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3. bei Rückübertragung des Eigentums innerhalb zweier Jahre seit der Ver—
äußerung.
(2) Außerdem kann die Abgabe bei einer Rückübertragung nach mehr als zwei Jahren
seit der Veräußerung aus besonderen Billigkeitsgründen erlassen oder erstattet werden.
(3) Die Entscheidung über Anträge gemäß Abs. 1 steht dem Zuwachssteueramte zu
und bedarf der Zustimmung der Oberbehörde oder einer anderen von der Landeszentralbehörde
im Einverständnisse mit dem Reichskanzler zu bestimmenden Stelle; im Falle des
Abs. 2 entscheidet der Bundesrat.
8 31.
(1) Dem Antrag auf Erlaß oder Erstattung der Steuer (88 29, 30) ist nur zu
entsprechen, wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Zahlung oder Beitreibung
der Abgabe ab gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach
der Zahlung oder Beitreibung eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist mit dem
Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
(2) Der Erlaß oder die Erstattung ist in die Zuwachssteuerliste und in das Sollbuch
oder dessen Anhang sowie in das Grundstücksblatt einzutragen. Der Rechtsvorgang, für
den die erlassene oder erstattete Abgabe entrichtet war, kommt bei einem späteren Steuerfall
als Erwerbsvorgang nicht in Betracht, wenn die Abgabe in vollem Betrag erlassen oder
erstattet ist.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die Landeszentralbehörde.
Dritter Teil.
Kosten.
8 32.
(1, Das Verfahren in Zuwachssteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten
im § 40 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebührenund
stempelfrei. Die Freiheit erstreckt sich auf das gesamte Ermittelungsverfahren, einschließlich
des Verfahrens wegen Erstattung der Zuwachssteuer.
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die
Sendungen der Steuerbehörden an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher den letzteren
nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von ihnen an
die Steuerbehörde zu richtenden Sendungen zu tragen.