Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

551

bat  der  Gläubiger  eln  solches  Kapital,  je
nach  selnem  Stande,  entweder  bel  dem  Oberamt,
  oder  bel  der  Orts.  Obrigkeit,  und  zwar
namentlich  zur  Bestenrung  anzuzeigen.
Bel  den  Zinszahlungen  ist  jedesmal  zu  bewerken,
  für  wesches  Jabr  die  Stener  abgezegen
  werde,  so  daß  i.  B.  bei  den  Zinszoblungen,
  welche  im  Laufe  des  Jahrs  182  1
gelelstet  werden,  gesetzt  wird:

„mlt  obgerechneter  Kapital=„,

  Steuer  für  das  Eteot-Jahr-„

  1327.“

Bel  Kapitallen,  welche  erst  noch  dem
1.  Jull  1820  bel  Sffentlichen  Kassen  angelegt
  worden  sind,  ist  die  Steuer  zwar  glelchfalls
  von  den  Zinszahlungen  1327  abzuzichen,
  in  dlesem  Falle  aber  zu  bemerken,
daß  die  Steuer  für  das  Etat-Jabr  1321.
abarzogen  werde.

Bei  den  Steuer  ·  Lieferungen;  welche  die
bsfenillchen  Kassen  machen,  ikt  sodann  genau
jur  unterschelden:

wie  airl  für  das  Etat=  Jahr  193#

und

wie  olel  für  das  Etar-Jahr  3321

gellefert  werde.
9.  4.

ts  bfentliche  Kafen  snd  zu  betrachten:

Die  Starts  Kanpt-Ki#  „

die  Ale  Rands  und  Dllcostions  Kasse,

die  Stzats  Schulden.  Zöblungs:  Kasse,

die  Ober  Hof  Kasse,
##le  Krlegs-Kasse,
die  Land,  Gestütts-Kasse,
die  Brand,  Verslcherungs=  Kasse,
die  Walsen  und  Zuchthaus-Kassen,
die  sämtlichen  Kdnigl.  Speciel  Kassen,
die  neuwürttembergischen  Landschafts-Kassen,

die  Oberomtspflege,  Kassen,
die  Gemelnde  Kassen,
dle  Spital-Heillgen=  und  Stlftungs=Kassen,

überb#aupt  alle  diejenlgen  Kassen,  welche
unter  der  Aufsicht  von  Staats:  Behbrden
stehen.

Degegen  sind  die  Rentemts-Kassen  der
Setdesherrn  und  des  ritterschaftlichen
Adel#,  so  wie  die  Hofbank  und  ausnahmsweise
  auch  die  Spar-Kasse  als  Prloat-Kassen
anzuschen,  und  müssen  also  alle  diejenigen
Steuerpflichtigen,  welche  bei  diesen  letztgenonnten
  Kassen  Kapltallen  strhen  haben;
dlese  Kapltalien,  so  wie  ihre  bei  Prioaten
stehenden  Kepitalien,  je  nach  iyrem  Stande,
entweder  bel  dem  Oberem.,  oder  bei  der
Orts-Obrigkelt  zur  Besteurung  anzelgen.

.6.

Die  zur  Klasse  der  Pridilegirten  gebrigen?“
Sieuerpflichtigen  werden  von  dem  Oberamt“
zur  Anjeige  ihrer  Kapitalien,  unter  Anbetraumung
  eines  Termins  von  längstens  vler-