Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Durchführung  der  Voruntersuchung  erlassenen  förmlichen,  die  Verdachtsmomente
  hervorhebenden  Beschluss  über  die  Versetzung  in  Anklagezustand
  verlangt,  so  steht  dem  wohl  nicht  nur  die  von  LammascH
selbst  hervorgehobene  Schwierigkeit  der  Verschiedenheit  der  Processgesetzgebungen,
  sondern  das  allgemeine  Bedenken  entgegen,  dass  die
Durchführung  der  Voruntersuchung  nicht  selten  nur  gegenüber  dem
anwesenden  Beschuldigten  möglich  ist.

Das  englisch-amerikanische  System  führt  naturgemäss  dahin,  die
Prüfung  des  Beweismaterials  und  damit  den  wichtigsten  Theil  der
Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  der  Auslieferung  gegeben
  sind,  den  Gerichten  zu  überweisen  und  das  bezügliche  Verfahren
  nach  den  Grundsätzen  des  sonstigen  gerichtlichen  Verfahrens
—  Oeffentlichkeit,  Parteienrechte,  Instanzenzug  —  zu  gestalten.  Dagegen
  schliesst  das  früher  sogenannte  französische,  von  LammascH  als
das  preussische  bezeichnete  System  solche  Garantien  aus  und  legt  die
Entscheidung  in  die  Hände  des  Souveräns  oder  der  obersten  Verwaltungsbehörden.
  In  Preussen  findet  die  Prüfung  der  Angelegenheit
durch  die  Provinzial-Verwaltungsbehörde  und  die  Staatsanw  altschaft
statt;  vor  letzterer  erfolgt  das  dem  älteren  französischen  System  anscheinend
  nicht  bekannte  Verhör  des  Verfolgten,  die  Haft  des  Letzteren
gilt  nicht  als  Untersuchungshaft.  —  Lammasch  entscheidet  sich  prineipiell
  für  die  Uebertragung  der  Entscheidung  an  die  Gerichte,  weil
dieselbe  ein  Akt  der  Rechtspflege  sei  —  eine  weitere  Consequenz
der  zum  ersten  Buche  besprochenen  Grundanschauung  des  Verfassers
über  das  Wesen  der  Auslieferung,  welche  übrigens  kaum  zwingend
ist,  da  „Rechtspflege“  auch  von  anderen  Organen  als  den  ordentlichen
Gerichten,  insbesondere  von  der  Justizverwaltung,  geübt  wird.  Der
weitere  Grund,  dass  die  Auslieferung  einen  nur  im  Wege  gerichtlichen
Einschreitens  zulässigen  Eingriff  in  die  Freiheit  des  Individuums  ausmache,
  dürfte  eine  petitio  principii  enthalten,  abgesehen  davon,  dass
der  Zweck  der  Auslieferung  ja  gerade  dahin  geht,  den  Verfolgten
seinem  natürlichen  Richter  zuzuführen.  Ein  gewisses  Gewicht  hat
dagegen  die  praktische  Erwägung,  dass  die  bei  der  Entscheidung  zu
lösenden  Fragen  solche  seien,  welche  auch  sonst  in  Strafprocessen  zur
Prüfung  gelangten,  oder  Fragen  über  den  Bestand  von  Rechtssätzen  —,
sofern  wenigstens  den  Verfolgten  gewisse  Parteienrechte  eingeräumt
werden  sollen  und  ihm  die  Befugniss  eingeräumt  werden  will,  die
Beweisfrage  in  bestimmtem  Masse  anzuregen.  Immerhin  würden  diese
Gesichtspunkte  nur  dahin  führen,  die  Gerichte  mit  der  Instruirung