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dafür zu sorgen, daß die Aufbewahrungsstellen den Arbeitern bekannt
sind.
Prüfung der Lampen.
§ 220.
. 1. Vierteljährlich hat der Betriebsführer sämtliche Lampen
durch sachverständige Beamte prüfen zu lassen.
2. Das Ergebnis dieser Prüfung ist unter Bezeichnung der
schadhaften Lampen in ein besonderes Buch einzutragen.
§ 221.
1. Die Empfänger haben vor der Anfahrt Drahtkorb, Glaszylinder
und Verschluß ihrer Lampen zu prüfen und mangelhafte
Lampen zurückzugeben.
2. Lampen, welche sich während der Schicht als fehlerhaft erweisen,
sind sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
Benutzung der Sicherheitslampen.
§ 222.
1. Verboten ist:
a) die Anfahrt mit unverschlossener oder nicht von der Grubenverwaltung
gestellter Lampe,
b) das Oeffnen oder mutwillige Beschädigen der Lampe,
C) das Mitführen von Werkzeugen zum Oeffnen oder Schließen
der Lampe,
) die Entzündung brennbarer Gegenstände an dem Drahtkorbe
der Lampe,
e) das Wiederanzünden erloschener Lampen mittels der Zündvorrichtung
an Orten, die nicht zweifellos frei von Schlagwettern
sind,
saüdas Aufstellen oder Aufhängen von Lampen vor den
Mündungen der Wetterlutten,
9) überhaupt jede mißbräuchliche Benutzung der Lampen.
2. Einzelnen Beamten und Wettermännern kann der Betriebsführer
das Mitführen von unverschlossenen Lampen und von
Feuerzeng gestatten.