Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Wen  eine  Kirchenstelle  das  gebuͤhrende
Einkommen  (Congrua)  nicht  hat,  so  werden
  ihre  Interkalar-Gefälle  sogleich  derselben
zur  Verbesserung  überlassen,  und  deswegen
vorzäglich  bleiben  Kirchenstellen  manchmal
länger  erlediget.

Die  Anstalt  des  Interkalarfonds  umfaßt
alle  katholische  Kirchenstellen  im  Kdnigrelche
ohne  Unterschied.

IIII.  Verwendung  der  Einkünfte
des  Fonds.
Darch  seine  Quelle  und  Natur  unterscheidet

  sich  der  Interkalarfonds  sowohl  von

dem  katholischen  Bisthums=  und  allgemelnen
  Kirchengut,  als  von  allen  übrigen
Stlftungsfonds,  und  deswegen,  so  wie  vermige
  der  Klrchen=  und  Staats-Berfassung
kann  er  nur  zum  Besten  der  Kirchensteller,
nicht  zu  anderen,  obgleich  kirchlichen  Zwecken,
  verwendet  werden.  Aber  auch  bei
jenen  tritt  er  nur  alsdann  ein,  wenn  es
an  einer  nähern  Quelle  gebricht.  Insbesondere
  trägt  der  Interkalarfonds  bel:

2)  Zu  Eigänzung  der  Pfarr-Gehalte  (Congrue).

Hierzu  werden  zuerst  die  näheren  Quellen
  benätt.  Wenn  elne  andere  katholische
Klrchenstelle,  rorzäslich  die  vormalige  Mutter-Psarrel,
  in  dem  befragten  Pfarrsprengel
Gäter  oder  Gesälle  besitzt  und  sle  entbehren

  kann,  so  werden  sle  belgezogen.  Dis
Kirchenpflegen  und  andere  hleher  geelgneten
Fonds  treten,  so  weit  es  #ihre  Ktllftungsmäßigen
  Bestimmungen  und  Kräste  erlauben,
  in  das  Mittel.  Auch  die  Gemeinde
muß,  besonders  bei  der  zu  ihrem  Vortheil
neu  errichteten  Pfarrel  beltragen.  Reichen
aber  alle  dlese  Zustüsse  nicht  bin,  so  kommt
der  Interkalarfends  zu  Hülfe.

Auf  solche  Art  erhalten  in  Württemberg
  nach  und  nach  die  kathellschen  Hfarrer,
  denen  es  noch  daran  gebricht,  ihre
Congrug.

.P)  Zu  Ergänzung  der  Penssonen  für  Pfarrer.

Wenn  ein  Pfarrer  sogar  mlt  elnem
Hülsspriester  sekner  Pfarrel  nicht  mehr
vorstehen,  und  auch  nicht  auf  eine  andere
Stelle  versetzt  werden  kann,  so  muß  er
penssoniet  werden.  Die  erste  Quelle  hlerzu
  ist  das  Einkommen  seiner  Pfarrei.  Wo
aber  dieses  äber  den  Gehalt  des  nolhwendigen
  Stellvertreters  uscht  hinrelcht,  da  glebt
der  Interkalarfonds  das  Fehlende.

)  Zu  den  Tischtiteln  neuer  Geisilichen.
Jeder  katholische  Gelstliche  muß  für  seinen
  nothdürftigen  Unterhalt,  ehe  er  angestellt
  wird,  auf  den  Fall  der  unverschuldeten
  Unvermbgenhelt  durch  den  sogenannten
Uschtitel  Ucher  gestellt  werden.  Dlese  oft