Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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1820  der  Criminal-Senat  des  Koͤniglichen
Gerichtshofs  in  Eßlingen  sein  Erkenntniß
dahln  ausgesprochen  ½
)  Daß  dle  in  dem  von  Friedrich  Morderen

  Erstehung,  und  Bezahlung  von
der  Untersuchungs-Kosten;

3)  der  vormallge  Obmann  der  Gemelndslok

  unterschrlebenen  Aufsetz  in  der
Beilage  zu  Nro.  7:  des  Volksfreunde

aus  Schwaben  vom  Jahre  1313,  S.  428

enthaltene  Beschuldlgungen  gegen  den
Schulihelß  Boger  zu  Groß-Ingersbelm
  und  den  Bürgermeister  Kroll  zu
Klein-IngerShelm,  ferner  dle  im  Verlaufe
  der  Untersuchung  gegen  dle  besagten
  Personen  und  die  Gemeinde-Depullrten
  Metsch  und  Keller,  von
Klein-Ingershelm,  nech  vorgebrachten
weitern  Beschuldigungen  von  Veruntreuungen
  am  Gemeindegut  und  Fölschungen
  zum  Zweck  der  Verdeckung  von
jenen  als  gänzlich  unerwlesen  befunden
worden  seyen;

2)  daß  der  Einsender  deß  obenerwähnten
Artikels  im  Volksfreund  aus  Schwaben,
  der  Bürger  und  Schueldermeister
Frledrich  Morlok  zu  Gros-Ingersbeim,
  wegen  des  durch  Elusendung
dleses  Artlkels  zum  Duuck  in  einem
bffentlichen  Blatte  verübten  Preß-Vergehens,
  zu  elner  drelwbchigen  Festungs
  =  Arbeltsstrofe,  unler  Voraus-=sedung
  seiner  körperlichen  Tüchusgkelt  zu

Deputirten  zu  Kleln-Ingerehelm,  Andreas
  Kofink  von  da,  als  erster  Urbeber
  der  in  dem  angezogenen  Arilkel
enthaltenen  Anschuldigungen,  und  Theilnehmer
  an  der  bffentlichen  Bekanntmachung
  derselben  durch  den  Druck,
und  wegen  der  weltern  nochher  von  ihm
vor  Gerscht  vorgebrachten  unerwiesenen
Bezüchte  gegen  Boger  und  Consorten
unter  Entbindung  von  der  Instanz  binsichtlich
  des  Verdachts  elner  hierdurch
verübten  Calumnse,  zu  elner  sechswdchigen
  Festungs=  Arbeltsstrase,  unter
tgleicher  Voraussetzung  seiner  kdrperllchen
  Tüchtigkeit  zu  deren  Erstehung  und
Bezahlung  von  3  der  Untersucheugs-=Kosten
  verurhhellt;

4)  der  im  Laufe  der  Untersuchung  gegen

den  Bürgermeister  Kroll  vergebrachte
Besücht  elnes  vor  mehreren  Jahren
verübten  Holz-Ercesses  an  die  competente
  Verwaltungsstelle  verwlesen  seyn;

6)  gegenwaͤrtiges  Erkenntniß  aber  durch

das  Staats-  und  Regierungs-  Blatt
zur  dffentlichen  Kenntnilß  gebracht  werden
  solle.