Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8  36.

Erachtet  die  Stelle,  deren  Bescheid  angefochten  wird,  die  Beschwerde  oder  weitere  Be—
schwerde  für  begründet,  so  kann  sie  ihr  abhelfen;  andernfalls  ist  innerhalb  eines  Monats
die  Beschwerde  der  Oberbehörde,  die  weitere  Beschwerde  der  Landeszentralbehörde  vorzulegen.

8  37.

Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last,  wenn  die
Beschwerde  als  unbegründet  zurückgewiesen  wird.  Hat  die  Beschwerde  teilweise  Erfolg,  so
kann  dem  Beschwerdeführer  ein  angemessener  Teil  der  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  auferlegt
werden.  Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  treffen  den  Beschwerdeführer  auch  dann,  wenn
es  zu  einer  ihm  günstigeren  Steuerfestsetzung  auf  Grund  von  Umständen  führt,  die  der  Beschwerdeführer
  vor  Erlaß  des  Steuerbescheids  geltend  machen  konnte.  Zu  den  Kosten  des
Beschwerdeverfahrens  gehören  auch  die  landesrechtlichen  Gebühren.

Sechster  A#bschnirr.
Aufsichts=  und  Prüfungsverfahren.
8  38.

Die  Prüfung  der  Oberbehörden  hat  sich  auf  alle  Fälle  des  §  13  Abs.  3  und  auf
die  Fälle  des  §  23  Abs.  1  sowie  auf  Stichproben  aller  übrigen  Veranlagungen  zu  erstrecken.
Außerdem  sind  die  Buchungen  im  Zuwachssteuer-Sollbuch  nebst  Anhang  und  im  Zuwachssteuer-Einnahmebuch
  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  auf  Grund  des  §  13  Abfk.  3
und  des  §  23  Abs.  1  entstandenen  Verhandlungen  alsbald  nach  Abschluß  der  Veranlagung,
die  Zuwachssteuerliste,  das  Zuwachssteuer-Sollbuch  nebst  Anhang  und  das  Zuwachssteuer-Einnahmebuch
  im  Laufe  des  dritten  Kalendervierleljahrs  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs
den  Oberbehörden  zu  übersenden.  Diese  prüfen  die  Geschäftserledigung  an  der  Hand  der
Zuwachssteuerliste  nach  und  bezeichnen  bei  der  Rücksendung  die  Fälle,  deren  Akten  sie  einzusehen
  wünschen.  Die  Oberbehörde  gibt  Verhandlungen,  die  wegen  ihrer  grundsätzlichen
Bedeutung  oder  aus  anderen  Umständen,  insbesondere  weil  sie  Besonderheiten  des  Geschäftsverfahrens
  beim  einzelnen  Zuwachssteueramt  erkennen  lassen,  zur  Nachprüfung  durch  die
Landeszentralbehörde  geeignet  erscheinen,  an  diese  ab.

(2)  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  können  von  der  Landeszentralbehörde
  angeordnet  werden.