Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  259

bewußt  sein  mußte;  dem  Beklagten  falle  daher,  indem  er
die  Absturzstelle  nicht  genügend  verwahrte,  ein  Verschulden
zur  Last,  welches,  wenn  es  auch  in  keiner  positiven
Handlung,  so  doch  in  einer  Unterlassung  bestehe,  zur
Begründung  der  gestellten  Klage  genüge,  da,  wer  Veranlassung
  zu  einem  Schaden  gebe,  ohne  das  zu  dessen  Abwendung
  Erforderliche  zu  thun,  dem  Beschädiger  selbst
gleich  zu  achten  sei.

Nach  der  Feststellung  der  Vorinstanz  hat  Beklagter,
indem  er  fragliche  Oeffnung  nicht  genügend  verwahrte,
obwohl  er  deren  Gefährlichkeit  kennen  mußte,  sich  einer
Fahrlässigkeit  schuldig  gemacht  und  insbesondere  gegen
§  367  Nr.  12  St  G.  gehandelt,  wonach  er  zur  Verwahrung
  der  gefährlichen,  an  einer  Stelle,  wo  Menschen
verkehren,  befindlichen  Oeffnung  verpflichtet  war.  Es
haben  daher  die  Vorinstanzen  das  Verschulden  des  Beklagten,
  obgleich  es  nur  in  einer  Unterlassung  besteht,
mit  Recht  als  für  die  actio  legis  aquiline  in  factam
genügend  erachtet.  Urtheil  vom  11.  December  1895;
Reg.-Nr.  1  145/95.

Condictio  ob  turpem  causam.  Es  ist  zweifellos,
  daß  der  Bräutigam  eine  nach  dem  Gesetze  mit  Wirksamkeit
  bekleidete  Verlobung  in  dem  Falle  aufzuheben
berechtiget  ist,  wenn  sich  nach  der  Verlobung  herausstellen
würde,  daß  bei  der  Braut  ein  Mackel,  wie  er  hier  (in
Gestalt  der  Schwangerschaft  der  Braut  von  einem  anderen
Manne)  gegeben  war,  bestehe.  Wenn  nun  der  Bräutigam
sich  dafür  eine  Geldsumme  versprechen  läßt,  daß  er
trotz  des  Vorhandenseins  eines  derartigen  moralischen
Defectes  auf  Seiten  seiner  Braut  diese  gleichwohl  eheliche
und  daraufhin  die  betreffende  Frauensperson  wirklich
heirathet,  so  enthält  das  eine  sittlich  verwerfliche  Hondlung.
  Der  Empfänger  eines  diesbezüglichen  Versprechens
begeht  offenbar  eine  turpitudo  und  kommt  hier  die  Anwendbarkeit
  der  condictio  ob  turpem  causam  in  Frage.

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