NUTZUNGSRECHTE AN BAUERNGÜTERN 85
3. Güter, an welchen der Eigenthümer vertragsmässig
einem Freien abgeleiteten Besitz ohne Gründung
eines hofrechtlichen Verhältnisses übertragen hatte.
Das Verhältniss war Bauerlehn oder locatio (mit Diensten
und Abgaben).
β. Heutiges Recht
Es giebt heutzutage Bauerngüter, die im vollen
Eigenthum des Besitzers oder im Eigenthum eines
Dritten stehen (Emphyteuse, Erbzinsgüter, Bauerlehen).
Beim »Erblehen« wird die Successionsberechtigung überhaupt
nach den Grundsätzen des Lehnsrechts beurtheilt,
aber nicht auch die Lehensfolgefähigkeit.
Ein sehr verbreitetes Rechtsinstitut ist das Kolonat
(partikularrechtlich auch Meyerrecht, Erbpacht, Erbrecht,
Erbzinsrecht, Erbleihe genannt).
Der Kolon hat ein ausgedehntes dingliches und
erbliches Recht am Gut, hat petitorische und possessorische
Klagen, trägt Abgaben und Lasten, kann Veräusserungen
nur mit Zustimmung des Herrn vornehmen,
auch keine Schulden auf das Gut legen. In der Regel
ist er zu jährlichen Abgaben an den Herrn verpflichtet.
Dereliction des Kolonats ist unzulässig. Der Kolon hat
das Gut baulich zu unterhalten.
Begründet wird das Kolonatrecht durch Vertrag
zwischen Gutsherrn und Kolonen. Der Leih- oder
Meyerbrief enthält die Bedingungen und muss von Zeit
zu Zeit erneuert werden.
Beendigung tritt ein durch Aussterben der successionsberechtigten
Personen und durch Abmeyerung (einseitige
Auflösung durch den Herrn).
INTERIMSWIRTHSCHAFT ist Ausübung eines einem Minderjährigen
angefallenen Kolonatrechts im eignen Namen.