III. Abschn.: Eigentum. 4. Tit.: Ansprũche aus dem Eigentume. 679
er dem Eigenthümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz
wegen unerlaubter Handlungen.3
1 935, II A 906, IIb 977, III 976. M. III, 410. Prot. III, 347. D. 187.
— 8§ 993, 1007, 2025.
1. 8 858 A. 7. Nur wenn sie subjektiv und objektiv den Tatbestand
einer unerlaubten Handlung (88 823 ff.) darstellt, wobei zu beachten,
daß der Besitz an sich ein Recht ist (A. " vor § 854) und
daher der Mangel des Rechts zum Besitz Rechtswidrigkeit und Verschulben,
bei dem Entzieher des Besitzes nicht ausschließt. — Z. Gr.
50 37.
2. mit öffentlicher Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung
irgendwelcher Art bei Vorhandensein auch der subjektiven Erfordernisse
der Strafbarkeit. Eine unerlaubte Handlung (im Sinne der 88 823 ff.)
anderer Art genügt, anders wie bei § 1000, nicht § 993 A. 4. üÜberhaupt
kommt, soweit es sich um bloße Verlefung des Eigentumsanspruchs
handelt, § 823½ nicht in Frage, Z. R. 56 516.
3. 88 823 ff.
§. 993.
Liegen die in den §§. 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen
nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte:,
soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
nicht als Ertrag der Sache anzusehen sinds, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung"
herauszugeben; im Uebrigen ist er weder zur Herausgabe
von Nutzungen? noch zum Schadensersatze verpflichtet.
Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben,
finden auf ihn die Vorschriften des §. 101 Anwendung.
1 7948, 980 , IIà 907, IIb 978, III 977. M. III, 73, 401. Prot. III,
345. D. 187 — 88 1607, 2020.— Geändert durch R###
1. auch der gutgläubige, entgeltliche und ohne Unterscheidung der
Zeit vor und nach der Rechtshängigkeit.
2. Nicht aber sonstige Nutzungen (5§ 99, 100).
3. 88 581 1, 1039, 2133. 4. 8§ 812 ff. 5. § 99.
6. §§ 249 ff. Einschränkung auch gegenüber den allgemeinen
Grundsätzen über Haftung aus unerlaubten Handlungen (88 823 ff.), E.
IW. 107/. Daher § 992.
4. Verwendungen.
a) Umfang 8. 994.
Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten nothwendigen
Verwendungen? von dem Eigenthümer Ersatz verlangen.
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für
die Zeit, für welche ihm die Nutzungens verbleiben, nicht zu
ersetzen."