Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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3.  bei  Rückübertragung  des  Eigentums  innerhalb  zweier  Jahre  seit  der  Ver—
äußerung.

(2)  Außerdem  kann  die  Abgabe  bei  einer  Rückübertragung  nach  mehr  als  zwei  Jahren
seit  der  Veräußerung  aus  besonderen  Billigkeitsgründen  erlassen  oder  erstattet  werden.

(3)  Die  Entscheidung  über  Anträge  gemäß  Abs.  1  steht  dem  Zuwachssteueramte  zu
und  bedarf  der  Zustimmung  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  der  Landeszentralbehörde
  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Stelle;  im  Falle  des
Abs.  2  entscheidet  der  Bundesrat.

8  31.

(1)  Dem  Antrag  auf  Erlaß  oder  Erstattung  der  Steuer  (88  29,  30)  ist  nur  zu
entsprechen,  wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  vom  Zeitpunkt  der  Zahlung  oder  Beitreibung
der  Abgabe  ab  gestellt  worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach
der  Zahlung  oder  Beitreibung  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem
Tage,  an  dem  der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(2)  Der  Erlaß  oder  die  Erstattung  ist  in  die  Zuwachssteuerliste  und  in  das  Sollbuch
oder  dessen  Anhang  sowie  in  das  Grundstücksblatt  einzutragen.  Der  Rechtsvorgang,  für
den  die  erlassene  oder  erstattete  Abgabe  entrichtet  war,  kommt  bei  einem  späteren  Steuerfall
als  Erwerbsvorgang  nicht  in  Betracht,  wenn  die  Abgabe  in  vollem  Betrag  erlassen  oder
erstattet  ist.

(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  Landeszentralbehörde.

Dritter  Teil.

Kosten.
8  32.

(1,  Das  Verfahren  in  Zuwachssteuerangelegenheiten  ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der  Kosten
im  §  40  Abs.  2  und  §  47  Abs.  2  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebührenund
  stempelfrei.  Die  Freiheit  erstreckt  sich  auf  das  gesamte  Ermittelungsverfahren,  einschließlich
  des  Verfahrens  wegen  Erstattung  der  Zuwachssteuer.

(2)  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die
Sendungen  der  Steuerbehörden  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher  den  letzteren
nicht  zur  Last.  Dagegen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von  ihnen  an
die  Steuerbehörde  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.