Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

452  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

9.  Vgl.  A.“  vor  8  793.

10.  Mündlich  oder  schriftlich.  Vgl.  8  125  M.  3.

11.  Vgl.  Dep  G.  8  2  (A.“  vor  8  688)  und  dazu  4.  R.  52  70#s,  58  26.
(Die  Erklärung  des  Hinterlegers,  der  nicht  Bankier  ist,  muß  ausdrücklich
und  schriftlich  sein.)

Dreizehnter  Titel.
Einbringung  von  SHachen  bei  Gastwirthen.“

*  Beim  Frachtvertrage  HGB.  8  429,  456,  465,  606,  6732,  675,
PostG.  8  6  und  BSchG.  88  58,  77.  —  Der  Titel  regelt  nur  die  gegenüber
  der  Verwahrung  verschärfte  Haftung  des  Gastwirts  für  die  eingebrachten
  Sachen  und  sein  Pfandrecht.  Im  übrigen  ist  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  Gastwirt  und  Gast  nach  den  Grundsätzen  der  dafür
in  Betracht  kommenden  Vertragsarten  (Miete,  Verwahrung,  Auftrag,
Kauf,  Dienstvertrag)  zu  beurteilen.  Für  Unfälle,  die  durch  ordnungswidrigen
  Zustand  des  dem  Gaste  übergebenen  (§  701  A.  2)  Zimmers
verursacht  werden,  ergibt  sich  die  Hastung  aus  §  538  (7.  JW.  O07  700),
bei  Unfällen  in  anderen  Gasträumen  haftet  der  Wirt  aus  dem  Gastaufnahmevertrag
  gemäß  88  276,  278  (E.  R.  65  1½,  74  120,  JW.  O09  #’#4,
10  113.251,  11360),  Sachs.  2  40,,  Gr.-  49%8;  ppgl.  auch  4.  N.  58  220.
Zuständig  für  den  Rechtsstreit  ist  das  Amtsgericht  (GVG.  §  23  Nr.  23),
vgl.  auch  ZPO.  §  709  Nr.  3.  Wegen  der  Verjährung  der  Ansprüche
des  Gastes  §  195  und  des  Gastwirts  88  1961  Nr.  4,  201.  Wegen  des
Erfordernisses  der  behördlichen  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Hoastwirt
schaft  GewO.  8  33.  Über  die  Kaufmannseigenschaft  des  Gastwirts
HGB.  88  1  Abs.  2  Nr.  1,  2,  4,  5  und  GewO.  8§  15.

1.  Hftg.  d.  Gastwirts  a)  im  allg.  §.  701

Ein  Gastwirth,  der  gewerbsmäßig  Fremde  zur  Beherbergung?
  aufnimmt?,  hat  einem  im  Betriebe  dieses  Gewerbes!
aufgenommenen  Gaste  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  der  Gast
durch  den  Verlust"  oder  die  Beschädigung  eingebrachter  Sachen?
erleidet.§  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein?,  wenn  der  Schaden
von  dem  Gaste,  einem  Begleiter  des  Gastes  oder  einer  Person,
die  er  bei  sich  ausgenommen  hat10,  verursacht  wird  ¼  oder  durch
die  Beschaffenheit  der  Sachen  oder  durch  höhere  Gewalts
entsteht.

Als  eingebracht  gelten  die  Sachen,  welche  der  Gast  dem
Gastwirth  oder  Leuten  des  Gastwirths,  die  zur  Entgegennahme
der  Sachen  bestellt  oder  nach  den  Umständen  als  dazu  bestellt
anzusehen  waren  ¼,  übergeben  oder  an  einen  ihm  von  diesen
angewiesenen  Ort  oder  in  Ermangelung  einer  Anweisung  an
den  hierzu  bestimmten  Ort  gebracht  hat.