88 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
1. jeder Art, Vertrag über Kindererziehung (E. Sachs. 1 1111), Vermächtnis
(z. B. an die Mätresse) E. IW. Ob 510, 105, 112. Ausgenommen
die Ehe (auch die Zuhälterehe) durch § 1323. — E. JW. O04 256. — Keine
Anwendung auf Schiedssprüche, 7. Bay. (42.
2. Z. R. 52 203, 65 42, JW. 03B.7. Auch wenn es nicht gegen
ein gesetzliches Verbot (§ 130 verstößt wie umgekehrt nicht jedes verbotene
Geschäft, z. B. Verstoß gegen K O. 8241, unsittlich ist, E. R. 56 5 1.
Bloß anfechtbare Geschäfte (auch im Falle des § 123, vgl. § 123 A. 3,
können nicht auf Grund des bloßen Tatbestandes der Anfechtbarkeit auf
Grund des § 138 für nichtig erklärt werden, 4. Gr. 49 351, 51 //9, 5385- 900,
54 162, R. 69 115, 72 119, 74 226, JW. 08 10, 12 188. übermah der Vertrags.
strafc (§ 343) für sich allein genügt nicht, 2 JIJW. 090 ½°8, R. 68 220, — Geschäft
selbst muß dem unsittlichen Zweck dienen. Nicht ausreichend außerhalb
liegende unsittliche Einwirkung, &. JW. 1104, Mitwirken eines sittenwidrigen
Motivs, 4. JW. O9 44“. — Maßgebend das Anstandsgefühl der ehrbar,
billig und gerecht dentenden E. R. 48 125, Sachs. 12 750, nicht aber „vornehme
Gesinnung“", E. R. 55 Auch subjektive Momente können die
Unsittlichkeit begründen. Schikane (§ 226) nicht erforderlich, S. R. 58217.
In Frage kommt die Anwendung der Bestimmung auch bei der Bedingung
oder Abrede, die Religion zu ändern oder nicht zu ändern,
bei dem Verkauf einer anwaltschaftlichen, nicht aber unter allen Umständen
einer ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis (Z4. R. 66 159, 70 339,
75 180, Bay. 9135), sowie bei Beschränkungen der persönlichen Freiheit,
auch der Koalitionsfreiheit, z. B. unter Umständen, nicht immer (4.
R. 53 14, JW. 00 735, 02.d 03 8.21, Sachs. 13 200) durch Konkurrenzverbote
und Freizügigkeitsbeschränkung (HGB. 874, GewO. 8 133f.,
E. R. 66 14, 68 156.220, Gr. 51 396, 54 3992, JW. 0 57½ 09u, über Bedeutung
des Ehrenwortes dabei 4. R. n Nähortuch eines tatsächlichen
Monopols (Nordostseekanal), E. R. 622, Verpflichtung in bestimmter
Weise zu wählen bzw. eine Wahl nicht anzunehmen, . R. 57 200,
Darlehen auf eine Erbschaft nur von einer bestimmten Person zu nehmen
* JW.,082#4, Gesellschafterrechte nach dem Willen eines Dritten auszuüben,
K. N. 69 1½ (dagegen nicht bei Selbstwahl gegen ein einem Dritten gegebenes
Versprechen, Z. R. 60 12), Aussperrung von Arbeitern #. R. 55 35%,
5741, 6544, Gr. 47 537, Sperre eines Arbeitgebers und Ausschluß von
einem Syndikat, E. R. 60 "; Vereinbarung eines Hungerlohnes; unbillige
Beteiligung der Angestellten am Verlust, E. Gr. 54, bei Annahme
eines mit auf unsittliche oder unerlaubte Weise erlangien Mitteln erworbenen
Geschenks, ZE. R.48 250, Hergabe von Schmiergeldern, E. R.77 ,
Fortbezug des Gehalts bei Entlassung wegen Pflichtwidrigkeit, Z2. R. 75 23,,
Annahme von Entgelt für Abtretung des Erziehungsrechts, T IW. 04 r206
Verpflichtung eines Scheidungsberechtigten, die Scheidungsklage immer
wieder zu erneuern, E. Bay. 9431; Verzicht des Vaters auf die Sorge
für die Person des Kindes, E. R. 683282, entgeltlichem Gesundbeten;
Schweigegeldern, &. R. 58261, Gr. 53“56, aber auch JW. 09487; bei Ausbeutung
von Geistesschwachen, Z. R. 72“", bei Benutzung der Angst
eines anderen, E. Sachs. 12½5, JW. 10 ½2, nicht aber bei jeder Annahme
einer übermäßigen Belohnung, &. Bay. 345, oder bei Bedingung