Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

III.  Abschn.:  Eigentum.  4.  Tit.:  Ansprũche  aus  dem  Eigentume.  679

er  dem  Eigenthümer  nach  den  Vorschriften  über  den  Schadensersatz

  wegen  unerlaubter  Handlungen.3

1  935,  II  A  906,  IIb  977,  III  976.  M.  III,  410.  Prot.  III,  347.  D.  187.
—  8§  993,  1007,  2025.

1.  8  858  A.  7.  Nur  wenn  sie  subjektiv  und  objektiv  den  Tatbestand
  einer  unerlaubten  Handlung  (88  823  ff.)  darstellt,  wobei  zu  beachten,
  daß  der  Besitz  an  sich  ein  Recht  ist  (A.  "  vor  §  854)  und
daher  der  Mangel  des  Rechts  zum  Besitz  Rechtswidrigkeit  und  Verschulben,
  bei  dem  Entzieher  des  Besitzes  nicht  ausschließt.  —  Z.  Gr.
50  37.

2.  mit  öffentlicher  Strafe  bedrohte  Handlung  oder  Unterlassung
irgendwelcher  Art  bei  Vorhandensein  auch  der  subjektiven  Erfordernisse
der  Strafbarkeit.  Eine  unerlaubte  Handlung  (im  Sinne  der  88  823  ff.)
anderer  Art  genügt,  anders  wie  bei  §  1000,  nicht  §  993  A.  4.  üÜberhaupt
  kommt,  soweit  es  sich  um  bloße  Verlefung  des  Eigentumsanspruchs
  handelt,  §  823½  nicht  in  Frage,  Z.  R.  56  516.

3.  88  823  ff.

§.  993.

Liegen  die  in  den  §§.  987  bis  992  bezeichneten  Voraussetzungen
  nicht  vor,  so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen  Früchte:,
soweit  sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
nicht  als  Ertrag  der  Sache  anzusehen  sinds,  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung"
  herauszugeben;  im  Uebrigen  ist  er  weder  zur  Herausgabe
von  Nutzungen?  noch  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,
  finden  auf  ihn  die  Vorschriften  des  §.  101  Anwendung.

1  7948,  980  ,  IIà  907,  IIb  978,  III  977.  M.  III,  73,  401.  Prot.  III,
345.  D.  187  —  88  1607,  2020.—  Geändert  durch  R###

1.  auch  der  gutgläubige,  entgeltliche  und  ohne  Unterscheidung  der
Zeit  vor  und  nach  der  Rechtshängigkeit.

2.  Nicht  aber  sonstige  Nutzungen  (5§  99,  100).

3.  88  581  1,  1039,  2133.  4.  8§  812  ff.  5.  §  99.

6.  §§  249  ff.  Einschränkung  auch  gegenüber  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  Haftung  aus  unerlaubten  Handlungen  (88  823  ff.),  E.
IW.  107/.  Daher  §  992.

4.  Verwendungen.
a)  Umfang  8.  994.

Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die  Sache  gemachten  nothwendigen
  Verwendungen?  von  dem  Eigenthümer  Ersatz  verlangen.
  Die  gewöhnlichen  Erhaltungskosten  sind  ihm  jedoch  für
die  Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungens  verbleiben,  nicht  zu
ersetzen."