Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sichten  er  auf  die  häuslsche  Trzlehung  zu
nehmen  hat,  welche  Mittel  ihm  zu  Gebote
stehen,  und  in  welches  Verhältuß  er  sein
Wlrken  für  die  rellgibse  Bildung  selner
Schulkinder  zu  dem  Wirken  der  Eltern
und  der  Gelstlichen  zu  stellen  hat.

Was  die  vaterländischen  Gesetze  dem
Schullehrer  für  einen  Wirkungs-Kreis  In
bleser  Hiosicht  gestatten,  ist  in  einem  eigenen
  Paragraphen  zusammen  zu  stellen,
wobel,  außer  der  General-Schul-Berordnung,
  die  Sypodal-Reserlpte  vom  16.  Januar
  1799  und  28.  November  1809  vorzuͤglich
  zu  beruͤcksichtigen  sind.  Aus  diesen
Vorschriften  ist  dann  der  gesetzliche  Wirkungs-Krels
  der  Schullehrer  für  die  rellgidse
  Bildung  ihrer  Schul-Jugend  näher
zu  bezeichnen  und  mit  demjenigen  Wirkungs-Kreise
  zu  verglelchen,  der  ihm  nach  der
vorangesandten  Darstellung  zugeschleden
werden  sollte.

Den  theoretischen  Theil  der  Abhandlung
  wird  am  zoweckmäßigsten  schlleßen,
das  Gemählde  elner  wahrhaft  christlichen
religibsen  Schule,  welches  zugleich  darstellt,
  wie  nicht  blos  der  Religions-Umterricht,
  sondern  jeder  andere  Lehr-Gegenstand,
  dle  Schulzucht  und  die  ganze  Ein-585



richtung  der  Schule  dlesem  Gemählde  zur
Grundlage  dienen  muß.

Der  praäktische  Tbell  der  Abhandlung
bat  nlcht  nur  den  religibsen  Unterrichtsstoff
nach  den  Abstufungen  der  Schul-Klassen
zu  zerlegen,  die  Lehrform  zu  bejeichnen
und  Proben  derselben  zu  llefern,  sondern
auch  in  Beisplelen  anschaulich  zu  machen,
wie  andere  Lehr-Gegenstände  und  disciplinarische
  Elnrichtungen  zum  Fbrdern  der
religidsen  Bilrung  der  Schulkinder  benutzt
werden  koͤnnen.

Die  Abhandlungen  muͤssen  auf  Jakobi
18::  unmittelbar  an  das  Königl.  Conststorium
  eingeschickt  werden.  Der  Verfasser
  setzt  elnen  Denkspruch  vor,  und  schrelbt
seinen  Namen  auf  einen  Zettel,  welchen
er  seinem  Aufsatze  verslegelt  beilegt.  Wessen
  Handschrift  bekannt  ist,  der  hat  seine
Abbandlung  durch  eline  unbekannte  Hend
schrelben  zu  lassen.  Wer  diese  Formen  und
obigen  Termin  ulcht  beobachtet,  hat  keine
Beräcksichtigung  selner  Arbelt  bei  der  Preis-Austheilung
  anjusprechen.

S.utegart  den  7.  August  1831.
Griesinger.