Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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dafür  zu  sorgen,  daß  die  Aufbewahrungsstellen  den  Arbeitern  bekannt
  sind.

Prüfung  der  Lampen.
§  220.
.  1.  Vierteljährlich  hat  der  Betriebsführer  sämtliche  Lampen
durch  sachverständige  Beamte  prüfen  zu  lassen.

2.  Das  Ergebnis  dieser  Prüfung  ist  unter  Bezeichnung  der

schadhaften  Lampen  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
§  221.

1.  Die  Empfänger  haben  vor  der  Anfahrt  Drahtkorb,  Glaszylinder
  und  Verschluß  ihrer  Lampen  zu  prüfen  und  mangelhafte
Lampen  zurückzugeben.

2.  Lampen,  welche  sich  während  der  Schicht  als  fehlerhaft  erweisen,
  sind  sofort  gegen  Ersatzlampen  umzutauschen.

Benutzung  der  Sicherheitslampen.

§  222.
1.  Verboten  ist:

a)  die  Anfahrt  mit  unverschlossener  oder  nicht  von  der  Grubenverwaltung
  gestellter  Lampe,

b)  das  Oeffnen  oder  mutwillige  Beschädigen  der  Lampe,

C)  das  Mitführen  von  Werkzeugen  zum  Oeffnen  oder  Schließen
der  Lampe,

)  die  Entzündung  brennbarer  Gegenstände  an  dem  Drahtkorbe
  der  Lampe,

e)  das  Wiederanzünden  erloschener  Lampen  mittels  der  Zündvorrichtung
  an  Orten,  die  nicht  zweifellos  frei  von  Schlagwettern
  sind,

saüdas  Aufstellen  oder  Aufhängen  von  Lampen  vor  den
Mündungen  der  Wetterlutten,

9)  überhaupt  jede  mißbräuchliche  Benutzung  der  Lampen.

2.  Einzelnen  Beamten  und  Wettermännern  kann  der  Betriebsführer
  das  Mitführen  von  unverschlossenen  Lampen  und  von
Feuerzeng  gestatten.