Full text : Deutsches Privatrecht.

NUTZUNGSRECHTE  AN  BAUERNGÜTERN  85


3.  Güter,  an  welchen  der  Eigenthümer  vertragsmässig
  einem  Freien  abgeleiteten  Besitz  ohne  Gründung
eines  hofrechtlichen  Verhältnisses  übertragen  hatte.
Das  Verhältniss  war  Bauerlehn  oder  locatio  (mit  Diensten
und  Abgaben).


β.  Heutiges  Recht

Es  giebt  heutzutage  Bauerngüter,  die  im  vollen
Eigenthum  des  Besitzers  oder  im  Eigenthum  eines
Dritten  stehen  (Emphyteuse,  Erbzinsgüter,  Bauerlehen).
Beim  »Erblehen«  wird  die  Successionsberechtigung    überhaupt
  nach  den  Grundsätzen  des  Lehnsrechts  beurtheilt,
aber  nicht  auch  die  Lehensfolgefähigkeit.

Ein  sehr  verbreitetes  Rechtsinstitut  ist  das  Kolonat
(partikularrechtlich  auch  Meyerrecht,  Erbpacht,  Erbrecht,
Erbzinsrecht,  Erbleihe  genannt).

Der  Kolon  hat  ein  ausgedehntes  dingliches  und
erbliches  Recht  am  Gut,  hat  petitorische  und  possessorische
  Klagen,  trägt  Abgaben  und  Lasten,  kann  Veräusserungen
  nur  mit  Zustimmung  des  Herrn  vornehmen,
auch  keine  Schulden  auf  das  Gut  legen.  In  der  Regel
ist  er  zu  jährlichen  Abgaben  an  den  Herrn  verpflichtet.
Dereliction  des  Kolonats  ist  unzulässig.  Der  Kolon  hat
das  Gut  baulich  zu  unterhalten.

Begründet  wird  das  Kolonatrecht  durch  Vertrag
zwischen  Gutsherrn  und  Kolonen.  Der  Leih-  oder
Meyerbrief  enthält  die  Bedingungen  und  muss  von  Zeit
zu  Zeit  erneuert  werden.

Beendigung  tritt  ein  durch  Aussterben  der  successionsberechtigten
  Personen  und  durch  Abmeyerung  (einseitige
  Auflösung  durch  den  Herrn).

INTERIMSWIRTHSCHAFT  ist  Ausübung  eines  einem  Minderjährigen
  angefallenen  Kolonatrechts  im  eignen  Namen.