Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Grbßere und besonders solche Verwilli- 
gungen, welche auf mehrere Jahre sich er- 
streken, haͤngen von der boͤchsten Geneh- 
migung ab. 
Der bei dem evangelischen Conststorlum 
aufgestellte Reolsor probirt die Rechnungen, 
das Colletzium besorgt die Abhdr, und alle 
Rechnungen sind bls auf Martini 1820 ge- 
stellt, problrt und abgehbrt. 
Auch ist die Anordnung getroffen, daß 
die Rechnung jedes Jahr nach vollzogener 
Hräfung und Abbbr der Synode zur Eln- 
sicht mitgethellt wird, 
V.) Rechnungs-Auszug und Bemerkun- 
gen hiegu. 
Dle beigeschlossene Darstellung legt die 
Resultate des Rechnungs Zeltraums vom 
35. Jannar 1316 als dem Anfang der 
Verrechnung bis Martinl 1680 vor, nach 
den verschledenen Rücksichten auf den Grund= 
stock, soduunn auf die Einkünfte aus folchem 
und deren Verwendung, auf welche man 
sich bier bezlebt, und die man m folgen- 
den Bemerkungen zu beglelten nöthig fin- 
det: 
1) Zu Erhkbung des Capltal Fonds wur- 
de gleich Afongs verordnet, daß alle, 
selbst die auf dle Erbebung der Eln- 
kä.#fte und auf die Verwaltung gehen- 
de: KlIen von dem Zins-Erlrage be- 
stritten werden sollen; 
à) dle zu Unterstätzungen zu verwenden, 
de Summe bestimmt sich also immer 
nach der Gröüße des zinstragenden 
Grundstocks und der Grbe der Ver 
waktungskosten; 
3) die letztern selbst richten sich nicht bes 
nach der Griße des bereits vorhande- 
nen zinstragenden Capltals, sondern 
euch nach der Grbsie der erst zum 
Grundstock einzuzlehenden Summe. 
4) Is den ersten Jahren, wo die zum 
Grundstocke gehörigen Gelder erst eln- 
gegfogen, und auf Zinse angelegt wur- 
den, und wo überpaupt nach Beehklt 
niß des geringen Capltal-Fonds der 
Zins-Ertrag selbst noch gering war, 
konpte welt wenlaer auf Unterstätungen 
verwendet werden, als es n Zukunft 
der Fall seyn wird; 
5) aus dem bloeberigen erklärt sich zu- 
glelch das Mißverhältniß, das in Be- 
s#lehung auf die ersten Jahre selt der 
Grüdung dieser Kasse zolschen den zu 
Unterstätzungen verwendeten Summen 
und dem Verwaltungs-Aufwaeod auffal- 
len ehnnte, indem letzterer grbßtenthells 
kurch den Einzug der erst zum Grund 
stock zu bringenden Summen entstand; 
6) so lange noch besser dottrte geistliche 
Stellen übrig stad, von denen der ner- 
malmählge Besoldungs-Abzug ulcht er-
	        
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