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die mit jeder Baderstelle verbundene Badeanstalt, wenn
sie bereits besteht, gehörig zu restauriren und entgegengesetzten
Falles in dem ihm angewiesenen Wohnorte binnen
Jahresfrist vollkommen entsprechend herzustellen, und
sofort stets tadelfrei zu erhalten;
4) die herkömmlichen Barbiers= und Badersgeschäfte aus-5)
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1)
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zuüben;
die Angehörigen der Kranken über die Art der Krankenpflege
zu belehren;
die Todtenbeschau in denjenigen Distrikten zu übernehmen,
wo sie nicht den Aerzten, Landärzten oder Chirurgen übertragen
ist; endlich
alle ihnen zukommenden ärztlichen Verordnungen, und
insbesondere die wenigen ihnen zukommenden Recepte in
teutscher Sprache abzufassen.
Abschnitt IV.
Befugnisse der Bader im Allgemeinen.
8. 6
Die approbirten Bader sind befugt;
die niedere Chirurgie in jenen Zweigen selbstständig auszuüben,
in welchen sie unterrichtet wurden. — Gestattet
wird ihnen sonach:
Die Behandlung der äußern Entzündungen, insbesondere
der Augen durch Verletzungen, namentlich von Aehren,
ferner die Behandlung von Furunkeln, Verwundungen,
Verbrennungen, Knochenbrüchen, Verrenkungen, Verschiebungen,
Geschwülsten, Auswüchsen, Zahnkrankheiten,
Vorfällen, endlich die Eröffnung der Abscesse und Wassergeschwülste;
die Einrichtung verrenkter und gebrochener
Glieder, das Unterbinden verletzter Arterien und
die Anlegung des Tournikets, die Exstirpation von kleinen
ganz gefahrlosen Geschwülsten, z. B. solcher Balg= und
Fettgeschwülste, das Ausziehen von Zähnen, die Reposition
von Hernien und Anlegung der Bruchbänder, die
Einbringung des Catheters und die Anlegung von Näthen,
in so ferne als diese Operationen nicht gefahrdrohend
und mit keiner Verstümmlung verbunden sind;
die operative Geburtshilfe in ihrem ganzen Umfange,
mit alleiniger Ausnahme des Kaiserschnitts und der Per-