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Grbßere und besonders solche Verwilli-
gungen, welche auf mehrere Jahre sich er-
streken, haͤngen von der boͤchsten Geneh-
migung ab.
Der bei dem evangelischen Conststorlum
aufgestellte Reolsor probirt die Rechnungen,
das Colletzium besorgt die Abhdr, und alle
Rechnungen sind bls auf Martini 1820 ge-
stellt, problrt und abgehbrt.
Auch ist die Anordnung getroffen, daß
die Rechnung jedes Jahr nach vollzogener
Hräfung und Abbbr der Synode zur Eln-
sicht mitgethellt wird,
V.) Rechnungs-Auszug und Bemerkun-
gen hiegu.
Dle beigeschlossene Darstellung legt die
Resultate des Rechnungs Zeltraums vom
35. Jannar 1316 als dem Anfang der
Verrechnung bis Martinl 1680 vor, nach
den verschledenen Rücksichten auf den Grund=
stock, soduunn auf die Einkünfte aus folchem
und deren Verwendung, auf welche man
sich bier bezlebt, und die man m folgen-
den Bemerkungen zu beglelten nöthig fin-
det:
1) Zu Erhkbung des Capltal Fonds wur-
de gleich Afongs verordnet, daß alle,
selbst die auf dle Erbebung der Eln-
kä.#fte und auf die Verwaltung gehen-
de: KlIen von dem Zins-Erlrage be-
stritten werden sollen;
à) dle zu Unterstätzungen zu verwenden,
de Summe bestimmt sich also immer
nach der Gröüße des zinstragenden
Grundstocks und der Grbe der Ver
waktungskosten;
3) die letztern selbst richten sich nicht bes
nach der Griße des bereits vorhande-
nen zinstragenden Capltals, sondern
euch nach der Grbsie der erst zum
Grundstock einzuzlehenden Summe.
4) Is den ersten Jahren, wo die zum
Grundstocke gehörigen Gelder erst eln-
gegfogen, und auf Zinse angelegt wur-
den, und wo überpaupt nach Beehklt
niß des geringen Capltal-Fonds der
Zins-Ertrag selbst noch gering war,
konpte welt wenlaer auf Unterstätungen
verwendet werden, als es n Zukunft
der Fall seyn wird;
5) aus dem bloeberigen erklärt sich zu-
glelch das Mißverhältniß, das in Be-
s#lehung auf die ersten Jahre selt der
Grüdung dieser Kasse zolschen den zu
Unterstätzungen verwendeten Summen
und dem Verwaltungs-Aufwaeod auffal-
len ehnnte, indem letzterer grbßtenthells
kurch den Einzug der erst zum Grund
stock zu bringenden Summen entstand;
6) so lange noch besser dottrte geistliche
Stellen übrig stad, von denen der ner-
malmählge Besoldungs-Abzug ulcht er-