Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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lebt,  so  bemerkt  dieses  der  Rentbeamte  in
der  nämlichen  ##ten  Kolumne.

Weun  der  Nentbeamte  aufeine  Person  trift,
welche,  mit  einem  oder  ehne  ein  steuerbares
Vermäögen,  nach  ihrem  in  der  aten  Kolumne
angezeigten  Stande,  eine  Besoldung  oder  Dension
  ven  einem  öffentlichen  Institute,
von  einer  Gemeinde,  oder  von  einer  Privatperson
  genießt,  so  trägt  er  zuerst  in
der  Aten  Kolumne  das  bisberige  Stener-Reichniß,
  oder  die  Bemerkung  der  Nichteristenz
  einer  Steuer  ein:  —  sodann  aber  hälter
dasselbe  Individnum  an,  binnen  14  Tagen
von  derjenigen  Behörde,  von  welcher  es  eine
Beseldung  oder  Pensson  bezieht,  ein  Zeugniß
  über  den  Betrag  der  Besoldung  oder
Dension  zu  übergeben,  um  diesen  in  die  ate
Kolumme  eintragen  zu  können.

Trift  er  aber  auf  eine  Person,  welche,  mit
einem  oder  ohne  ein  steuerbares  Vermögen,
(ressen  Bestenerung  oder  Nichteristenz  einer
Steuer  auch  vor  allem  in  die  ate  Kolumne  einzutragenist)
  vom  Staate  eine  Besoldung
oder  Peuston  bezieht,  so  kömmt  es  darauf  an:
ob  ihm  dieselbe  schon  als  Unterzablungs-Kommisstonär,
  von  Amts  wegen  bekannt  sey,  oder

:icht.  Erstern  Falls  teäge  er  seine  offizielle
Mottz  ein,  egtern  Falls  aber  korrespondire  er
mie  der  Keeis-Kasse  um  Auskunft.
Jene  Remtämter,  welche  an  dem  Size
eines  Kretses  sich  befinden,  baben,  zur  Bechleuntgung
  und  Bevollständigung,  des  Geschüses,
  nur  jene  Stasts=  Besoldungen  und
SQraars=  Penfionen  zinzutragen,  welche  sie

 

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selbst  bejahlen,  und  sodann  die  Grundliste
sogleich  dem  Kreis-Kassier  mitzutheilen,  damit
  dieser  die  4te  Kolumne  im  Punkte  der

Staats-Besoldungen  oder  Staats-Peusiouen

erseze.

Im  Rentamte  München  aber  sind  zu  diesem
  Ende  die  Grumlisten  nicht  bloß  der
Kreis-Kasse,  sondern  auch  der  Zentral=Staats-Kasse
  zum  Eintrage  der  #ten  Kolumne
  zu  übergeben.

Und  wenn  endlich  der  Rentbeamte  in  der
Geundliste  auf  eine  Familie  oder  Person

trrist,  welche,  ohne  den  Besiz,  oder  nur  mit
einem  unbedeutenden  Besize  ei.  es  sieuerbaten

  Vermägens  oder  Gewerbes,  ihren  Stand
bauptsächlich  aus  Kapital-Renten  führt,  so
sodert  er  von  derselben  nach  der  Bestimmung
des  k.  O.  die  Erklärung  ab:  in  welche  der
drei  höchsten  Klassen  sich  dieselbe  einschreiben
lassen  wolle,  welche  Erklérung  er  sonach  in
die  A#te  Kolumne  einträge.

.  16.  Aus  den  sämtlicken  in  der  vierten
Kolumme  eingetragenen  Grundlagen  der  Klass
sifskation  ergibt  sich  von  selbst,  in  was  für
eine  Schuzgeld-Klasse  jede  Familie  oder
Person  gehöre;  und  es  ist  bienach  in  der  Sten
Kolumne  bei  ben  vom  Allmosen  lebenden  Personen
  ein  Fehlstrich,  und  bei  allen  übrigen
mit  einem  römischen  Zifer  die  Klasse  einzutragen,

  in  welche  jede  Familie  nach  den  Beimmungen

  des  10.  und  1r.  &.,  oder  wenn
mehrere  Grundlagen  adbirt  werden  müssen,

nach  den  Bestimmungen  des  18  3.  fäilt..