Metadaten : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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die  mit  jeder  Baderstelle  verbundene  Badeanstalt,  wenn
sie  bereits  besteht,  gehörig  zu  restauriren  und  entgegengesetzten
  Falles  in  dem  ihm  angewiesenen  Wohnorte  binnen
  Jahresfrist  vollkommen  entsprechend  herzustellen,  und
sofort  stets  tadelfrei  zu  erhalten;

4)  die  herkömmlichen  Barbiers=  und  Badersgeschäfte  aus-5)



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zuüben;

die  Angehörigen  der  Kranken  über  die  Art  der  Krankenpflege
  zu  belehren;

die  Todtenbeschau  in  denjenigen  Distrikten  zu  übernehmen,
wo  sie  nicht  den  Aerzten,  Landärzten  oder  Chirurgen  übertragen
  ist;  endlich

alle  ihnen  zukommenden  ärztlichen  Verordnungen,  und
insbesondere  die  wenigen  ihnen  zukommenden  Recepte  in
teutscher  Sprache  abzufassen.

Abschnitt  IV.
Befugnisse  der  Bader  im  Allgemeinen.

8.  6

Die  approbirten  Bader  sind  befugt;

die  niedere  Chirurgie  in  jenen  Zweigen  selbstständig  auszuüben,
  in  welchen  sie  unterrichtet  wurden.  —  Gestattet
wird  ihnen  sonach:

Die  Behandlung  der  äußern  Entzündungen,  insbesondere
  der  Augen  durch  Verletzungen,  namentlich  von  Aehren,
  ferner  die  Behandlung  von  Furunkeln,  Verwundungen,
  Verbrennungen,  Knochenbrüchen,  Verrenkungen,  Verschiebungen,
  Geschwülsten,  Auswüchsen,  Zahnkrankheiten,
Vorfällen,  endlich  die  Eröffnung  der  Abscesse  und  Wassergeschwülste;
  die  Einrichtung  verrenkter  und  gebrochener
  Glieder,  das  Unterbinden  verletzter  Arterien  und
die  Anlegung  des  Tournikets,  die  Exstirpation  von  kleinen
ganz  gefahrlosen  Geschwülsten,  z.  B.  solcher  Balg=  und
Fettgeschwülste,  das  Ausziehen  von  Zähnen,  die  Reposition
  von  Hernien  und  Anlegung  der  Bruchbänder,  die
Einbringung  des  Catheters  und  die  Anlegung  von  Näthen,
in  so  ferne  als  diese  Operationen  nicht  gefahrdrohend
und  mit  keiner  Verstümmlung  verbunden  sind;
die  operative  Geburtshilfe  in  ihrem  ganzen  Umfange,
mit  alleiniger  Ausnahme  des  Kaiserschnitts  und  der  Per-