thumbs : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

88  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  jeder  Art,  Vertrag  über  Kindererziehung  (E.  Sachs.  1  1111),  Vermächtnis
  (z.  B.  an  die  Mätresse)  E.  IW.  Ob  510,  105,  112.  Ausgenommen
die  Ehe  (auch  die  Zuhälterehe)  durch  §  1323.  —  E.  JW.  O04  256.  —  Keine
Anwendung  auf  Schiedssprüche,  7.  Bay.  (42.

2.  Z.  R.  52  203,  65  42,  JW.  03B.7.  Auch  wenn  es  nicht  gegen
ein  gesetzliches  Verbot  (§  130  verstößt  wie  umgekehrt  nicht  jedes  verbotene
  Geschäft,  z.  B.  Verstoß  gegen  K  O.  8241,  unsittlich  ist,  E.  R.  56  5  1.
Bloß  anfechtbare  Geschäfte  (auch  im  Falle  des  §  123,  vgl.  §  123  A.  3,
können  nicht  auf  Grund  des  bloßen  Tatbestandes  der  Anfechtbarkeit  auf
Grund  des  §  138  für  nichtig  erklärt  werden,  4.  Gr.  49  351,  51  //9,  5385-  900,
54  162,  R.  69  115,  72  119,  74  226,  JW.  08  10,  12  188.  übermah  der  Vertrags.
strafc  (§  343)  für  sich  allein  genügt  nicht,  2  JIJW.  090  ½°8,  R.  68  220,  —  Geschäft
  selbst  muß  dem  unsittlichen  Zweck  dienen.  Nicht  ausreichend  außerhalb
liegende  unsittliche  Einwirkung,  &.  JW.  1104,  Mitwirken  eines  sittenwidrigen
Motivs,  4.  JW.  O9  44“.  —  Maßgebend  das  Anstandsgefühl  der  ehrbar,
billig  und  gerecht  dentenden  E.  R.  48  125,  Sachs.  12  750,  nicht  aber  „vornehme
  Gesinnung“",  E.  R.  55  Auch  subjektive  Momente  können  die
Unsittlichkeit  begründen.  Schikane  (§  226)  nicht  erforderlich,  S.  R.  58217.
In  Frage  kommt  die  Anwendung  der  Bestimmung  auch  bei  der  Bedingung
  oder  Abrede,  die  Religion  zu  ändern  oder  nicht  zu  ändern,
bei  dem  Verkauf  einer  anwaltschaftlichen,  nicht  aber  unter  allen  Umständen
  einer  ärztlichen  oder  zahnärztlichen  Praxis  (Z4.  R.  66  159,  70  339,
75  180,  Bay.  9135),  sowie  bei  Beschränkungen  der  persönlichen  Freiheit,
auch  der  Koalitionsfreiheit,  z.  B.  unter  Umständen,  nicht  immer  (4.
R.  53  14,  JW.  00  735,  02.d  03  8.21,  Sachs.  13  200)  durch  Konkurrenzverbote
  und  Freizügigkeitsbeschränkung  (HGB.  874,  GewO.  8  133f.,
E.  R.  66  14,  68  156.220,  Gr.  51  396,  54  3992,  JW.  0  57½  09u,  über  Bedeutung
  des  Ehrenwortes  dabei  4.  R.  n  Nähortuch  eines  tatsächlichen
  Monopols  (Nordostseekanal),  E.  R.  622,  Verpflichtung  in  bestimmter
  Weise  zu  wählen  bzw.  eine  Wahl  nicht  anzunehmen,  .  R.  57  200,
Darlehen  auf  eine  Erbschaft  nur  von  einer  bestimmten  Person  zu  nehmen
*  JW.,082#4,  Gesellschafterrechte  nach  dem  Willen  eines  Dritten  auszuüben,

K.  N.  69  1½  (dagegen  nicht  bei  Selbstwahl  gegen  ein  einem  Dritten  gegebenes
  Versprechen,  Z.  R.  60  12),  Aussperrung  von  Arbeitern  #.  R.  55  35%,
5741,  6544,  Gr.  47  537,  Sperre  eines  Arbeitgebers  und  Ausschluß  von
einem  Syndikat,  E.  R.  60  ";  Vereinbarung  eines  Hungerlohnes;  unbillige
Beteiligung  der  Angestellten  am  Verlust,  E.  Gr.  54,  bei  Annahme
eines  mit  auf  unsittliche  oder  unerlaubte  Weise  erlangien  Mitteln  erworbenen
  Geschenks,  ZE.  R.48  250,  Hergabe  von  Schmiergeldern,  E.  R.77  ,
Fortbezug  des  Gehalts  bei  Entlassung  wegen  Pflichtwidrigkeit,  Z2.  R.  75  23,,
Annahme  von  Entgelt  für  Abtretung  des  Erziehungsrechts,  T  IW.  04  r206
Verpflichtung  eines  Scheidungsberechtigten,  die  Scheidungsklage  immer
wieder  zu  erneuern,  E.  Bay.  9431;  Verzicht  des  Vaters  auf  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  E.  R.  683282,  entgeltlichem  Gesundbeten;
Schweigegeldern,  &.  R.  58261,  Gr.  53“56,  aber  auch  JW.  09487;  bei  Ausbeutung
  von  Geistesschwachen,  Z.  R.  72“",  bei  Benutzung  der  Angst
eines  anderen,  E.  Sachs.  12½5,  JW.  10  ½2,  nicht  aber  bei  jeder  Annahme
  einer  übermäßigen  Belohnung,  &.  Bay.  345,  oder  bei  Bedingung