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bat der Gläubiger eln solches Kapital, je
nach selnem Stande, entweder bel dem Oberamt,
oder bel der Orts. Obrigkeit, und zwar
namentlich zur Bestenrung anzuzeigen.
Bel den Zinszahlungen ist jedesmal zu bewerken,
für wesches Jabr die Stener abgezegen
werde, so daß i. B. bei den Zinszoblungen,
welche im Laufe des Jahrs 182 1
gelelstet werden, gesetzt wird:
„mlt obgerechneter Kapital=„,
Steuer für das Eteot-Jahr-„
1327.“
Bel Kapitallen, welche erst noch dem
1. Jull 1820 bel Sffentlichen Kassen angelegt
worden sind, ist die Steuer zwar glelchfalls
von den Zinszahlungen 1327 abzuzichen,
in dlesem Falle aber zu bemerken,
daß die Steuer für das Etat-Jabr 1321.
abarzogen werde.
Bei den Steuer · Lieferungen; welche die
bsfenillchen Kassen machen, ikt sodann genau
jur unterschelden:
wie airl für das Etat= Jahr 193#
und
wie olel für das Etar-Jahr 3321
gellefert werde.
9. 4.
ts bfentliche Kafen snd zu betrachten:
Die Starts Kanpt-Ki# „
die Ale Rands und Dllcostions Kasse,
die Stzats Schulden. Zöblungs: Kasse,
die Ober Hof Kasse,
##le Krlegs-Kasse,
die Land, Gestütts-Kasse,
die Brand, Verslcherungs= Kasse,
die Walsen und Zuchthaus-Kassen,
die sämtlichen Kdnigl. Speciel Kassen,
die neuwürttembergischen Landschafts-Kassen,
die Oberomtspflege, Kassen,
die Gemelnde Kassen,
dle Spital-Heillgen= und Stlftungs=Kassen,
überb#aupt alle diejenlgen Kassen, welche
unter der Aufsicht von Staats: Behbrden
stehen.
Degegen sind die Rentemts-Kassen der
Setdesherrn und des ritterschaftlichen
Adel#, so wie die Hofbank und ausnahmsweise
auch die Spar-Kasse als Prloat-Kassen
anzuschen, und müssen also alle diejenigen
Steuerpflichtigen, welche bei diesen letztgenonnten
Kassen Kapltallen strhen haben;
dlese Kapltalien, so wie ihre bei Prioaten
stehenden Kepitalien, je nach iyrem Stande,
entweder bel dem Oberem., oder bei der
Orts-Obrigkelt zur Besteurung anzelgen.
.6.
Die zur Klasse der Pridilegirten gebrigen?“
Sieuerpflichtigen werden von dem Oberamt“
zur Anjeige ihrer Kapitalien, unter Anbetraumung
eines Termins von längstens vler-