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lebt, so bemerkt dieses der Rentbeamte in
der nämlichen ##ten Kolumne.
Weun der Nentbeamte aufeine Person trift,
welche, mit einem oder ehne ein steuerbares
Vermäögen, nach ihrem in der aten Kolumne
angezeigten Stande, eine Besoldung oder Dension
ven einem öffentlichen Institute,
von einer Gemeinde, oder von einer Privatperson
genießt, so trägt er zuerst in
der Aten Kolumne das bisberige Stener-Reichniß,
oder die Bemerkung der Nichteristenz
einer Steuer ein: — sodann aber hälter
dasselbe Individnum an, binnen 14 Tagen
von derjenigen Behörde, von welcher es eine
Beseldung oder Pensson bezieht, ein Zeugniß
über den Betrag der Besoldung oder
Dension zu übergeben, um diesen in die ate
Kolumme eintragen zu können.
Trift er aber auf eine Person, welche, mit
einem oder ohne ein steuerbares Vermögen,
(ressen Bestenerung oder Nichteristenz einer
Steuer auch vor allem in die ate Kolumne einzutragenist)
vom Staate eine Besoldung
oder Peuston bezieht, so kömmt es darauf an:
ob ihm dieselbe schon als Unterzablungs-Kommisstonär,
von Amts wegen bekannt sey, oder
:icht. Erstern Falls teäge er seine offizielle
Mottz ein, egtern Falls aber korrespondire er
mie der Keeis-Kasse um Auskunft.
Jene Remtämter, welche an dem Size
eines Kretses sich befinden, baben, zur Bechleuntgung
und Bevollständigung, des Geschüses,
nur jene Stasts= Besoldungen und
SQraars= Penfionen zinzutragen, welche sie
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selbst bejahlen, und sodann die Grundliste
sogleich dem Kreis-Kassier mitzutheilen, damit
dieser die 4te Kolumne im Punkte der
Staats-Besoldungen oder Staats-Peusiouen
erseze.
Im Rentamte München aber sind zu diesem
Ende die Grumlisten nicht bloß der
Kreis-Kasse, sondern auch der Zentral=Staats-Kasse
zum Eintrage der #ten Kolumne
zu übergeben.
Und wenn endlich der Rentbeamte in der
Geundliste auf eine Familie oder Person
trrist, welche, ohne den Besiz, oder nur mit
einem unbedeutenden Besize ei. es sieuerbaten
Vermägens oder Gewerbes, ihren Stand
bauptsächlich aus Kapital-Renten führt, so
sodert er von derselben nach der Bestimmung
des k. O. die Erklärung ab: in welche der
drei höchsten Klassen sich dieselbe einschreiben
lassen wolle, welche Erklérung er sonach in
die A#te Kolumne einträge.
. 16. Aus den sämtlicken in der vierten
Kolumme eingetragenen Grundlagen der Klass
sifskation ergibt sich von selbst, in was für
eine Schuzgeld-Klasse jede Familie oder
Person gehöre; und es ist bienach in der Sten
Kolumne bei ben vom Allmosen lebenden Personen
ein Fehlstrich, und bei allen übrigen
mit einem römischen Zifer die Klasse einzutragen,
in welche jede Familie nach den Beimmungen
des 10. und 1r. &., oder wenn
mehrere Grundlagen adbirt werden müssen,
nach den Bestimmungen des 18 3. fäilt..