Inhaltsverzeichnis : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8  52.  Besondere  Arten  des  Militärdienstes,  besonders  der  Officiersdienst.  559

sie  neben  ihrem  Beamtenverhältniß  noch  in  einem  Militärverhältniß  stehen,  d.  h.
einen  Militärrang!  haben,  oder  Civilbeamte,  wenn  fie  einen  Militärrang
nicht  besitzen.  Ob  fie  einen  Diensteid  geleistet  haben,  ist  unerheblich  (Anlage-Abth.  B
zum  Militär-Strafgesetzbuch  vom  20.  Juni  1872,  §  38,  A  und  C  des  Reichs-Militärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874).  Beide  Beamtenklassen  gehören  nicht  zum
Soldatenstande  (§  157  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
  vom  31.  März  1873,  R.-G.-Bl.  1873,  S.  61);  sie  find  zum  Waffendienst
nicht  verpflichtet;  sie  find  frei  in  der  Annahme  des  Amts.  Die  Civilbeamten
unterstehen  dem  allgemeinen  Beamtenrecht,  das  später  erörtert  werden  wird.  Die
Militärbeamten  gehören  zu  den  Militärpersonen  (§  4  des  Militär-Strafgesetzbuchs).
Militärbeamte,  die  im  Officierrange  stehen,  find  obere  Militärbeamte;  alle
anderen  Militärbeamten  find  untere  Militärbeamte  (Verzeichniß  B  zu  §  4
des  Militär-Strafgesetzbuchs).

Die  Militärbeamten  der  Marineverwaltung  find  unmittelbare  Reichsbeamte,
da  fie  gemäß  Art.  18  und  53  der  Reichsverfassung  vom  Kaiser  oder  im  Namen
des  Kaisers  angestellt  werden.  Militärbeamte  der  Heeresverwaltung  find  sogenannte
mittelbare  Reichsbeamte;  sie  sind  zwar  angestellt  von  den  Contingentsherren,  fie
find  aber  Reichsbeamte  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
Reichsbeamten,  weil  nach  §  1  „Reichsbeamter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  jeder  Beamter
  ist,  welcher  entweder  vom  Kaiser  angestellt  oder  nach  Vorschrift  der
Reichsverfassung  den  Anordnungen  des  Kaisers  Folge  zu  leisten
verpflichtet  ist“.  Letzteres  gilt  aber  für  Militärbeamte,  da  fie  gemäß  der  Vorschrift
  in  Art.  64,  Abs.  1  der  Reichsverfassung  verpflichtet  find,  den  Befehlen  des
Kaisers  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Die  Militärbeamten  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  gehören  zu  den  unmittelbaren  Reichsbeamten  (§5  2  und  3  des  Gesetzes,
betreffend  die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,  vom  22.  März  1891,
R.-G.-Bl.  1891,  S.  53,  und  §  2  des  Gesetzes,  betr.  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  für
Südwestafrika  und  für  Kamerun,  vom  9.  Juni  1895,  R.-G.-Bl.  1895,  S.  258).
Die  von  Bayern  angestellten  Militärbeamten  sind  auch  nicht  mittelbare  Reichsbeamte,
da  sie  den  Befehlen  des  Kaisers  nicht  im  Frieden,  sondern  erst  im  Kriege,  und
zwar  von  Beginn  der  Mobilmachung,  Folge  zu  geben  haben.  Die  Bedingungen
der  Anstellung  für  Militärbeamte  bestimmt  (abgesehen  von  Bayern)  gemäß  §  7
des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  der  Kaiser.  Zu  richterlichen  Militärjustizbeamten
  kann  nur  berufen  werden,  wer  die  Befähigung  zur  Bekleidung  eines
Richteramts  in  einem  Bundesstaate  erworben  hat.  Die  vom  Kaiser  auf  Vorschlag
des  Bundesraths  ernannten  Senatspräsfidenten  und  Räthe  des  Reichsmilitärgerichts
müssen  (§  80  der  Militärstrafgerichtsordnung)  in  Gemäßheit  des  §5  37  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  zum  Richteramt  befugt  sein  und
das  35.  Lebensjahr  vollendet  haben.

Die  Militärbeamten  werden  von  dem  Contingentsherrn  (oben  §  48)  ernannt,
leisten  diesem  den  Diensteid,  die  nichtpreußischen  mit  dem  Zusatze,  daß  sie  den  Befehlen
  des  Kaisers  unbedingte  Folge  leisten.  Es  gilt  für  den  Dienst  der  Militärbeamten,
  auch  für  Reverse,  die  sie  ihrem  Landesherrn  ausstellen,  Dasjenige,  was
für  den  für  die  Officiere  vorgeschrieben  ist.

Die  Militärbeamten  unterstehen  nach  §  39  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai
1874  der  Militärgerichtsbarkeit.  Dies  ist  aufrechterhalten  in  §  1  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  (R.-G.-Bl.  1898,  S.  1189),  wonach  (§  1)  der
Militärstrafgerichtsbarkeit  —  soweit  nicht  die  folgenden  Paragraphen  ein  Anderes
bestimmen  —  wegen  aller  strafbaren  Handlungen  unterstellt  find:  1.  die  Militärpersonen
  des  aktiven  Heeres  und  der  Marine.  Im  Frieden  werden  Militärbeamte
  wegen  strafbarer  Handlungen  (mögen  diese  innerhalb  oder  außerhalb  ihres
Amtes  begangen  sein)  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  beurtheilt  (58  3  und  154
des  Militär-Strafgesetzbuchs  vom  20.  Juni  1872,  R.-G.-Bl.  1872,  S.  174).  „Im
Felde“  kommt  §  153  des  Militär-Strafgesetzbuchs  zur  Anwendung:  „Ein  Militär- 



 

1  Der  Militärrang  braucht  kein  bestimmter

Strafrecht  1883,  S.  81  ff.,  und  in  v.  Stengel's
zu  sein,  Hecker,  in  Goltdammer's  Archiv  für

Wörterbuch,  II.  S.  126,  Anm.  1.