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Wen eine Kirchenstelle das gebuͤhrende
Einkommen (Congrua) nicht hat, so werden
ihre Interkalar-Gefälle sogleich derselben
zur Verbesserung überlassen, und deswegen
vorzäglich bleiben Kirchenstellen manchmal
länger erlediget.
Die Anstalt des Interkalarfonds umfaßt
alle katholische Kirchenstellen im Kdnigrelche
ohne Unterschied.
IIII. Verwendung der Einkünfte
des Fonds.
Darch seine Quelle und Natur unterscheidet
sich der Interkalarfonds sowohl von
dem katholischen Bisthums= und allgemelnen
Kirchengut, als von allen übrigen
Stlftungsfonds, und deswegen, so wie vermige
der Klrchen= und Staats-Berfassung
kann er nur zum Besten der Kirchensteller,
nicht zu anderen, obgleich kirchlichen Zwecken,
verwendet werden. Aber auch bei
jenen tritt er nur alsdann ein, wenn es
an einer nähern Quelle gebricht. Insbesondere
trägt der Interkalarfonds bel:
2) Zu Eigänzung der Pfarr-Gehalte (Congrue).
Hierzu werden zuerst die näheren Quellen
benätt. Wenn elne andere katholische
Klrchenstelle, rorzäslich die vormalige Mutter-Psarrel,
in dem befragten Pfarrsprengel
Gäter oder Gesälle besitzt und sle entbehren
kann, so werden sle belgezogen. Dis
Kirchenpflegen und andere hleher geelgneten
Fonds treten, so weit es #ihre Ktllftungsmäßigen
Bestimmungen und Kräste erlauben,
in das Mittel. Auch die Gemeinde
muß, besonders bei der zu ihrem Vortheil
neu errichteten Pfarrel beltragen. Reichen
aber alle dlese Zustüsse nicht bin, so kommt
der Interkalarfends zu Hülfe.
Auf solche Art erhalten in Württemberg
nach und nach die kathellschen Hfarrer,
denen es noch daran gebricht, ihre
Congrug.
.P) Zu Ergänzung der Penssonen für Pfarrer.
Wenn ein Pfarrer sogar mlt elnem
Hülsspriester sekner Pfarrel nicht mehr
vorstehen, und auch nicht auf eine andere
Stelle versetzt werden kann, so muß er
penssoniet werden. Die erste Quelle hlerzu
ist das Einkommen seiner Pfarrei. Wo
aber dieses äber den Gehalt des nolhwendigen
Stellvertreters uscht hinrelcht, da glebt
der Interkalarfonds das Fehlende.
) Zu den Tischtiteln neuer Geisilichen.
Jeder katholische Gelstliche muß für seinen
nothdürftigen Unterhalt, ehe er angestellt
wird, auf den Fall der unverschuldeten
Unvermbgenhelt durch den sogenannten
Uschtitel Ucher gestellt werden. Dlese oft