Oberstrichterliche Entscheidungen. 259
bewußt sein mußte; dem Beklagten falle daher, indem er
die Absturzstelle nicht genügend verwahrte, ein Verschulden
zur Last, welches, wenn es auch in keiner positiven
Handlung, so doch in einer Unterlassung bestehe, zur
Begründung der gestellten Klage genüge, da, wer Veranlassung
zu einem Schaden gebe, ohne das zu dessen Abwendung
Erforderliche zu thun, dem Beschädiger selbst
gleich zu achten sei.
Nach der Feststellung der Vorinstanz hat Beklagter,
indem er fragliche Oeffnung nicht genügend verwahrte,
obwohl er deren Gefährlichkeit kennen mußte, sich einer
Fahrlässigkeit schuldig gemacht und insbesondere gegen
§ 367 Nr. 12 St G. gehandelt, wonach er zur Verwahrung
der gefährlichen, an einer Stelle, wo Menschen
verkehren, befindlichen Oeffnung verpflichtet war. Es
haben daher die Vorinstanzen das Verschulden des Beklagten,
obgleich es nur in einer Unterlassung besteht,
mit Recht als für die actio legis aquiline in factam
genügend erachtet. Urtheil vom 11. December 1895;
Reg.-Nr. 1 145/95.
Condictio ob turpem causam. Es ist zweifellos,
daß der Bräutigam eine nach dem Gesetze mit Wirksamkeit
bekleidete Verlobung in dem Falle aufzuheben
berechtiget ist, wenn sich nach der Verlobung herausstellen
würde, daß bei der Braut ein Mackel, wie er hier (in
Gestalt der Schwangerschaft der Braut von einem anderen
Manne) gegeben war, bestehe. Wenn nun der Bräutigam
sich dafür eine Geldsumme versprechen läßt, daß er
trotz des Vorhandenseins eines derartigen moralischen
Defectes auf Seiten seiner Braut diese gleichwohl eheliche
und daraufhin die betreffende Frauensperson wirklich
heirathet, so enthält das eine sittlich verwerfliche Hondlung.
Der Empfänger eines diesbezüglichen Versprechens
begeht offenbar eine turpitudo und kommt hier die Anwendbarkeit
der condictio ob turpem causam in Frage.
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