern;  im  Fall  der  Minderjährigkeit  des  Bewerbers  die  Erklärung
seines  Vaters  oder  Vormunds,  daß  dieser  mit  dem  Eintritt  des  Bewerbers  in  den
Post=  und  Telegraphendienst  einverstanden,  auch  Willens  und  im  Stande  sei,  demselben
  während  des  Fachbildungsdiensts,  beziehungsweise  bis  zu  seiner  ständigen
diätarischen  Verwendung  oder  Anstellung,  angemessenen  Unterhalt  zu  gewähren,
sowie  für  denselben  eine  Kaution  von  1000  /∆  zu  stellen.

Eisenbahnpraktikanten  1.  Klasse,  welche  um  Bestellung  als  Postpraktikanten  II.  Klasse
nachsuchen,  haben  anstatt  der  in  Ziffer  3  oben  bezeichneten  Schulzeugnisse  das  Zeugniß
über  die  Erstehung  der  niederen  Eisenbahndienstprüfung  und  die  militärischen  Dienstpapiere
vorzulegen.  Die  Gesuche  sind  an  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  einzusenden,
welche  dieselben  mit  einer  Aeußerung  über  die  Gesuchsteller  der  Generaldirektion  der  Posten
und  Telegraphen  übergeben  wird.

S.  3.

Die  Gesuche  werden  von  der  Generaldirektion  geprüft,  welche,  falls  sich  Anstände
ergeben,  die  Bewerber  zu  deren  Bereinigung,  nöthigenfalls  zur  persönlichen  Vorstellung
auffordert.

Nach  Ablauf  der  in  §.  2  angegebenen  Fristen  werden  die  bis  dahin  eingelaufenen
Gesuche  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  zur  Entschließung  über  die  Annahme  der  Bewerber  als  Postpraktikanten  II.  Klasse
vorgelegt.

S.  4.

Die  Annahme  der  Bewerber  und  derjenigen,  welche  in  Folge  des  Erstehens  der  Aufnahmeprüfung
  oder  auf  Grund  früherer  Meldung  vorgemerkt  sind,  erfolgt  gleichzeitig
nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses;  wenn  die  Zahl  derselben  das  Bedürfniß
übersteigt,  bleibt  die  Auswahl  unter  ihnen  vorbehalten.

Diejenigen  als  zulassungsfähig  Erkannten,  deren  Annahme  nicht  stattfindet,  werden
für  die  spätere  dem  dienstlichen  Bedürfniß  entsprechende  Annahme  vorgemerkt  und  hievon
benachrichtigt.  Die  Vormerkungen,  welche  nicht  im  Lauf  von  zwei  Jahren  nach  der  ersten
Konkurrenz  bei  der  Auswahl  berücksichtigt  werden  können,  werden  gelöscht,  wenn  nicht
auf  eine  zu  erlassende  Aufforderung  die  Fortsetzung  der  wissenschaftlichen  Ausbildung
genügend  dargelegt  wird.