Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Oie  bel  der  Patent  Aeelse  Classisikatlon
vom  1.  Oktober  v.  J.  regulicten  Ansätze
dür#en  n#ur  noch  bl?  zum  letzten  Junlus
d.  J.  erbeben  werden;  dagegen  ist  mit  dem
Einzug  der  ersten  Rate  der  jeszt  für  das
Etats=  Jahr  16  zu  normlrenden  Ansätze

auf  den  letzten  September  d.  J.  der  Aulang
  zu  machen,  und  auf  die  gleiche
Weise  in  den  känftigen  Etats  =  Jahren
fortzufahren.
Stuttgart  den  20.  Juli  1821.
Jlger.

b)  An  sämtliche  Kameral-  und  Ober-AMceise=  Memter,  die  Ausssellung  der  Straßen=  Abgaben-Patente
  betresffend.

In  Folge  der  neuen  Straßen-Abgaben=Geseges
  vom  #8.  Juni  d.  J.,  Staats=  und
Regierungs-Blatn  Mro.  40.  F.  5,  haben
dlejenigen  Inländer,  welche  mit  Vleh  vom
Auslande  hereinkommen,  oder  ins  Ausland
sich  begeben,  bei  dem  Grenz-Zollamt  mit
dem  für  das  laufende  Etats-Jahr  gelboten
Straßen-Abgaben=  Patant  sich  zu  leglilmiren.


Damit  nun  die  Vleh-Besitzer  im  Stande
ftad,  dleser  Forderung  Genüge  zu  kelsten,

c)  Dekret  an  sämtliche  Ober  =  und  Kamcralämter,

so  haben  die  Komeral  und  Ober-Acelse-Aemter
  durch  Beschleunigung  der  in  dem
9.  12  des  erwaͤhnten  Gesetzes  bezelchneten
Geschaͤfte  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  Erstere
so  bald  als  moͤglich  die  Patente  erbalten,
zugleich  aber  ihnen  bekanm  zu  machen,
daß  bei  fräher  vorkommenden  Relsen  ins
Ausland  die  Patente  vom  vorgehenden
Jahr  vorzuweisen  seyen.

Stauttgart  den  #4.  Jull  1821.

Iäger.

die  Bezeichnung  der  für  die  künftige  Umgeldo=Berwalctung

  bestimmten  Beamten  beweffend.

Unter  Hinwelsung  auf  das  Gesetz  vom
19.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  veränderte
Verwaltung  und  Srhebung  der  Wirthschafts-Abgaben,
  werden  zu  möglichster  Vereinfachung
  der  hlerauf  sich  bezlehenden  Geschäfte
  folgende  Anordnungen  gemacht:

2)  Die  kuͤaftige  Verwaltupg  wird  oßne

Ruͤchsicht  auf  die.  bisberige  Elutbellung

in  Kameral=  Bezirke  nach  Oberamts=Bezirken
  geführt.

a)  Die  den  Kameral-Verwaltern  oblle,
genden  Verrichtungen,  so  wie  überhaupt
alle  das  Jahr  über  vorkommenden  verwandten
  Geschäfte,  und  nomentlich  auch
die  in  Gemeinschaft  mit  den  Oberämrern
  zu  erstatienden  Berichte  uͤber